Archivführer der Zürcher Gemeinden und
Kirchgemeinden sowie der städtischen Vororte vor 1798

bearbeitet von Dr. Otto Sigg


  

Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Mönchaltorf (Bezirk Uster)

I A Urkunden auf Pergament

1 Pergamentrodel 1502 und ein in Pergament eingeschlagenes Kirchenurbar 1684: Zinsverzeichnis 1502 mit den der St.-Gallus-Kapelle zu Mönchaltorf zustehenden Zinsposten (inkl. Beschreibung der Grundpfande und Nachträge 16. Jh. u. a. auf angeheftetem Papierrodel mit Daten 1524 und 1568); «Urbarium der Kilchen zu Mönchaltorf, das ist specificierliche Verzeichnus der Posten, darvon die Kirchen ihre jährlichen Kernen- und Geldzins zu beziehen hat», angelegt 1684 (inkl. Nachträge 18. Jh. und Vermerk der Liquidierung 1861/62).

II A Akten

darunter:
2 undatierte Rödel (16. Jh.) mit Verzeichnis von Einnahmen und Ausgaben (u. a. für Arme) des Kirchengutes Mönchaltorf; «Memoria», Notizen, Akten- und Vertragskopien, Korrespondenzen 1770er-Jahre betr. die mit der Kirche Egg gemeinsamen Kirchengutsanteile; zwei um 1700 durch den Diakon zu Uster angelegte Rödel mit umfangreichen Aufzeichnungen zu den Einkünften, Rechtsamen und ökonomischen Betreffnissen des Diakonats zu Uster 17. Jh.–1708; historische Aufzeichnungen 19. Jh. betr. Entwicklung der Pfarrei und Gemeinde Mönchaltorf ab 1609 (ursprünglich Teil und Filiale der Kirchgemeinde Egg bzw. des Diakonates Uster); Sammlung 18. Jh. von Mandaten, Ordnungen, Erlassen usw. vorgesetzter Behörden zu diversen staatlichen Regelungsbereichen, insbesondere auch zu Viehseuchen; Urteile 18. Jh. des Zürcher Ehegerichts und des Grüninger Landvogteigerichts spezifisch Einwohner der Kirchgemeinde Mönchaltorf betreffend.

III A Jahresrechnungen

Rödel 1537–1577 mit Abrechnungen und Rechnungsverantwortung der Pfleger des Kapellen- bzw. Kirchengutes Mönchaltorf; Jahresrechnungen der Kirche Mönchaltorf 1683– 1795 (je mit Lücken).

IV A/IV B Bände

IV A 1
Verzeichnisse 1642–1711 der erhobenen und eingehenden «Almosensteuer» der Kirche Mönchaltorf, inkl. Notizen zur Anzahl der die Gottesdienste besuchenden Personen, alphabetisches Armenverzeichnis 1712 mit Angabe der Bezüge und weiteren Notizen wie zu ausbezahlten Kostgeldern und zur Anzahl der Kommunikanten, 18. Jh.

IV B 2a

Stillstandsprotokolle 1765–1806.

