Archivführer der Zürcher Gemeinden und
Kirchgemeinden sowie der städtischen Vororte vor 1798

bearbeitet von Dr. Otto Sigg


  

Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Oberglatt (Bezirk Dielsdorf)

I A Urkunden auf Pergament

1 Urkunde 1571: Obrigkeitlicher Urteilsspruch 1571 im Streit zwischen Pfarrer, Schultheiss und Untervogt zu Bülach einerseits und den «sieben Gemeinden» (1. Oberglatt und Hofstetten, 2. Oberhasli, 3. Nieder- und Mettmenshasli, 4. Winkel, Seeb, Rüti, Eschenmosen und Bühlhof, 5. Nöschikon und Niederglatt, 6. Ober-, Nieder- und Ennethöri, 7. Hochfelden und Wilen) anderseits betr. Verwaltungs- und Verbriefungskompetenzen des Kirchgemeindegutes Bülach (Beizug von zwei Vertretern der sieben Gemeinden ist künftig zu gewährleisten).

II A Akten

darunter:
Umfangreiche Sammlung von Mandaten zu allen staatlichen Regelungsbereichen 18. Jh. (vor allem obrigkeitliche Mandate in gedruckter Form; Mandate, Erlasse der Kanzlei der Obervogtei Neuamt und weiterer Instanzen in kopialer handschriftlicher Form); umfangreiche Sammlung gedruckter Publikationen, Erlasse, Vorschriften und Gesetze aller Art der helvetischen, zürcherischen und militärischen Behörden 1798; Akten zum Unterhalt des Pfarrhauses 18. Jh.; Übersichten, Listen zum Pfrundeinkommen zu Oberglatt 1741 ff.; strafrechtliche Urteile 18. Jh. der Vögte zu Kyburg und des Neuamts betr. Einwohner der Kirchgemeinde Oberglatt.

III A Jahresrechnungen

Einzelne «Verzeichnisse des Einnehmens und Ausgebens des Almosengelds zu Oberglatt und Hofstetten» 1737–1755 sowie Brouillon der Dreijahresrechnung 1746/49 zu diesem Almosengeld.

IV A Bände

1
«Protokoll der abwesenden Mitglieder der Gemeinden Oberglatt und Hofstetten» angelegt 1779 und 1824 mit abwesenden Gemeindegliedern 1738–1828; hinten im Band: 1779 durch Pfarrer Johann Heinrich Hess angelegtes Stillstandsprotokoll 1779–1798.

Politische Gemeinde Oberglatt

II A Akten

Zwei Autographe von Baumeister Johann Grubenmann: «Aufsatz» (Konzept, Kostenvoranschlag) zum Bau der Glatt- Brücke zu Oberglatt 1766 und Quittung über die erhaltene Bausumme von 800 Gulden 1768.

Ehemalige Zivilgemeinde Hofstetten

I A Urkunden auf Pergament

2 Urkunden 1694 und 1733: «Gütlicher Spruch zwischen einer Ehrsamen Gemeind Oberhasle an einem, dann einer Ehrsamen Gemeind Hofstetten an dem anderen Teil, die Verteilung ihres sogenannten kleinen Rieths bei Oberglatt betreffende», 1694; «Spruch und Vertrag» 1733 zwischen denen beiden Gemeinden Hofstetten und Oberglatt einerseits und Anna Schärer, Besitzerin der Mühle zu Oberglatt, anderseits (Verpflichtung der Inhaber der Mühle, bei durch drei beeidete Männer festgestelltem Hochwasser der Glatt die sog. Losläden zu öffnen: Hinweis auf entsprechende Rechtsinstrumente von 1593 und 1692).

I B Verträge auf Papier

Schuldbrief 1757 der Gemeinde Hofstetten von 300 Gulden (Unterpfand: die 50 Jucharten messende Allmend auf dem kleinen Ried; Ablösung der Schuld 1796).

II A Akten

darunter:
Liste der Liebessteuer 1742, welche die hagelgeschädigte Gemeinde Hofstetten empfangen hat; Steuer 1790 von Hofstetten an das wettergeschädigte Rümlang; wenige Akten 18. Jh. zu Allmenden und Strassenwesen.

