Archivführer der Zürcher Gemeinden und
Kirchgemeinden sowie der städtischen Vororte vor 1798

bearbeitet von Dr. Otto Sigg


  

Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Neftenbach (Bezirk Winterthur)

I A Urkunden auf Pergament

3 Urkunden 1579, 1590, 1598: Grundzinsverschreibungen 1579, 1590 ohne ersichtlichem Zusammenhang zum Kirchengut; «Gemächtsbrief» 1598 (Vermächtnis des kinderlosen Jacob Folger zugunsten Bedürftiger in der Kirchgemeinde).

II A Akten

Offensichtlich weitgehend vollständige und deshalb repräsentative und wertvolle Sammlung 17./18. Jh. der üblichen von vorgesetzten Stellen für das Staatsvolk erlassenen Ordnungen, Beschlüsse, Mandate, welche an die Pfarrämter zur Verlesung auf der Kanzel und zur Ablage im Pfarrhaus zugestellt worden sind; Sammlung 17./18. Jh. ehegerichtlicher Urteile spezifisch Kirchgemeindeglieder zu Neftenbach betreffend.

III A Jahresrechnungen

Zwei- und Dreijahresrechnungen des Kirchengutes 1745– 1795.

IV A Bände

1
Stillstandsprotokolle 1737–1784.

2.1
1739/40 angelegtes Zins- und Schuldbuch des Kirchengutes (Angabe der Schuld- und Zinsverpflichtungen, Kontrolle über die entrichteten Zinsen 1739–1767).

2.2
«Zins und Schuldbuch für die Kirche Neftenbach, darin dero jährliche Einkünfte von Grund- und Geld-Zinsen enthaltend …», 1767 aus dem alten Zinsbuch übertragen. Zinskontrolle 1767–1848.