Politische Gemeinde Mönchaltorf

Ehemalige Zivilgemeinde Mönchaltorf

I A Urkunden auf Pergament

12 Urkunden 1429–1707: Obrigkeitlicher Urteilsspruch 1429 im Streit unter den Leuten, die in die Dingstatt zu Grüningen und in den Hof Dürnten gehören, nämlich zwischen denen von Binzikon, Bertschikon und anderen Mithaften einerseits und denen von Mönchaltorf, den Hofleuten von Wald und denen von Niederesslingen anderseits betr. Verpflichtung zur Lieferung von Brennholz für die Feste Grüningen (die erstgenannte Partei hat nach Massgabe des in den vergangenen 20 und 30 Jahren gelieferten Brennholzes weiterhin solches zu liefern, die Partei Mönchaltorf und Niederesslingen hingegen ist nicht verpflichtet, sich daran zu beteiligen; man hat lediglich einmal freiwillig Holz auf eine Hochzeit geliefert, als Gessler und seine Kinder auf der Feste gehaust hatten); Kaufbrief 1464 mit Verkauf der als jährliche Gült auf dem Hof Mönchaltorf lastenden 180 Ellen Tuch durch Friedrich von Hinwil zu Greifenberg (der diese Gült als Pfand für der Herrschaft geleistete 14 March Silber besitzt) an die «Gemeinde» Mönchaltorf zum Preis von 38 Gulden; «Vertragsbrief» 1560 der Gemeinde Mönchaltorf aufgrund eines bereits in einer Streitsache zwischen der Gemeinde und Ruotsch Hottinger gefällten Urteilsspruchs betr. Nutzung der Allmend und des gemeinen Weidgangs: Beschränkung des Weideviehs pro Nutzungsberechtigten auf 7 Haupt Vieh (ein über zweijähriges Pferd gilt für 2 Haupt), zugepachtetes Vieh (um das Soll von 7 Haupt zu erreichen) ist ausgeschlossen, für das zweite (das ausserhalb des Dorfetters) gelegene Haus Hottingers gilt keine Nutzungsgerechtigkeit; Einzugsbriefe 1563, 1635, 1663; «Transumpt und Vidimus der Gmeind Mönchaltorf» 1567 eines Urteilsspruches des Jahres 1435 (Vidimierung erfolgt wegen Alters und Beschädigung des Originals auf Begehren der Gemeinde Mönchaltorf hin): Im Streit zwischen der Gemeinde Mönchaltorf und Privaten zu Uessikon und Hinteregg um Weidrechte werden diese verpflichtet, ihre im Bann von Mönchaltorf liegenden Güter zu den üblichen Fristen dem gemeinen Weidgang zu öffnen; Urteilsspruch 1567 im Streit zwischen Fridli Hottinger zu Mönchaltorf und der Gemeinde Mönchaltorf betr. sein Nutzungs-, Wohn- und Bürgerrecht (u. a. Beschränkung und Definition der Nutzung Hottingers gemäss des 1567 vidimierten Urteilsspruchs von 1435; keine Wohnsitznahme Hottingers im unrechtmässig erbauten Haus, ausser es erfolge Einkauf in die Gemeinde); «gütlicher Vergleich zwischen den Herren Interessenten des grossen und kleinen Zehntens zu Mönchaltorf … und einer ganzen ehrsamen Gemeind daselbst … betreffende die Fuhr des grossen und Auskauf des Hanfsamen-, Hirsen-, Rysten- und Schweinezehnten … 1678» (Lieferung des grossen Zehntens in die Stadt Zürich gegen Entschädigung; Abgabe des kleinen Zehnten künftig nicht mehr in natura sondern mit einer jährlichen Geldpauschale von 35 Gulden); «Kauf- und Schuldbrief betreffende den kleinen Zehnten zu Mönchaltorf … 1686» (Ablösung der Verpflichtung der Abgabe des kleinen Zehntens durch die Gemeinde mittels eines Schuldbriefes von 900 Gulden); Kaufbrief 1694 mit Verkauf der Taverne zu Mönchaltorf mit allen Rechten durch Wirt Jakob Schlumpf an die Gemeinde Mönchaltorf; obrigkeitlicher Urteilsspruch 1707 im Streit zwischen der Gemeinde Mönchaltorf und den Kellern daselbst betr. Weidgangrecht (dem Anspruch der Keller, sämtliches Vieh, das sie zu überwintern vermögen, auf die Weide zu lassen, werden die Bestimmungen des erneut bekräftigten Vertragsbriefes von 1560 entgegen gehalten, s. o.; ferner wird eine Ordnung von 1706 bekräftigt, wonach der gemeine Weidgang erst bei leeren Zelgen möglich ist und der Gemeinde kein Vorkaufsrecht bei Verkauf von Nutzungsgerechtigkeiten zusteht).

"Vertragsbrief" Dorfgemeinde Mönchaltdorf

I A 3 (ehemalige Dorfgemeinde Mönchaltorf): Ausschnitt aus «Vertragsbrief» 1560 mit Regelungen zur Flur- und Nutzungsordnung, welche in späteren Zeiten immer wieder als als Präjudiz beigezogen werden sollten. Beispiel einer für ländliche Verhältnisse prächtigen Urkunde, in welcher eine Gemeinde in für das 16. Jahrhundert typischer Art als beurkundende Rechtspersönlichkeit auftritt («Wir die gantz Gemeindt gemeinlich, Rych und Arm, des Dorffs Münchaltorf … thuon Khund …». Kalligraphische Besonderheiten des die Urkunde wohl verfassenden Landschreibers zu Grüningen, erbetenes Siegel des Landvogts zu Grüningen (fehlt).

