Archivführer der Zürcher Gemeinden und
Kirchgemeinden sowie der städtischen Vororte vor 1798

bearbeitet von Dr. Otto Sigg


  

Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Uster (Bezirk Uster)

I A Urkunden auf Pergament

45 Urkunden 1403–1641; darunter:
Schuldverschreibung 1403 gegenüber der Kirche Uster (namentlich genannt sind die drei «Kirchenpfleger des Gottshauses zu Uster»); Lehenbrief 1450 u. a. der Kirche Uster (vertreten durch den «Kirchmeier») um eine Hofstätte zu Oberuster; durch die Fraumünsteräbtissin von Zürich 1459 beurkundete, durch Kuni Sutter und Ehefrau von Maur geleistete Gabe von jährlich einem halben Mütt Zins an die Spend zu Uster; Urteilsspruch 1469 von verordneten Zürcher Ratsherren im Streit zwischen dem Kloster Rüti als kirchlichem Leheninhaber der Leutpriesterei zu Uster und dem Leutpriester der Kirche Uster einerseits und den «gemeinen Kirchgenossen des Kirchspiels Uster» anderseits betr. die ausstehenden Einkünfte von Jahrzeiten und Spenden, die Nutzungen des Siegristen sowie betr. den Anspruch der Kirchgenossen an das Kloster Rüti zur Mithilfe bei Kirchenbauten und bei der Ausstattung der Kirche mit «Büchern» (Urteil: Es ist ein neues Jahrzeitbuch zu erstellen mit Bereinigung der Rechtmässigkeit der Jahrzeiten usw.; die gegenseitigen Verpflichtungen sind zu erkunden, im Jahrzeitbuch festzulegen, und man hat sich nachfolgend daran zu halten; für die Besorgung der Spend ist ein «Spendmeister» einzusetzen, welcher an den für die Spend bestimmten Tagen je drei Viertel Kernen zu Brot verbacken, pro Viertel 30 Brote, und an die Armen austeilen lassen soll, inkl. 4 Brote für den an diesen Terminen jeweils die Messe lesenden Priester; bezüglich Kirchenbauten sollen diese derzeit «anstehen» unter Wahrung der Rechte der beiden Parteien; die Kirchgenossen haben den Leutpriester mit Mess- und Gesangsbüchern nach Notwendigkeit zu versorgen); obrigkeitlich ausgestellter Kaufbrief 1471 mit durch den Zürcher Ratsherrn Swend erfolgtem Verkauf von Zehntenrechten zu Wermatswil, Sulzbach und Nossikon an die Kirche Uster (undeutlich inbegriffen in der Kaufmasse ist der Hof zu Kirchuster); Urkunde 1506 des Klosters Rüti mit faktischer Vergünstigung der Priesterwahl durch die Kirchengenossen zu Uster für die durch diese für die Mariakapelle zu Uster auf dem Beinhaus und zu Niederuster in der St.-Blasius-Kapelle gestiftete Kaplaneipfrund; obrigkeitlicher Urteilsspruch 1521 im Streit zwischen der Pfarrkirche Uster und den Kirchgenossen zu Volketswil betr. Lieferung der sog. «Leutgarbe» für den Sigristen zu Uster (trotz erfolgter Absonderung der Kaplaneipfrund zu Volketswil haben die von Volketswil und ihre «Mitverwandten zu Hegnau, Zimikon und Kindhausen», diese Leutgarbe zu liefern); obrigkeitlicher Urteilsspruch 1541 im Streit zwischen den beiden Gemeinden Volketswil und Hegnau einerseits und den Kirchgenossen zu Uster anderseits betr. Ansprüche der Ersteren an die Kaplaneipfrund Uster (nach Einrichtung einer von der alten «Eepfarr» Uster getrennten eigenen Pfarrei machen Volketswil und Hegnau Ansprüche an das Spendgut Uster geltend; im Urteil wird dieses Ansinnen zurückgewiesen: Die Spend soll weiterhin unverteilt bleiben und für das gesamte ehemalige Pfarrgebiet wirken, ihre Mittel sind aber ausschliesslich für Armenfürsorge und nicht für «Kriege, Steg und Weg zu bessern» usw. zu verwenden, und es ist über Einnahmen und Ausgaben unter Zuzug derer von Volketswil und Hegnau übliche Rechenschaft abzulegen); obrigkeitlicher Urteilsspruch 1635 im Streit zwischen den beiden Pfarreien Uster und Volketswil-Hegnau betr. den von Volketswil vorgetragenen Anspruch zum Beitrag der Hälfte an die Kosten von Kirchenbauten aus dem gemeinsamen Spendgut bzw. immanent die Forderung von Volketswil-Hegnau zur Aufteilung dieses Gutes (im Urteil wird ein Beitrag zu Bauarbeiten des Kirchhofes der Kirche Volketswil vorgesehen, was mit der notwendig gewordenen Beerdigung von Toten der vergangenen Pest bzw. der Verpflichtung für Volketswil, die Toten künftig selbst und nicht mehr in Uster zu bestatten, zusammenhängt; diesem Urteil folgende Urkunde des Zürcher Rechenrates mit Ausführungsbestimmungen); sehr viele Schuldbriefe 16./17. Jahrhundert mit Schuldverschreibungen gegenüber der Mariapfrund und -kapelle auf dem Beinhaus, der Spend und der (St.-Andreas-)Pfarrkirche zu Uster.