Politische Gemeinde Neftenbach

Ehemalige Zivilgemeinde Neftenbach

I A Urkunden auf Pergament

32 Pergamenturkunden 1462–1796; darunter:
Urteilsspruch 1462 zwischen der «gemeinen Gebursame» zu Neftenbach einerseits sowie den Klöstern Töss und Beerenberg und dem Spital zu Winterthur, welchen etliche Höfe und Güter zu Neftenbach eigen sind, sodann dem von Landenberg und dem Kloster Paradies als Besitzern der «kleinen Gerichte» zu Neftenbach anderseits betr. Allmendgüter und Rechte der Gemeinde Neftenbach (diese klagt, Vögte hätten «Rödel und Briefe» mit «Gerechtigkeit und Herkommen» des Dorfs entliehen, um sie angeblich abzuschreiben und wieder zurückzugeben, was nicht geschehen sei; nun seien «Neuerungen» wie vermehrte Tagwenleistungen und anderes auf sie, die Neftenbacher, «gelegt» worden, ebenso die Neuwiesen vom Allmendgut durch die Gegenpartei abgetrennt und als Zinsgüter verliehen worden; es wird entschieden, die Neftenbacher Rechtsamen auf zwei gleichen pergamentenen Rödeln je zuhanden der Gerichtsherrschaft und der Dorfgemeinde neu festzuhalten; Definition der erwähnten Zinsgüter mit Festlegung der zu leistenden Zinsen an die St. Gallus- und St. Moritz-Pfrund zu Neftenbach, an die von Landenberg, an das Kloster Paradies und an das Dorf Neftenbach); diesem Spruch folgende Niederschrift der Offnung von Neftenbach: Exemplarisches Offnungsdokument 2. Hälfte 15. Jh. bzw. 1462 (Ausfertigung für das Gericht: Staatsarchiv C II 16 Nr. 774); Kaufbrief 1529: Verkauf des Holzes im Riesberg durch Keller von Volken um 112 Gulden an die Gemeinde Neftenbach; Urteilsspruch 1542 zwischen Bewohnern des Wartbergs und der Gemeinde Neftenbach betr. Holznutzen (der von den Wartbergern reklamierten Nutzung von Neftenbacher Gemeindeholz wird nicht statt gegeben); obrigkeitlicher Urteilsspruch 1544 im Streit zwischen der Gemeinde Hettlingen (mit der Stadt Winterthur) und der Gemeinde Neftenbach (mit der Stadt Schaffhausen bzw. dem Kloster Paradies) betr. Scheidung der beiden ursprünglich in einer Pfarrei vereinten Gemeinden (die über einen einschlägigen Vertrag von 1544 hinaus gehenden Ansprüche Hettlingens auf Ausstattungen werden abgewiesen; Hettlingen erhält z. B. nicht wie gewünscht eine der vier Glocken); Kaufbrief 1554: Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich verkaufen namens des Klosteramtes Winterthur um 600 Pfund der Gemeinde Neftenbach den Weiher daselbst mit Ausgelände (inkl. Zehntenpflicht auch von Fischen); Kaufbrief 1555 mit Kauf des Gütlis im Loch durch die Gemeinde Neftenbach; obrigkeitliches Urteil 1557, wonach der Bewohner auf dem Wartberg im Löchli den üblichen Einzug zu entrichten hat, wenn er in die Gemeinde ziehen will; obrigkeitliches Appellationsurteil 1560 im Streit zwischen den Gemeinden Hünikon und Neftenbach betr. gemeine Weide im Holz Riesberg der Gemeinde Neftenbach (Neftenbach kann dieses Holz zwecks Schutz des Holzes noch 5 Jahre eingezäunt halten, muss es dann aber dem mit Hünikon gemeinsamen Weidgang öffnen); obrigkeitlicher Urteilsspruch 1578 zwischen der Gemeinde Neftenbach und dem Einwohner Wyder daselbst betr. Ziegen im gemeinen Weidgang (der Mehrheitsbeschluss der Gemeinde, keine Ziegen zu dulden, wird geschützt; Ziegen bekommen als schädliche und schändende Weidetiere dem Rinder- und Zugvieh schlecht); Lehenbriefe 16.–18. Jh. betr. das der Gemeinde zustehende Holz Riesberg (Lehen der Grafschaft Kyburg bzw. der Stadt Zürich); Urteilsspruch 1597 mit Festlegung wasserbaulicher Massnahmen (welche Überschwemmungen zuvorkommen und den gemeinen Weidgang bessern sollen) des der Töss zufliessenden Baches in den Unterwiesen; Bewilligung des obrigkeitlichen Rechenrates 1617 betr. Verkauf von Teilen des dem Amt Winterthur zinspflichtigen Kehlhofes Neftenbach (nämlich zwei Häuser mit Hofstatt, Kraut- und Baumgarten) durch den Erblehenbesitzer an die Gemeinde Neftenbach (inkl. entsprechend neu ausgestellter Erblehenbrief mit Zinstragerschaft durch die Gemeinde); Urkunde 1625 mit Auskauf von gemeinen Weiderechten durch die Besitzer der Oberwiesen gegenüber der Gemeinde (die Besitzer der Oberwiesen, darunter auch Taglöhner, können wegen erfolgter Überschwemmungen und Verkiesungen der Oberwiesen nicht mehr genug Futter für Kühe und Zugtiere erwirtschaften; dank Entrichtung eines Auskaufsgeldes an die Dorfgenossenschaft können die Besitzer diese Flur künftig nicht nur durch Heuen, sondern auch durch Emden nutzen); Einzugsbrief 1635 (mit Bestimmungen zur Holznutzung bei zwei und mehr Stuben in einem Haus); weitere Einzugsbriefe 1685, 1796; obrigkeitlicher Urteilsspruch 1675 im Streit zwischen den Hubleuten (und Wartbergbewohnern) einerseits und der Gemeinde Neftenbach anderseits betr. Einzugsgeld der Hubleute bei Einzug in das Dorf Neftenbach (diese sollen, wenn ihre Vorfahren ursprünglich aus Neftenbach stammen, nicht als Fremde taxiert werden: Verminderte Sätze des Einkaufgeldes und der Pauschalsumme für Zuziehende für Leistung von Abendtrunk und Silberbecher).