Ehemalige Zivilgemeinde Oberglatt

I A Urkunden auf Pergament

34 Urkunden auf Pergament 1397–1733 (Nr. 16 wurde als sog. Hausurkunde C V 3 Sch. 13b.18 im Jahr 1951 dem Staatsarchiv übergeben); darunter:
Schiedsspruch 1397 zwischen der Bauernsame der Dörfer Bachenbülach, Winkel, Rüti, Oberglatt und Seeb betr. Zugang mit den Rindern zur Weide auf dem Ried; Urteilsspruch 1431 zwischen den Gemeinden Oberglatt und Rümlang betr. wasserbaulichen Unterhalt des zwischen den jeweiligen Allmendbezirken gelegenen Imbelbaches (inkl. Vidimus 1493 dieses Urteilsspruches, da das Original von 1431 durch Maus- oder Schabenlöcher, wie auch heute sichtbar, beschädigt worden war); obrigkeitlicher Urteilsspruch 1450 mit Bestätigung des Twinghof-Rodels von Winkel betr. Brauch- und Steuerpflicht von Winkel in Bezug auf Oberglatt; obrigkeitliches Appellationsurteil 1539 im Streit zwischen der Gemeinde Oberglatt und Heini Maag daselbst betr. Weidgang in den Wäldern (die Obrigkeit schützt einen Gemeindebeschluss, die gemeine Weide in den Wäldern zu ihrem Schutz aufzuheben, gegen Weideansprüche Maags); obrigkeitlicher Urteilsspruch 1562 im Streit zwischen Einwohnern zu Winkel und anderen im unteren Amt der Grafschaft Kyburg Sesshaften einerseits und Einwohnern von Nöschikon, Oberglatt und Hofstetten und anderen im Neuamt Sesshaften anderseits betr. Entrichtung des Kyburger Brauchs durch die Letzteren ab ihren Gütern im Kyburger Gebiet liegenden Hünragen; Urteilsspruch 1573 im Streit zwischen den Gemeinden Rüti, Winkel, Bachenbülach einerseits und Oberglatt anderseits betr. eine durch Oberglatt vorgenommene Einhagung in der gemeinsamen Allmend zwecks Aufzucht von u. a. für das Gemeinwerk benötigtem Holz; durch Ratsverordnete erlassene Urkunde 1593 mit Regelung wasserbaulicher und -rechtlicher sowie wegrechtlicher Aspekte (vor allem: Die von Oberglatt haben sich wegen Überschwemmung ihrer Güter durch die Glatt vor der Obrigkeit beklagt; schuld seien die Schwellungen durch Müller Schlatter, aber auch die durch die «oberen Gemeinden» gemachten «Abgräben», ein Umstand, welcher die Glatt den Oberglattern mehr als zuvor «auf den Hals richte»; Erlass: Der Müller hat sich an den Spruch von 1587 zu richten, bei hohem Wasser gewisse «Losläden» zu öffnen, die Oberglatter dagegen die Glatt zu säubern, damit der Müller mehr «Zug» der Glatt zur Verfügung habe und nicht derart das Wasser schwellen müsse); Urteilssprüche in flur-, nutzungs-, allmend-, weg- und grenzrechtlichen Streitigkeiten 15.–18. Jh. bezüglich Oberglatt intern sowie bezüglich Oberglatt im Verhältnis zu Hofstetten, Rümlang, Rüti, Bachenbülach, Oberhasli; Einzugsbrief 1640 für Oberglatt; obrigkeitlicher Urteilsspruch 1518 betr. Zehnten ab einem Neugrüt zugunsten des Grossmünsters; obrigkeitlicher Urteilsspruch 1523 betr. konsequenten Einzug ausstehender Steuern im Neuamt (besonders der säumige Müller Zweifel wird angehalten, gemäss Steuerrodel zu steuern; Bedrohung der Steuereinzieher bei Pfändungsversuchen von Steuersäumigen; Beizug der obrigkeitlichen Seckelmeisterbücher zu Eruierung von Steuerschulden); Lehenbrief 1539 mit Verleihung von Erblehengütern der Gemeinde an Rudi Engel mit der Verpflichtung, einen Wucherstier und ein Wucherschwein für die Gemeinde zu halten (Erneuerung dieser Verpflichtung für das Halten des Wucherstiers 1688); obrigkeitlicher Urteilsspruch 1544 im Streit zwischen der Gemeinde Oberglatt und den Inhabern der Meierhofes daselbst (diese haben wie bis anhin der Gemeinde den Dorfweibel zu stellen); «Offnung der Gemeind Oberglatt» (Pergamentheft, undatiert, [1562]: Rechte des Dorfes Oberglatt und des Kaplans des Marienaltars des Grossmünsters); Urkunde 1611 mit Verkauf der Zehntenrechte durch die Brüder Maag ab den Widumgütern zu Oberglatt an das städtische Almosenamt; «Spruch und Vertrag» 1692 mit die Glatt betreffenden Regelungen wasserrechtlicher und -baulicher Natur zwischen der Gemeinde Oberglatt und den Müllern zu Oberglatt und zu Hofstetten, inkl. Verweis auf entsprechende Verträge der Jahre 1587, 1593 und 1688; obrigkeitlicher Urteilsspruch 1710 im Streit zwischen den Gemeinden Oberglatt, Seeb, Hofstetten, Bachenbülach und Bülach mit Bestätigung des herkömmlichen Rechts für die von Oberglatt, mit ihren Fuhren den Weg durch den Höragenwald zu benützen (jedoch Beschränkung auf einen definierten und markierten Weg); «Spruch und Vertrag 1733» betr. Ablassen von Hochwasser bei der Mühle Oberglatt (s. ehemalige Zivilgemeinde Hofstetten I A 1733).

