Archivführer der Zürcher Gemeinden und
Kirchgemeinden sowie der städtischen Vororte vor 1798

bearbeitet von Dr. Otto Sigg


  

Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Schöfflisdorf (Bezirk Dielsdorf)

II A Akten/III A Jahresrechnungen

Zusammenstellung der Ausgaben der Kirchgemeinde Schöfflisdorf 1711; Jahresrechnungen des Kirchengutes 1793, 1796, 1797.

IV A Bände

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1587 erstelltes Urbar über die der Kaplanei im Dorf Schöfflisdorf zustehenden Kernen-, Hafer und Geldzinsen (inkl. Nachträge bis 1758). Erhaltungswürdiger Originaleinband aus geprägtem Schweinsleder, Bund mit Fragmenten eines Jahrzeitbuchs.


Stillstandsprotokolle 1710–1818.

Politische Gemeinde Schöfflisdorf

I A Urkunden auf Pergament

25 Urkunden 1524–1738; darunter:
Durch den Landvogt 1524 erlassene Holzordnung für die Gemeinden Schöfflisdorf, Oberweningen, Schleinikon und Dachslern; Urteilsspruch 1539 im Streit zwischen der Gemeinde Schleinikon und Dachslern einerseits und der Gemeinde Oberweningen und Schöfflisdorf anderseits betr. Nutzung der zwischen diesen beiden Gemeindekörpern (Auftreten der vier Dörfer als zwei Gemeinden) getrennten Hölzer (differenzierte Nutzung von Zaunholz durch Schleinikon- Dachslern); Leheninstrumente 16. Jh. um den dem Domkapitel Konstanz zustehenden Keller- und Widumhof, genannt Hermanns Hof; obrigkeitliches Appellationsurteil 1541 wegen eines durch die Gemeinde Schöfflisdorf verkauften Bannholzes und der Ansprüche eines Bürgers auf seinen Waldteil; obrigkeitliches Urteil 1563 im Streit zwischen dem Müller zu Schöfflisdorf einerseits und den Müllern zu Niederweningen und Murzelen anderseits (dem Müller zu Schöfflisdorf wird angesichts der Nachfrage in den Gemeinden Schöfflisdorf und Oberweningen und angesichts der zeitlich befristeten Möglichkeit der Wassernutzung gestattet, unterhalb seiner Mühle und Stampfe ein weiteres Haus mit Mühle und Stampfe zu errichten; die Konkurrenzeinsprache bleibt unberücksichtigt); Rechts- und Kaufinstrumente um den Wattenwiler Hof 1563, 1568, 1577 und 1580 (wie Kauf von Hofteilen 1563 durch die Gemeinden Fisibachs und Bachs und 1580 durch die Gemeinde der beiden Dörfer Schöfflisdorf und Oberweningen); Vergleich 1578 zwischen der Bürgerschaft von Regensberg, der Gemeinde Schöfflisdorf und Oberweningen und der Gemeinde Schleinikon und Dachslern mit Bestätigung der Weiderechte von Regensberg mit den Schweinen in Wald und Flur der Nachbarn; Abkommen 1596 zwischen der Bürgerschaft zu Regensberg und der Gemeinde Schöfflisdorf und Oberweningen betr. Grenzzäune an der Lägern; Regelung 1598 von Wässerungsrechten zu Schöfflisdorf. (Inhalt s. unter polit. Gemeinde Oberweningen); Kaufbrief 1634 mit Verkauf des der Kirche Schöfflisdorf zustehenden sog. St.-Margrethen- Gütli zu Schöfflisdorf an einen Privaten; Urteilsspruch 1647 betr. Weidenutzung in der Gemeinde der beiden Dörfern Schöfflisdorf und Oberweningen (Inhalt s. unter polit. Gemeinde Oberweningen); «Spruchbrief» 1664 im Streit zwischen den beiden Gemeinden Schöfflisdorf und Oberweningen betr. Wegrecht im Gebiet Klupf/Steinbrugg; «gütlicher Spruchbrief» 1720 im Streit zwischen den Gemeinden Schöfflisdorf und Sünikon betr. gemeinsames Weiderecht auf je angrenzenden Zelgen (Bestätigung des gemeinsamen Weidgangs unter Ausschluss der nicht ins Recht getretenen Gemeinde Oberweningen); «Spruchbrief» 1720 im Streit zwischen den Gemeinden Oberweningen und Schöfflisdorf betr. den von Oberweningen reklamierten gemeinen Weidgang auf den sog. Surbwiesen ab St.-Felix-und-Regula-Tag (Regelung des Spruchbriefes 1647 des Weidgangs zwischen den Dörfern Schöfflisdorf, Oberweningen, Schleinikon und Dachslern auf den Dorfwiesen wird reaktiviert; zusätzlich soll Schöfflisdorf künftig mit sämtlichem Zug- und Kuhvieh, auch der Taglöhner, drei Tage vor St.-Felix-und-Regula-Tag, d. h. 3 Tage vor Oberweningen, auf den Surbwiesen zur Weide fahren können); «rechtlicher Spruchbrief» 1738 mit Regelung wasserbaulicher Belange zwischen der Gemeinde Schöfflisdorf und Privaten von Sünikon.