I B Verträge auf Papier

darunter:
Kopie 1826 der Kopie 1718 der Offnung 1462 mit Urteil 1735 betr. Weinausschenken beim Zapfen; Kopie 18. Jh. des Kaufbriefes 1467 betr. Verkauf des Hofes Riesberg durch das Kloster Töss an die Gemeinde Neftenbach; Kopie 18. Jh. «eines gütlichen Vergleichs zwischen den … Gemeinden Neftenbach, Pfungen, Dättlikon, Embrach und Rorbas betreffend die Verbesserung der Landstrasse unter der sogenannten Kohlschwerzi» 1556; originaler Kaufvertrag 1561 zwischen den Dorfmeiern und den Kirchmeiern zu Neftenbach (Verkauf des Kilchenackers an die Dorfgemeinde Neftenbach); originale Urkunde 1638 von Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich mit Bestätigung der Metzgereigerechtigkeit für die Gemeinde Neftenbach; originale obrigkeitliche Zuschrift 1668 an den Landvogt zu Kyburg betr. «Fleischschatzung» (verbindliche Fleischpreise); «Verzeichnis aus dem Taufbuch zu Neftenbach deren Hubleuten, welche zu Bürgern angenommen worden und den Einzug erlegt haben» (angelegt um 1675; weitere diesbezügliche Verzeichnisse 1723, 1770); Kopie der Beschreibung 1771 der den Weidgang der Gemeinden Neftenbach und Pfungen unterteilenden Marchsteine in der unteren Töss; «Bannmarkung» sowie Rezess 1777 mit Grenzbeschreibung von Bann und Weidgang in den Oberwiesen zwischen den Gemeinden Neftenbach und Aesch; originaler «gütlicher Vergleich» 1790 zwischen den Gemeinden Neftenbach und Wülflingen betr. Tösswuhrungen.

III A Jahresrechnungen

Jahresrechnung des Gemeindegutes 1651, 1692–1694; Mehrjahresrechnungen 18. Jh.

IV A Bände

1
«Schuld-Buch über das Armen-Leuten-Gut zu Neftenbach, nach der gemachten Sönderung des Armen-Leuten-Guts von dem Kirchengut, angefangen von Johannes Suter, Pfarrer … 1747» (Verzeichnisse der Obligationen des Armengutes und Kontrolle eingehender Zinsen bis 19. Jh.).

2
Tragerbuch (Gemeindetragerei?) betr. dem Klosteramt Winterthur zu entrichtende Grundzinsen (Eingangskontrolle 18./ 19. Jh.).

3
«Zinsbuch um die jährlichen Einkünfte einer ehrsamen Gemeinde Neftenbach, erneuert 1776 unter Gemeindeseckelmeister Hans Jacob Tobler, Richter und Chirurg daselbsten» (Zinskontrolle bis ca. 1817).

4
«Einer Ehrsamen Gemeind Neftenbach Protocoll Nr. 1, durch Gerichtsvogt Hs. Ulrich Wegmann, 1794» (Protokolle 1794–1820; darin: Umfangreiche Marchenbeschreibungen der Gemeindegrenzen; Verzeichnis 1797 der nutzungsberechtigten «Hausväter»; Verzeichnis der Rechtsinstrumente der Gemeindelade ab 1462; Ereignisse 1798 auf Gemeindeebene).

Ehemalige Zivilgemeinde Aesch

I A Urkunden auf Pergament

1 Pergamenturkunde 1628: Durch die geschworenen Dorfmeier und die ganze Gemeinde von Aesch 1628 ausgestellte Grundzinsverpflichtung gegenüber dem Amt der armen Sondersiechen der Stadt Winterthur (infolge Ablebens des Dorfbürgers Waser sind zum Wohl der hinterbliebenen Waisen dessen den Sondersiechen grundzinspflichtigen Güter unter die Bürger verkauft worden; die Gemeinde garantiert nun entsprechend die Entrichtung der Grundzinsen; die Zinsrechte stammen von der Rechtsvorgängerin der Sondersiechen, nämlich von Priorin und Konventfrauen der Sammlung zu Winterthur gemäss Rechtsinstrument 1472; durch Schnitte entkräftet).