I B Verträge auf Papier

Verträge und Rechnungsakten zur Lostrennung der Gemeinde Gutenswil von der Pfarrgemeinde Uster bzw. der Zuteilung zur Pfarr- und Kirchgemeinde Volketswil (1767) und zur Aufteilung des Spendgutes zwischen den Kirch- und Pfarrgemeinden Uster und Volketswil 1781/82.

II A Akten

Sog. Turmknaufdokument mit Bericht von Pfarrer Balber zur unwetterbedingten Zerstörung der Kirche Uster bzw. zum Wiederaufbau 1655/56, inkl. Hinweise zu Zeitereignissen und übliche Verzeichnisse von Amts- und Würdenträgern; Akten, Korrespondenzen 18. Jh. betr. Reparaturen von Kirchuhr, Glockenstuhl, Chorstühlen, Turm, Kirchengebäude; Akten 18. Jh. zu Verwaltung und rechtlichen Auseinandersetzungen zu den der Pfarrpfrund Uster zustehenden Zehnten; Berichte von Pfarrer Schmid 1773–1782 betr. «Unordnungen und Ausgelassenheiten» bei dem Gottesdienst in der Kirche Uster (inkl. eine durch den Landvogt zu Greifensee, Salomon Landolt, unterzeichnete Gottesdienstordnung 1782); Vorlage eines Rundschreibens 1780 von Pfarrer Schmid zu Stiftung und Bau einer «höheren Realschule» in Uster.; Sammlung 18. Jh. mit spezifisch die Kirchgemeindegenossen zu Uster betreffenden ehegerichtlichen Urteilen; Sammlung von in Uster verlesenen obrigkeitlichen Erlassen 17./18. Jh. allgemeiner Art zur Militär- und Wehrorganisation und zum Reislaufen; Sammlung obrigkeitlicher Sitten-, Buss- und Bettagsmandate 17./18. Jh.; Sammlung von Erlassen obrigkeitlicher Stellen 17./18. Jh. zu Gesundheitswesen und Tierseuchen.

III A Jahresrechnungen

Jahresrechnungen der Kirche Uster 1614–1635, 1660–1797; Jahresrechnungen der Kirche St. Blasius zu Niederuster 1616– 1649; Jahresrechnungen der Kirche zu Nänikon 1622–1649; Jahresrechnungen der Spend zu Uster 1622–1729; 1795– 1820; Jahresrechnungen des Säckligutes ab 1727.

Jahresrechnung 1629 der Kirchgemeinde Uster

III A 1: Jahresrechnung 1629 der Kirchgemeinde Uster mit Ausgabenposten, der auf die damals herrschende Pest hinweist: 12 Pfund 10 Schilling erhielt Kirchenpfleger Marx Gyr für das Bereiten von Gräbern «im währenden Sterbent». An der Pest verstorbenen Armen war es nicht möglich, «sich selber zu verlöhnen», also für ihre Gräber aufzukommen, und Gyr musste für seine entsprechenden Aufwendungen von der Gemeinde entschädigt werden.

 

IV A Bände

1.1 und 1.2
Um 1554 angelegte und 1590 beendete Zinsurbare der Kirche Uster, inkl. Nachträge 17. Jh. (originale, in mit geprägtem Schweinsleder überzogene Holzdeckel eingebundene Verwaltungsbände, Pergamentblätter).

2
Sammelband mit originalen handschriftlichen Zuschriften 1630–1656 verschiedenster obrigkeitlicher und kirchlicher Instanzen an Pfarrer Hans Felix Balber (seltenes, auch in verwaltungsgeschichtlicher Hinsicht bemerkenswertes Beispiel dokumentierter pfarramtlicher Zuständigkeiten des 17. Jh., sowohl allgemein staatlich-kirchlicher Art wie auch die Pfarrei und ihre Angehörigen spezifisch betreffend).

3.1
Stillstandsprotokolle 1728–1774 (mit dem originalen Titel: «Anordnung eines neuen, niemalen im Brauch gewesnen Stillstandbuchs, den 3. Jan. 1728, Christoff Bütschli, Pfr. dies Orts», eingebunden in mittelalterliches liturgisches Pergamentfragment).

3.2
Stillstandsprotokolle 1775–1804.

4
«Schriften, welche die kirchliche Polizei betreffen» (Verzeichnis der «Brautbriefe» und von Bescheinigungen betr. auswärts Getaufte, Kommunierte und Beerdigte, von Kopulationsbescheinigungen, von Zuschriften aller Art an das Pfarramt, 18./19. Jh.