 

II A Akten

darunter:
Abschrift 18. Jh. des Hofrodels (Offnung, Hofrecht) 1552; im Jahr 1681 in Anwesenheit der Gemeinde durch den Grüninger Landvogt «im Wirtshaus oder Kehlhof» erlassene umfassende Gemeindeordnung: U. a.: Bussenordnung betr. unentschuldigter Absenz von Gemeindeversammlung und vom Gemeinwerk (Frondienst für Unterhaltsarbeiten der Gemeinde; Bussenordnung betr. Flur- und Weidevergehen und Holzfrevel; Elemente einer Forstordnung; Busse bei nachträglicher Diskriminierung einmal gefasster Gemeindebeschlüsse; Bestimmungen zur gemeinen Nutzung; Entschädigungs- und Besoldungsordnung für Gemeindebedienstete wie Feuerschauer, Förster und Aufseher über Vieh und Viehfutter [mit der Erläuterung, dass jeder Vieh nach Massgabe der durch den Aufseher an Lichtmess festgestellten Menge an Vieh und an Futter auf die gemeine Weide treiben darf, dass Zukauf von Heu mit Verminderung der Weideberechtigung geahndet wird, dass aber ein armer Gemeindegenosse, welcher keine eigene Kuh vermag, eine solche zupachten und auf das Gemeinwerk treiben darf]; Festlegung eines Hintersässengeldes); eine im Jahr 1804 kopierte umfassende Flur- und Nutzungsordnung 1705 (gegliedert in 30 Artikel, teilweise fussend auf dem Vertragsbrief 1560 und auf der Gemeindeordnung 1681); gemeinde- und nutzungspolizeiliche Aufzeichnungen 1766: Liste (mit Bussenverfügung) der an der Gemeindeversammlung Abwesenden, Liste von Bürgern, die auswärtiges Wiesland erworben haben, die fremdes Heu zugekauft, die zuviel Vieh auf den Weidgang gelassen und die zuviel Torf genommen haben; Liste 1759 derjenigen, welche Nutzungsgerechtigkeiten ohne Haus gekauft haben (mit entsprechenden nachträglichen Einzahlungen an die Gemeinde); Bestimmungen 1777 zur Aufteilung von gemeinem Land in 66 1/2 Teile; undatiertes Verzeichnis 18. Jh. der Inhaber ganzer und halber Nutzungsgerechtigkeiten; «Verordnung für E. E. Gemeind Altorf die Bäche betreffend A°. 1767» (wasserbauliche Bestimmungen für die Bäche auf Gemeindegebiet infolge von «Ausbrüchen» der Bäche); «Verordnungsbrief » 1761 mit Verbot für die Gemeindegenossen, Hanfsamen auswärts einzukaufen und damit zu handeln (aus der Einleitung geht hervor, dass Hanfsamen gewerbemässig zum Verkauf produziert wurde, dieses Geschäft aber durch zugekaufte Ware in Verruf gekommen war); Urteilsspruch 1680 im Streit zwischen den Gemeinden Gossau und Mönchaltorf um den Besitz von Wald- und Fruchtbäumen im Grenzgebiet (u. a. Setzen von Marchsteinen); weitere Urteile und Dokumente 17./18. Jh. mit nutzungs-, weide- und flurrechtlichen Belangen und Klärungen; Akten 1793 zur Viehseuche in Mönchaltorf; Akten 1768, 1770 zum Bezug von Torf durch den Pfarrer; Akten- und Kopienensemble mit Urkunden zum Zehntenrecht im Gemeindegebiet Mönchaltorf 1483–18. Jh.; originale Bestätigung von Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich 1600, von der Gemeinde Mönchaltorf (inkl. Seegräben) 176 Gulden zum Unterhalt von 11 Mann während zweier Monate im Zürcher Heer erhalten zu haben (getreue Verwahrung im Rathaus ohne Zweckentfremdung); Vergleich 1684 des Quartierhauptmanns mit Aufteilung der bis anhin für die beiden Gemeinden Egg und Mönchaltorf gemeinsam für das Schiessen bestimmten obrigkeitlichen Ehrengaben (Bildung einer selbständigen «Zielstätte» in Mönchaltorf mit geplantem Bau eines eigenen Schützenhauses); Verzeichnisse 18. Jh. von in Mönchaltorf für auswärtige Wetter- und Brandgeschädigte gesammelten Liebessteuern; Bericht über die durch das Gewitter vom Juni 1764 in Mönchaltorf verursachten Ernteschäden; Gemeinderechnung für das Jahr 1723.

Zum Seitenanfang