II A Akten

Gantscheine, Kaufbriefe 18. Jh. privater Provenienz betr. Güter zu Aesch.

IV A Bände

1
«Gemeindebuch», 1683 angelegt durch Hans Jacob Brätscher, der gemäss seinem ersten Eintrag für den Kauf des Verwaltungsbandes 1 Pfund Geld bezahlte. u. a. Protokolle der Abnahme der Gemeinderechnung durch die Januargemeinde; Abrechnungen betr. gegenüber der Gemeinde bestehenden Schulden und Schuldzinsen; Einnahmen an Verpachtung von Gemeindeland und von Verkäufen von Gemeindelanderträgen (wie Heugras im Falken und in der Radmühle), Vergantung von Gemeindeholz; div. Ausgaben für auswärtige Ernte- und Brandgeschädigte; Witterungsschäden in der Gemeinde; Protokolleinträge betr. Feuerwehrwesen, Aufnahmen ins Bürgerrecht; interessante Einträge betr. flur- und nutzungsrechtliche Belange sowie Verwaltungssachen der Dorf- bzw. Flurgenossenschaft; Listen betr. Brauchsteuer; Vermögenssteuern 1800; Einträge bis ca. 1847: Listen betr. «die s. v. Hagen Los» (wohl Auslosung, wer jeweils den «Hagen», d. h. den Zuchtstier für die Gemeindeherde zu halten hat); Einzinserlisten (Prokureiamt Winterthur) u. a. m.

2
Zins- und Gemeindebuch 1783–ca. 1870.

Ehemalige Zivilgemeinde Hünikon

I A Urkunden auf Pergament

10 Urkunden 1367–1691; darunter:
Durch Schultheiss Saler von Winterthur 1367 ausgestellte private Schuldverschreibung (mit Unterpfand des durch den Markrain bebauten Hinterhofs zu Hünikon); von Schultheiss von Sal von Winterthur 1381 ausgestellte private Schuldverschreibung (mit Unterpfand des durch Conrad Wetzel bebauten Gutes zu Hünikon); durch Rudolf von Seen ausgestellte Urkunde 1396: Jahrzeitstiftung zugunsten verschiedener Kaplaneien und für einen Schuldienst zu Winterthur (ab einer Wiese zu Wülflingen); Bestätigung 1403 des Konstanzer Offizials einer Jahrzeitstiftung 1396 zugunsten der Pfrund des St.-Katharinen-Altars zu Winterthur ab Gut im Bann von Hünikon (eingeschrieben im Jahrzeitbuch von Winterthur); Urteilsspruch 1484 im Streit zwischen der Gemeinde Hettlingen einerseits und den Einsässen der drei «Flecken» Hünikon, Aesch und Riet anderseits betr. streitige gemeinsame Weiderechte auf Wiesen im Grenzgebiet (Spruch: Keine gemeinsame Weide, Einzäunung je der Weidebezirke, jedoch Garantierung von Wegrechten für je die Parteien); Urteilsspruch 1536 im Streit zwischen den Gemeinden Hünikon und Aesch betr. gemeinsame Weiderechte in dem durch einen einzigen Zaun eingezäunten Gut Radmühle (die gemeinsamen Rechte werden bestätigt, Hünikon hat einen erstellten Sonderzaun zu entfernen); Urteilsspruch 1560 betr. Weidrecht im Wald Riesberg (Ausfertigung für Hünikon des oben unter Neftenbach I A aufgeführten Dokuments); Urteilsspruch 1676 im Streit zwischen Neftenbach und Hünikon mit Bestätigung des Weiderechts für Hünikon auf 12 Jucharten im Riesberg bzw. «Rüeschberg»; privater «Grundzinsbrief» 1691 von Hünikoner Güterbesitzern gegenüber Spitalmeister Kaufmann zu Winterthur (dieser hat wegen Alters der vorhandenen einschlägigen Rechtsinstrumente die Erneuerung der Verpflichtung mittels dieses Dokuments verlangt).

