Archivführer der Zürcher Gemeinden und
Kirchgemeinden sowie der städtischen Vororte vor 1798

bearbeitet von Dr. Otto Sigg


  

Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Herrliberg (Bezirk Meilen)

I A Urkunden auf Pergament

1 Urkunde 1639: Obrigkeitliche Bestätigung 1639 eines Urteilsspruchs im Streit zwischen den Kirchgemeindegenossen zu Herrliberg einerseits und zu Wetzwil anderseits: Nachdem die Mehrheit der Herrliberger die Minderheit der Wetzwiler dazu bewegen wollte, den Gottesdienst ausschliesslich nur noch in Herrliberg zu besuchen, gelangten die Wetzwiler mit dem Hinweis auf ihre diesbezüglich 1527 beurkundeten Rechte an die Obrigkeit; Kompromiss: An Sonntagen hält der Pfarrer um 1/2 7 Uhr (im Winter 7 Uhr) zuerst in Herrliberg Gottesdienst, dann um 1/2 9 (9 Uhr) in Wetzwil, gefolgt von der Kinderlehre in Wetzwil und der Kinderlehre am Nachmittag in Herrliberg. Aufgeteilt wird der Gottesdienst an Ostern und Ostermontag und Pfingsten und Pfingstmontag je reziprok, an Weihnachten am Heiligen Tag in Herrliberg, am folgenden Tag in Wetzwil; Regelung der Stillstandssitzungen im Beisein von Untervogt, Geschworenen (5 von Herrliberg, 3 von Wetzwil) und der Ehegaumer; jährlich zweimal Katechisierung der Jugend gemeinsam; Aufstockung der Pfarrbesoldung aus beiden Kirchengütern; Verpflichtung für Wetzwil, die Kirche zu erweitern; Betonung des Charakters einer «unzertrennten Gemeinde»; Vidimus 1819 der Urkunde in Beilage.

I B Verträge auf Papier

darunter:
Kopie von 1800 einer Eingabe 1629 an den Zürcher Bürgermeister, Herrliberg eine eigene Begräbnisstätte zu gestatten (bis anhin Begräbnisse von Herrlibergern in Küsnacht, was wegen des weiten Weges und der herrschenden Pest beschwerlich sei); undatierter Bericht von Pfarrer Hans Schwytzer (Pfarrer in Herrliberg 1638–1655): «Beschaffenheit der Pfarr Herrliberg, samt unparteiischer, gründlicher Erzählung des Gespans über ihren mit denen von Wetzwil abwechselnden Kirchgang und Kinderpredigt»; Akten/Urkunden 17./18. Jh. betr. Kirchengut Wetzwil.

III A Jahresrechnungen

Jahresrechnungen 1672/73, 1680/81 und mit Lücken 1773– 1797 des vergleichsweise sehr beträchtlichen Kirchen-(und Schul-)Gutes der Gemeinde Wetzwil «am Herrlibergerberg».

IV A Bände

1.1
«Stillstands-Acta in beiden Gemeinden Herrliberg und Wetzwil …» (Stillstandsprotokolle) 1757–1782.

1.2
«Acta [Protokolle] vor E. L. Stillstand in beiden Gemeinden Herrliberg und Wetzwil …» 1782–1818.

2
«Zinsbuch für das Almosengut der Gemeinden Herrliberg und Wetzwil» (Angabe der dem Armengut zustehenden Schuldkapitalien und Kontrolle eingehender Zinsen 1771– 1798).

3
«Kirchen-Buch oder Verzeichnis aller Kirchenstühlen in der Kirche Herrliberg, wie dieselben … 1763 erneuert worden» (gemäss Verzeichnis des Jahres 1688 mit Aktualisierung der Besitzer), inkl. Kopien von Akten 1763–1767 betr. Streitigkeiten u. ä. zu Kirchenstühlen.

Politische Gemeinde Herrliberg

I A Urkunden auf Pergament

10 Urkunden 1549–1677, darunter:
Kaufbrief 1549 betr. Veräusserung von Weidgangrechten durch die Gemeinde Erlenbach an die Gemeinde Herrliberg (ursprünglich gemeinsame Weidgangrechte, d. h. der Stoffelweide im dritten Jahr, der beiden Gemeinden in einem in dieser Urkunde beschriebenen Flurbezirk); obrigkeitlicher Urteilsspruch 1550 im Streit zwischen den Gemeinden Herrliberg und Wetzwil um Nutzungsrechte in Wäldern, in denen Herrliberg die Holznutzung, Wetzwil jedoch das Weiderecht zusteht (Balance zwischen nachhaltiger Forstwirtschaft mittels Einzäunungen von Jungholz einerseits und herkömmlichen Weiderechten im Wald anderseits); Urteilsspruch der Küsnachter Obervögte 1550 im Streit zwischen der Gemeinde Herrliberg einerseits und den «Bergleuten» der «sieben Höfe» zu Wetzwil, Intwil, Breitwil, Rüti, Hasenacher anderseits um Weiderechte im gemeinsamen Fronwald (Beschränkung der Anzahl Haupt Weidevieh für die Bergleute auf je zwei Stück, nach acht Jahren auf drei Stück, statt wie bis anhin fünf Stück); obrigkeitlicher Urteilsspruch 1567 mit Bestätigung des Verlusts des Bürgerrechts für die nach Küsnacht gezogene Familie Esslinger; obrigkeitlicher Beschluss 1590 mit Genehmigung des Gesuches der Gemeinde Herrliberg, angesichts der Grösse und Volkszahl für Herrliberg einen eigenen Untervogt zu installieren (Dreiervorschlag für den Untervogt durch die Gemeinde; bisher war der Untervogt zu Küsnacht auch für Herrliberg zuständig gewesen; er nimmt jedoch weiterhin das «Stangengericht» im Rathaus zu Zürich wahr); «Brunnenbrief» 1607 betr. Aufteilung der Brunnenrechte eines bei der Wirtschaft an der Landstrasse geplanten Brunnens (durch das Obergericht im Jahr 1837 «besser erläutert»); «Kaufs-Vergleich um das Schützenhaus zu Küsnacht» 1671 (Verkauf des am See zu Küsnacht befindlichen obrigkeitlichen Schützenhauses an einen Privaten, dem der Umbau zu einem Wohnhaus gestattet wird, der aber den Schützen von Küsnacht, Zollikon, Erlenbach und Herrliberg weiterhin das Zielschiessen zu ermöglichen hat); Einzugsbrief 1673; Kaufbriefe 1577, 1677 betr. Erwerb von Waldgrundstücken durch die Gemeinde Herrliberg.