II A Akten

darunter:
Urteilsspruch 1655 zwischen der Bauernsame von Oberweningen und einem privaten Landbesitzer betr. Wegrecht für die Holzfuhren; Vergleich 1759 um einen Holzweg zu Schöfflisdorf; Abschriften betr. Wasenordnung des Amtes Regensberg 1685–1757 und betr. den Badener Brückenzoll 1715 für die Gemeinden des benachbarten Zürcher Gebiets; «gütlicher Vergleich» 1716 zwischen den Gemeinden Schöfflisdorf, Oberweningen, Schleinikon und Dachslern wegen des Grasens und Weidens in den gemeinen Hölzern; Holzordnung 1728 für die beiden Gemeinden Schöfflisdorf und Oberweningen; Kaufbrief 1786 um ein Quellenrecht (Erwerb durch die Gemeinde Schöfflisdorf); Akten und Korrespondenz 18. Jh. vor allem betr. von Schöfflisdorf geleisteten Steuern für Brand- und Unwettergeschädigte.

III A Jahresrechnungen

Rechnungen über das Gemeindegut 1776–1793.

IV A Bände

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«Holz-Libell …»: Rechtsinstrument 1758 zur gemeindeweisen Aufteilung der bisher den beiden Gemeinden Schöfflisdorf und Oberweningen gemeinsamen Wälder (Schöfflisdorf: 511 Jucharten; Oberweningen: 471 Jucharten), inkl. Marchenbeschreibungen und Forstordnung (identisch mit IV A 1 polit. Gemeinde Oberweningen).

Holzlibel Schöfflisdorf, 1758

IV A 1: Gemeinden Oberweningen und Schöfflisdorf: Zwei gleichlautende Vertragsexemplare «Holzlibell … 1758» mit dem Rechtsakt der Trennung der bis anhin umfangreichen gemeinsamen Wälder der beiden Gemeinden und entsprechender Grenzziehung. Um zu einer nachhaltigen Forstwirtschaft zu gelangen, wird gleichzeitig mit der Trennung eine Holzordnung erlassen. Der vorliegende Artikel 6 dieser Ordnung verweist auf die Fertigung bäuerlicher Produktionsmittel. Holz für «Karrenachsen, Schlittenkufen, Pfughäupter, Riesteren (Streichbretter am Pflug), Landwyden (= Langbäume an Wagen), Leiterbäume, Eggen und andere zu Wagen und Pflug erforderliche Sachen» darf künftig nicht mehr «eigengewaltig, allein und ungefragt geschlagen» werden.

 

Nachtrag Schöfflisdorf u. a.

Staatsarchiv Zürich; geschenkte und gekaufte Urkunden C V 3 Sch. 4c:

Urteilsspruch 1643 im Streit zwischen den Gemeinden Schöfflisdorf, Schleinikon und Oberweningen einerseits und dem Müller zu Niederweningen anderseits betr. Nutzung der Surb zur Wässerung der Güter und zum Antrieb der Mühle (Wässerung der Güter von acht Tagen vor St.-Gallus-Tag bis 30. April; für die Mühle ist mittels in der Urkunde beschriebener Massnahmen genügend Wasser zu gewährleisten).

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