I B Verträge auf Papier

darunter:
Urteilsspruch 1644 im Streit zwischen den «Gemeinden im Flaachtal» (Berg, Flaach, Volken und Dorf) einerseits und der Gemeinde Hünikon anderseits betr. Recht und Unterhalt eines Wegs, der von der Dorf gehörenden Judenrüti ausgeht und über die Spazelg von Hünikon verläuft und den die Flaachtalgemeinden mit Pferden benützen (die Flaachtalgemeinden bringen vor, dass dieser durch sie seit je benützte Weg gleichsam eine Rechtsame sei; der Umweg über Henggart zum Transport von Zinsen und Zehnten in die Amtshäuser und Klosterämter der Stadt Zürich sei nicht zumutbar; im Spruch wird der Unterhalt zwischen den Parteien geregelt, ebenso der Schutz der Hünikoner Flur im Herbst gewährleistet); Gemeindeordnungen 1652, 1659 (mit Nachträgen bis 1676) betr. Flurverwaltung, Nutzung; im Wirtshaus zu Hettlingen vereinbarter Vertrag 1675 zwischen den Gemeinden Hettlingen und Hünikon betr. Entrichtung der der Grafschaft Kyburg schuldigen Brauchsteuer (keine Verrechnung der je in der anderen Gemeinde befindlichen Güter); «gütlicher Accord» 1780 zwischen den Gemeinden Aesch und Hünikon betr. Weiderecht von Aesch in einem Hünikoner Bezirk.

II A Akten

darunter:
Akte 1663 der Gemeinde Hünikon betr. Schuldzahlung der in der «Schützengesellschaft» Neftenbach vereinigten Gemeinden; obrigkeitlicher Erlass 1679, dass gemäss Mandat und Ordnung niemandem in Hünikon erlaubt sei, neue Reben einzuschlagen oder andere Einschlüsse zu machen (wegen Schädigung der Wälder durch Entnahme von Rebstecken und Zaunholz); «Schulsteuer-Geldrodel» (18. Jh.); Brauchsteuer-Rödel 1663–1797 der Gemeinde Hünikon; div. Gemeinderechungs- und Steuerrödel 17./18. Jh.

titelblatt Brauchsteuerrodel, ehemalige Zivilgemeinde Hünikon, 1693

Ehemalige Zivilgemeinde Hünikon II A: Titelblatt des Brauchsteuer-Rodels der Gemeinde Hünikon 1693. Geschrieben wurde der Rodel von Schulmeister Heinrich Waser, der wohl generell als Hünikoner Gemeindeschreiber gewirkt hat.

 

IV A Bände

1
In den 1660er-Jahren angelegtes Gemeindebuch: Einträge 17./18. Jh. vor allem bezüglich Gemeindegutsrechnung; Gemeindestatistik 1788 des Dorfgeschworenen Jacob Süsstrunk (Bevölkerung: 43 Männer, 43 Weiber, 13 Knaben, 27 Buben, 7 Töchter, 40 Kinder [Mädchen]; total 175 Seelen; Flur: über 15 Mannmad Wiesland, über 528 Jucharten Ackerfeld, 49 Jucharten Reben; Viehhabe: 53 Stiere, 33 Kühe, 10 Kälber, 34 Schweine, 5 Geissen, 29 Hühner, 30 Tauben).

2 In den 1790er-Jahren angelegtes «Gemeindebuch» (praktisch unbeschrieben).

Ehemalige Armengemeinde Neftenbach

II A Akten

Wenige Akten, Verzeichnisse betr. staatliche Austeilung von Lebensmitteln 1770er- und 1790er-Jahre.

Nachtrag

Staatsarchiv Zürich; Pfrundurkunde C IV 5.5. 20:

1 Pfrundurkunde 1690 des obrigkeitlichen Rechenrates betr. Pauschalisierung einer Zehntenabgabe zugunsten der Kirche Neftenbach.

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