I B Verträge auf Papier

darunter:
«Bann- und Bussenrodel um das Gemeind-Holz» 1571 (Kopie 18. Jh.); Urkunde der Gemeinde Herrliberg 1641 mit Bewilligung für den aus dem Calancatal kommenden Harzer Hans Wyss, im Gemeindewald Harz zu gewinnen, mit der Bedingung, dass er bei Bedarf Harz an die Gemeindegenossen, das Pfund um 2 Luzerner Schilling, verkauft; Ordnung der Obervögte 1660 betr. Handhabung des Neujahrabendtrunkes in der Gemeinde Herrliberg (Vermeiden von jungen unerwachsenen Knaben am Anlass, Entrichtung von 1/2 Gulden in die Gemeindekasse durch jeden Teilnehmer); Urteilsspruch 1693 der Obervögte im Streit zwischen den Herrliberger Tavernenwirten zur Gilge und zum Rappen (die Gemeindeanlässe finden weiterhin in der Gilge statt, die Rechte des Rappen bleiben gewahrt; beim Handel mit Salz, Reis, Käse, Anken, Kerzen usw. hat der Pächter des Rappen korrekte Masse zu verwenden); «Extractus-Protocoll (von 1825) über die Herkunft des Gemeind- oder Musterplatzes und über die Verpflichtung, die Haab bei der alt Gilgen zu Herrliberg in Ehren zu halten … 1699»; Erlass 1759 der Obervögte betr. das Brotwägen zu Herrliberg; «Rats-Erkanntnus … 1771, die Abzugbefreiung [Befreiung von Kapitalsteuern bei Wegzug] der lobl. 3 Pünten [Graubünden] mit Zürich betreffend, zuhanden der Gmeind Herrliberg, welche in der Gemeinds- Lad verwahrlich aufzubehalten».

II A Akten

darunter:
Akten betr. Bürgerrechtsangelegenheiten 18. Jh.; obrigkeitliche Aufforderung 1759 an die Gemeinde Herrliberg, die Wahl des «Sinners» (Aufseher über die Weinmasse) wie in anderen Gemeinden durch den Stillstand vornehmen zu lassen.

Ehemalige Armengemeinde Herrliberg

III A Jahresrechnungen

Jahresrechnungen des Armengutes 1775–1795.

Nachtrag

Deponierte Gemeindearchive im Staatsarchiv:

4 Pergamenturkunden 1543–1670 der Holzkorporation Erlenbach: Erneuertes Verzeichnis («Rodel») 1543 der Inhaber der insgesamt 267 Nutzungs-«Stucke» (mit Angabe der Anzahl Stucke pro Inhaber; will ein Inhaber ein Stuck verkaufen, gilt Vorkaufsrecht für die Gemeinde, kauft diese nicht, ist ein «Holzmann», also ein Holzgenosse, zu berücksichtigen; inkl. Nachträge 16. Jh.); auf Bitte der Gemeinde Herrliberg ausgestellte obrigkeitliche Bestätigung 1567 betr. Vorkaufsrecht der Holzgerechtigkeitsanteile (die Mehrteil der Herrliberger besitzt erb- oder kaufweise erworbene Gerechtigkeiten am Holz, genannt Gemeindwerch; wer solche Nutzungsteile verkauft, muss an bereits Nutzungsteile besitzende Gemeindegenossen verkaufen bzw. darf nicht an Fremde verkaufen); «Bann und Bussen umb der Gmeind Holtz» 1571 (auf Bitte der Gemeinde Herrliberg hin erlaubt die Obrigkeit – auch in Berücksichtigung der Interessen Küsnachts und anderer Nachbarn – der Gemeinde «Bann und Einung» für die Hölzer auf Gemeindegebiet zu erlassen: Bussenordnung bei Holzfrevel und Beschädigung der Zelgenzäune; Vorkaufsrecht für Inhaber von Holzgerechtigkeiten bei Verkauf von Gerechtigkeitsanteilen; Arme, welche dürres Holz lesen oder Stöcke ausgraben, benötigen Bewilligung der Geschworenen oder der Förster); wegen «Missbräuchen und Unordnungen» 1670 für Herrliberg obrigkeitlich erlassene Holzordnung (es wurde viel Holz verkauft, die Verkaufserträge sind zum Teil nicht eingegangen oder wurden «vertrunken» und nicht zum Nutzen der Holzgenossen verwendet; so fehlte das Geld für die Besoldung des Försters, der darob nicht nur seinen Dienst nicht versah, sondern selbst widerrechtlich Holz bezog usw.; künftig gilt u. a.: Verbot des Verkaufs von Holz, kein Verkauf von «Trämmeln» für Schiff- und Nachenbau ausserhalb die Gemeinde; Beschränkung des Weidgangs im Holz gemäss «Haubtbrief» [Viehhäupter?], Vorschriften einer geordneten Verwaltung).

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