Archivführer der Zürcher Gemeinden und
Kirchgemeinden sowie der städtischen Vororte vor 1798

bearbeitet von Dr. Otto Sigg


  

Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Turbenthal (Bezirk Winterthur)

I A Urkunden auf Pergament

24 Urkunden 1401–1793; darunter:
Vor dem Breitenlandenberger Gericht zu Turbenthal ausgestellter Vermächtnisbrief 1401 (Frau Adelheid im Hof vermacht für ihr sowie das Seelenheil ihrer Vorfahren und ihres verstorbenen Mannes Hans im Hof bei ihrem Ableben der Kirche St. Gallus zu Turbenthal ihr ganzes Gut); durch Bischof Burkhard von Konstanz eingeleiteter Vergleich 1461 im Streit zwischen dem Turbenthaler Kirchherrn Heinrich Seiler und der Gemeinde zu Wila (künftig erhält der Kirchherr von Turbenthal vom Zehnten und von den Gülten, die der Kirche Wila zustehen, vom Kirchherrn zu Wila oder von dem, der diese Kirche innehat, eine jährliche, grundsätzlich loskäufliche Pauschale von 25 Mütt Kernen und 10 Maltern Hafer; der Kirchherr von Wila entrichtet dem Bischof die Zehntenquart; übliche Abgaben an den Bischof durch beide Kirchen; Albrecht von Landenberg als «ältester» Lehenherr der Kirche Turbenthal und Kirchherr Seiler «vergünstigen und verwilligen» der Kirche Wila den Status einer «eigenen Pfarrkirche» [diesbezüglich ist der genaue Wortlaut im Falt der Urkunde auch mit UV-Licht nicht mehr restlos zu entziffern und war schon durch einen Kopisten des 18. Jh. nicht voll lesbar]; Siegel des Bischofs, Siegel von Landenbergs und Siegel der Stadt Zürich, welche durch den Landvogt zu Kyburg und zwei Ratsherren die Gemeinde Wila rechtlich unterstützte); Urkunde 1470 von Bischof Otto von Konstanz betr. einen der Kirche Turbenthal zustehenden Zinsteil auf dem Hof Niedertuttwil (TG); Rechtsinstrumente 1482, 1484 zu Zinsanteil und Zinskauf der Kirche Turbenthal auf einem Lehenhof des Klosters Tänikon zu Hutzikon; Lehenbriefe 1490–1793 betr. den Kymenhof zu Oberwinterthur (Verleihung dieses der Grafschaft Kyburg zustehenden Lehens durch den Zürcher Bürgermeister u. a. an die Kirchenpfleger zu Turbenthal); Schuldverschreibungen 16./17. Jh. gegenüber der Kirche Turbenthal; Urteilsspruch 1528 im Streit zwischen den Kirchenpflegern und der ganzen Gemeinde der Pfarrkirche Turbenthal einerseits sowie dem Pfarrer und den Kaplänen dieser Pfarrkirche anderseits betr. die durch Letztere an die Spend Turbenthal zu leistenden Abgaben (die Gemeinde beklagt die grossen Ausstände der Kapläne gegenüber der Spend und die säumigen Zahlungen der laut Stiftung pflichtigen laufenden Zinsen in die Spend, worunter das Almosen an die Armen leide; Pfarrer und Kapläne dagegen bringen vor, sie würden das Schuldige der Spend gerne geben, wenn ihnen nur wie zuvor die Jahrzeiten und Spendbrote zukämen; man solle die Ausstände doch gegenseitig verrechnen; im Urteil werden die Zahlungen von Spendkernen gemäss Jahrzeitbuch innerhalb der Pfründe selbst [St.-Margarethen-, St.-Johann- und Pfarrpfrund] und der Pfründe gegenüber der Spend mengenmässig definiert und geregelt); Einzugsbrief 1613 für die Dorfgemeinde Turbenthal.