älteste Urkunde der ehemaligen Zivilgemeinde Oberglatt, 1397

I A 1: Älteste Urkunde der aufgelösten Zivilgemeinde Oberglatt: Schiedsspruch vom 3. Mai 1397 im Streit zwischen der «Gebursame gemeinlich der Dörfer ze Bachenbüllach, ze Winkel, ze Rüti, ze Obern Glatt und ze Sew» zur Regelung der Zugangswege für die Weide der Rinder auf dem Ried am Ymerbach. Wie üblich, wird auch in diesem lokalen Wegrechts-Streit unter Bauerngemeinden ein freiwilliges Schiedsgerichtsverfahren eingeleitet. Die Gemeinden urkunden vorliegend in eigener Kompetenz und als selbständige Rechtskörper; als Obmann des Schiedsgerichts fungiert Johans der Zidler von Bülach (zugleich als erbetener Siegler) sowie als Schiedsrichter vier Männer aus Kloten, der oberen Mühle und aus Bülach. Sehr frühes und markantes Zeugnis von bäuerlicher Selbstverwaltung und Konfliktbewältigung auf lokaler Ebene. Schrift der Urkunde bereits stark verblasst.

 

I B Verträge auf Papier

darunter:
Obrigkeitlicher Urteilsspruch 1614 im Streit zwischen den Gemeinden Oberhasli und Oberglatt betr. Beweidung des beiden Gemeinden gemeinen Rieds bzw. der gemeinen Allmend (gemäss Brief von 1598 müsste ab St.-Jacobs-Tag, 25. Juli, alles Weidevieh ab der Allmend genommen und bis St.-Verena-Tag, 1. September, in die Stoffelweide der abgeernteten Äcker getrieben werden; wegen verspäteter Ernte hat Oberhasli das Vieh mit Bewilligung des Bürgermeisters erst mit 14-tägiger Verspätung ab der Allmend getrieben, was zu Friktionen mit Oberglatt geführt hat, etc.).

II A Akten

darunter:
Teilung des Rieds zwischen Winkel, Rüti und Bachenbülach einerseits und Oberglatt anderseits 1692; Akten zu Friedund Wassergräben bezüglich der Nachbargemeinden 18. Jh.; Säuberung der Glatt und Wassergräben 18. Jh.; Rödel 18. Jh. für in Oberglatt erhobene Steuern für Brand- und Wettergeschädigte vor allem in auswärtigen Gemeinden; Akten zum Strassenwesen 18. Jh.; Kopien 17. Jh. von Rechtsinstrumenten und Verzeichnissen betr. den Zehnten zu Oberglatt (1500– 1654).

IV A Bände

unter Signatur IV B 4:
1744 angelegtes «Steuer-Buch» der Gemeinde Oberglatt mit Verzeichnissen 1743–1836 zu Brand- und Wettersteuern sowohl in der Gemeinde für Auswärtige gesammelt wie auch von auswärts einlangende Unterstützung für Oberglatt sowie Protokolle der Abnahme der Gemeinderechnung 1775–1798.

Nachtrag

Staatsarchiv Zürich; Pfrundurkunde C IV 5.5.24:

Bestätigung 1521, dass Priester Schmutz, dem die Stadt Zürich die Pfründe der Kapelle zu Oberglatt übertragen hat, den Eid geleistet hat, die mit dieser Pfründe verknüpften Aufgaben zu erfüllen.

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