II A Akten

darunter:
Quittung 1517 von Meister Jos von Kusen in seiner Eigenschaft als Vogt der Witwe von Lux Zeiner, von den Kirchenpflegern von Turbenthal 41 Pfund 5 Schilling für die (Kirchen-) Fenster erhalten zu haben; Instrumente 17. Jh. betr. Schuldverschreibungen und Grundstückgeschäfte im Zusammenhang mit der Kirche Turbenthal; «Beschreibung der Kirchen und Spend zu Turbenthal Einkommens an Kernen, Haber, Geld und Wachs von gesetzten und verbrieften Grund- und Geldzinsen, Zehnten usw. … 1677»; Zuschriften der Zürcher Examinatoren an den Pfarrer zu Turbenthal und weitere Unterlagen ab 1733 betr. Errichtung einer Kirche (im Kelleracker) und Katechismusunterricht für die Leute im «Gebirg» der Pfarrei Turbenthal; Beschluss 1705 des Zürcher Rates betr. Besoldungszuschuss für die neueingerichtete Schule zu Seelmatten und die Schule Neubrunn; Unterlagen 1. Hälfte 18. Jh. (wie Legate) betr. die «Bergschule» im Kelleracker; Zuschrift 1737 von Pfarrer Brennwald im Schweizerregiment Widmer in französischen Diensten an den Pfarrer zu Turbenthal betr. Abschied des aus Wila stammenden Deserteurs Diggelmann (dieser hat sich als Deserteur eines anderen Schweizer Regiments für den Dienst im Regiment Widmer gemeldet; als Deserteur hat er mit der Todesstrafe zu rechnen; sein ehemaliger Kapitän ist aber zur Ausstellung eines ordentlichen Abschieds bereit, wenn er die Ausgaben für Handgeld, Kleidung, Gewehr usw. zurück erhält; Diggelmann lässt in grosser Not seinen Stiefvater bitten, das Geld zu beschaffen); Attestat 1770 der Kanzlei zu Fischingen betr. eine in die Kirchgemeinde Turbenthal bzw. in Neubrunn einheiratende Frau zum Frauengut und zur Möglichkeit ihres Vaters, nebst dem Einzugsgeld auch eine «anständige Brautfuhr» zu geben; übliche Sammlung 16./17. Jh. gedruckter Mandate und Verordnungen übergeordneter Stellen; Zuschriften 18. Jh. der Kanzlei der Landvogtei Kyburg an das Pfarramt mit Regelungen verschiedener Art.

III A Jahresrechnungen

Rechnungen des Kirchen- und Spendgutes 1757–1796.

IV A Bände

1.1 bis 1.4
Stillstandsprotokolle 1760–1823.

Politische Gemeinde Turbenthal

I A Urkunden auf Pergament

2 Urkunden 1433, 1485: Ohne ersichtlichen Zusammenhang zur Gemeinde: Kaufbriefe betr. Güter zu Seelmatten.

II A Akten

darunter:
Vormundschaftliche Hinterlassenschaftsinventare und Abrechnungen 2. Hälfte 18. Jh.

Ehemalige Zivilgemeinde Hutzikon

I A Urkunden auf Pergament

3 Urkunden 1635–1652: Einzugsbrief 1635 für die in einer Exklave der Herrschaft Greifensee befindliche Gemeinde Hutzikon (was zur Abgabe von Teilen des Einzugsgeldes an den Landvogt zu Greifensee führt); durch Landschreiber Denzler zu Greifensee verfasster und den Landvogt zu Greifensee besiegelter «Vertragsbrief [Gemeindebeschluss] der Gemeinde Hutzikon» 1647 betr. Güter an der Töss, Verbauung des Dorfbaches und Steg über die Töss (u. a.: die derzeit an der Töss liegenden Güter, welche eingezäunt worden sind, dürfen eingezäunt bleiben, jedoch keine weiteren mehr eingezäunt werden; Bestimmungen betr. Zäunung und Marchen nach Tössüberschwemmungen); private Schuldverschreibung 1652. 1 Urkunde auf Papier 1732 (Signatur I A 4): Urteil 1732 des Gerichts zu Greifensee im Streit zwischen Grundbesitzern und der Gemeinde Hutzikon betr. Verpflichtung zur Wuhrungsarbeiten in der Töss (Wuhrungspflicht wird mit Zustimmung der Gemeinde an das Eigentum gekoppelt).

Ehemalige Zivilgemeinde Neubrunn

II A Akten

Auszug 1794 der Kanzlei Greifensee betr. Gerichtsurteil im Streit zwischen der Gemeinde Neubrunn in der Herrschaft Greifensee und den Baumann aus der Spitzwies betr. Unterhalt des «Gemeindebrunnens» zu Neubrunn (der Unterhalt bleibt mit Verweis auf einschlägige Rechtsinstrumente von 1723 und 1776 auf die Rauche verteilt).

Ehemalige Zivilgemeinde Oberhofen

II A Akten

Im Wirtshaus zu Bauma durch den Landvogt zu Kyburg auf Bitte der Gemeinde Oberhofen gefasster Beschluss 1795 betr. Schule Oberhofen (Oberhofen hat sich von der Schule Neubrunn abgesondert und eine eigene Schule «etabliert»; zur Äufnung des «Schulfonds» wird der Gemeinde eine Einkaufstaxe in den Fonds bewilligt).

Ehemalige Zivilgemeinde Tablat

I A Urkunden auf Pergament

5 Urkunden 1530–1564: Urteilsspruch 1530 im Streit zwischen der Gemeinde Wila und Hans Trachsel aus der Au betr. Weidgang (Trachsel hat Land auf der Zelg Hegifeld Wila’s gekauft und auf diesem Gut einen separaten Dreizelgenbetrieb mit Einzäunungen installiert, wodurch sich die Gemeinde in ihren Weiderechten beeinträchtigt sieht; einschlägige Regelung von Weg- und Weiderechten); Urteilsspruch 1533 (durch frühere Hitzeeinwirkung stark zerstört und nur zum Teil lesbar) im Streit zwischen der Gemeinde Wila und Hans Trachsel aus der Au betr. einen Weg, der der Töss entlang durch Trachsels Küchelgut auf das Hegifeld geht; zwei Urteilssprüche 1550 im Streit zwischen der Gemeinde Wila und den Trachsel aus der Au betr. Weidgang der Gemeinde Wila, Gatter, Zelgenordnung der Trachsel und Wegrecht bei Hochwasser der Töss; Urteilsspruch 1564 im Streit zwischen der Gemeinde Wila und Heini Trachsel in der Tablet [zuvor aus der Au genannt] einerseits und den Gosswylern anderseits betr. Weidgang- und Wegrechte.

I B Verträge auf Papier

«Gütlicher Spruch» 1702 im Streit zwischen den «Einsässen der Tablet» einerseits und der Gemeinde Wila anderseits betr. Weidgang auf den Zelgen in der Tablet (es geht um den beiden Parteien gemeinsamen Weidgang auf den Zelgen der Au bzw. des Hofes Tablat; der einschlägige Urteilsspruch von 1550, s. oben I A, ist 1700 durch einen gütlichen Spruch revidiert worden; Tablat sieht sich jedoch benachteiligt und möchte beim Spruch von 1550 verbleiben; Wila hingegen bringt vor, der Spruch von 1550 könne nicht mehr Richtschnur sein, da seither Tablat von einem Haus auf vier, fünf Häuser zu einem Weiler angewachsen sei und entsprechend mehr Vieh auf den mit Wila gemeinsamen Weidgang treibe; im vorliegenden Spruch wird keine von Wila vorgeschlagene Teilung des Weidgangs durch einen kostspieligen Zaun vorgesehen, sondern die Zahl des durch Tablat aufzutreibenden Weideviehs auf 8 Kühe und 4 Kälber beschränkt); eigenhändiger Revers 1756 von Hans Jakob Stahel im Gosswil betr. Wasserrecht für einen Brunnen; «Verordnung» 1787 zwischen den Ortschaften Tablat und Sengi betr. Schwemmholz und Brückensteg (die beiden Ortschaften bestellen abwechslungsweise wirkende Stegaufseher, welche das Schwemmholz der Töss sammeln, dieses «versilbern» und den Erlös für den Unterhalt des Stegs verwenden sollen); Akte 1797 betr. Regelung des gemeinsamen Weidgangs der Gemeinden Wila und Tablat (Tablat kauft die Weiderechte von Wila mit 112 1/2 Gulden aus).

Ehemalige Zivilgemeinde Turbenthal

I B Verträge auf Papier

darunter:
Obrigkeitlicher Urteilsspruch 1569 im Streit zwischen Hufschmied Mathys Schmid zu Turbenthal einerseits sowie dem Gerichtsherrn und der Gemeinde zu Turbenthal anderseits betr. Bau einer Behausung auf der Schmiede des Hufschmieds (diesem wird als in Turbenthal geboren und aufgewachsen der Bau im Rahmen des Bauvolumens der Schmiede erlaubt, allenfalls hat ihm die Gemeinde eine günstig gelegene Haushofstatt zum Hausbau anzuweisen); Urteilsspruch 1780 (Kopie in einer Appellation) im Streit zwischen der Gemeinde Turbenthal und dem Gerichtsherrn zu Turbenthal betr. Weidgangrecht der Gemeinde in den zusammen 58 Jucharten messenden fünf Hölzern des Gerichtsherrn durch die Gemeindeherde von 80 Kühen (u. a. umfangreiche Erläuterungen zum Weidewesen in der Gemeinde und Rechtsherleitungen); Reversunterlagen 1783 der Gemeinde Turbenthal betr. Rechtsnatur, Nutzung und Zehnten der durch die Gemeinde vom Gerichtsherrn erkauften Grundstücke (die 4 Mannwerk messende Herrenwiese und der 50 Jucharten messende Wald).

II A Akten

darunter:
Originaler «Schadlosbrief der Manzen von Wila in Turbenthal …» 1576 (die Brüder Manz von Wila bürgen für eine von der Gemeinde Turbenthal gegenüber der Obrigkeit eingegangene und nun von zwei Zürcher Bürgern übernommene Schuldverschreibung von 300 Pfund); durch den im Gyrenbad weilenden Kyburger Landvogt Escher zusammen mit dem Gerichtsherrn von Landenberg erarbeitetes Gutachten 1673 im Streit zwischen den Gemeinden Wila und Turbenthal betr. das Wuhren in der Töss (Wila soll das ausserhalb des im Vertrag von 1651 durch Pfähle markierten Bereichs liegende Stückli Erdreich der Töss überlassen und nicht durch Stauden und Stöcke sichern); durch die drei Gerichtsherren von Breitenlandenberg mit eigenhändiger Unterschrift bekräftigtes «Verbot» 1749 der Gemeinde Turbenthal gegen «eigennützige und überweidige Leute», welche mit ihren Nutzungspraktiken den gemeinen Weidgang beeinträchtigen; das in der Töss liegende Allmendgut ist gemeinsam zu nutzen; originaler «gütlicher Vergleich» 1752 zwischen den Gemeinden Turbenthal und Wila «wegen eines von der Gemeinde Wila ennet der Töss gemachten neuen Einschlags samt einer Marchenbeschreibung des Gemeindewerks» (der Lauf der Töss hat sich geändert, was der Gemeinde Wila zusätzliches «Erdreich» brachte, das sie nun mittels Hags eingeschlagen hat; Turbenthal befürchtet dadurch schädigende Wirkung der Töss; im Vergleich muss Wila den Turbenthal «unleidenlichen Hag» entfernen und durch einen wasserdurchlässigen Serlenzaun ersetzen; ebenfalls dürfen im Einfang keine Bäume gepflanzt werden; zum Schutz des neuen Einschlag bei Hochwasser darf Wila nicht wuhren; Setzen neuer Marchsteine zum Gemeinwerk von Turbenthal hin); Beschluss 1787 betr. Handhabung der der Herrschaft Greifensee zustehenden «Amtskosten» ab den Greifenseer Herrschaftsgütern zu Hutzikon (Einzug und Bezahlung durch den Turbenthaler Seckelmeister).

III A Jahresrechnungen

Zettel mit Protokollen 1600–1620 der Dorfmeier betr. die durch sie vor der Gemeindeversammlung getätigten Ablage der Gemeinderechnung; Gemeinderechnungsrödel 1633, 1644, 1660er-Jahre; Einnahmen- und Ausgabenrödel der Gemeinderechnung, Gemeinderechnungen 18. Jh.

Nachtrag

Staatsarchiv Zürich; Pfrundurkunden C IV 5.7.4 bis 7.20:

17 Pfrundurkunden 1364–1582: Bischöfliche Urkunde 1364 betr. Einkünfte des Marienaltars der Kirche Turbenthal; Rechtsinstrumente betr. Einkünfte der Kirche (wie Art und Weise von Zehnteneinkünften 1449 u. a. bei Umwandlung von Wiesen- zu Ackerland; Schuldverschreibungen 16. Jh.); bischöfliche Urkunde 1465 betr. Abtrennung der Kirche Wila als nun eigenständige Pfarrkirche von der Kirche Turbenthal; mehrere von verschiedenen Herren von Breitenlandenberg ausgestellte Urkunden 1494 mit Abtretung ihrer Rechte an den Kirchen zu Turbenthal und Wila an ihren Vetter Hans von der Breitenlandenberg und Urkunde 1495 mit Verleihung dieser Kirchen durch das Kloster St. Gallen an diesen Hans; Urteilsspruch 1528 im Streit zwischen den Kirchenpflegern und der ganzen Gemeinde der Pfarrkirche Turbenthal einerseits sowie dem Pfarrer und den Kaplänen der Pfarrkirche anderseits betr. die durch Letztere an die Spend Turbenthal zu leistenden Abgaben (Ausfertigung dieser Urkunde für die Partei der Kirchgemeinde s. unter Bezirk Winterthur, Pergamenturkunden Kirchgemeinde Turbenthal, weitere Inhaltsangabe dort); obrigkeitliche Bestätigungsurkunde 1546 betr. Bildung und Finanzierung eines Diakonats im Kapitel Elgg infolge der durch Tod der letzten Kapläne erledigten vier Turbenthaler Kaplaneipfründen.

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