Stadtgemeinde Uster

Ehemalige Zivilgemeinde Freudwil

I A Urkunden auf Pergament

3 Urkunden 1630–1784: Einzugsbrief 1630; Lehenbriefe 1746, 1784 für die Vogtei zu Freudwil (Lehen der Stadt Zürich, welches den Leheninhabern einen jährlichen Zins von etwas über 2 lib. Geld und 10 Fastnachtshühnern einbringt).

II A Akten

darunter:
Abkommen 1723 der Waldbesitzer von Fehraltorf und von Freudwil zum Schutz des jungen Holzes im Buchholz vor dem weidenden Vieh der beiden Dörfer; Auszug aus einem Rechtsspruch 1724 im Streit zwischen den Gemeinden Fehraltorf und Freudwil mit Bestätigung des Rechtscharakters von Wiesen der Freudwiler als seit 150 und mehr Jahren eingeschlagenen Wiesen bzw. des fehlenden Rechts der Fehraltorfer zur gemeinen Weide auf diesen Wiesen (zitierte Rechtsdokumente 1474 [Offnung von Fehraltorf], 1531, 1549, 1581, 1597 hätten – so die Feststellung – diese eingeschlagenen Wiesen nicht zum Inhalt); «Feuerspritzen-Akkord einer ehrsamen Gemeinde Freudwil … 1779» (Vereinbarung mit Kupferschmied und «Feuerspritzenmacher» Bleuler zu Kirchuster betr. Lieferung einer Feuerspritze); Sammlung 18. Jh. verschiedener vor der Gemeinde verlesener Erlasse (u. a. zum Strassenunterhalt, zum Feuerwehrwesen, zur Landwirtschaft, zur Tollwut) obrigkeitlicher Instanzen sowie der Landvogteien Greifensee und Kyburg; Gemeindebeschluss 1791 betr. Finanzierung des Herdenstieres wie bisher nach Massgabe des Kuhbesitzes.

Ehemalige Zivilgemeinde Kirchuster

I A Urkunden auf Pergament

20 Urkunden 1503–1719; darunter:
Urteilsspruch 1503 im Streit zwischen den Einsässen der Gemeinde zu Kirchuster und den Nachbarn zu Niederuster betr. das von den Ersteren beanspruchte Weiderecht im «Brand» der Nachbargemeinde (u. a. Rechtscharakter des «Brands» als «Ess», in der Kirchuster jeweils alle drei Jahre, wenn angebaut wird, weideberechtigt ist); Urteilsspruch 1503 mit Schlichtung von Nutzungsstreitigkeiten innerhalb der Dorfgemeinde Kirchuster im Oberried (generelles Weiderecht für Zugvieh nach Einbringen der Heuernte am Vortag von St. Margareta; Definition von Spezialitäten der Weideberechtigung für die Züge gestaffelt nach Pferden, Rindern, Kühen und nach Massgabe des bebauten Landes mit minimalen Stufen von 8 und 6 Jucharten Feld); Urkunde 1529 von Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich mit durch Abgeordnete von Uster vorgegebener neuer Beschreibung und Festlegung des Etters bzw. der Ehefad um den Dorfbezirk Uster und Festlegung einer Einkauftaxe für in diesen Bezirk Zuziehende («erster Etterbrief, so nit mehr gilt»); Urteilsspruch 1530 im Streit zwischen der Gemeinde zu Uster ausserhalb des Etters und der Gemeinde innerhalb des Etters: Präzisierung, Erläuterung des «ersten Etterbriefes» dahin gehend, dass der alte Etterverlauf mit Einschluss der 1529 ausgeschlossenen Häuser wieder gilt und nur eine Gemeinde Uster bestehen soll («der Gmeind Uster rechter Etterbrief»); von Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich ausgestellte Urkunde 1536, in welcher auf Bitte und Kosten der Gemeinden Kirchuster und Niederuster ein lediglich auf Papier festgehaltener Vertrag zur langfristigen Rechtssicherung auf Pergament übertragen wird: Regelung der Ernte von Eicheln und Buchnüssen und des Ackerets im Niederhard in Relation zwischen Kirchuster, Niederuster und denen im Wil; von der Gemeinde Kirchuster 1539 ausgestellter Vertrag zwischen den Bauern und den übrigen Einwohnern des Dorfes Kirchuster mit der Verpflichtung der Bauleute, welche ihr Zugvieh nach St.-Margareta-Tag im Oberried zur Weide lassen können, den Wucherstier (für alle Dorfgenossen) zu halten (inkl. gleichlautende Urkunde mit Ausstellungsjahr 1558); Urteilsspruch 1539 im Streit zwischen der gemeinen Bauernsame zu Werrikon und der Gemeinde zu Uster betr. Weidgang in der eingezäunten Rüti zu Haslen; Urteilsspruch 1549 im Streit zwischen der Gemeinde Uster und zwei Privaten daselbst betr. durch diese verteidigte Einzäunungen im Bereich des gemeinen Weidgangs (die Einzäunungen in der gemeinen Flur der vergangenen 45 Jahre sind zu öffnen); diverse Spruchbriefe 1550–1613, 1640 in Nutzungs-, Weiderechts-, Einschlags- und Flurstreitigkeiten zwischen der Gemeinde Uster (= Kirchuster) und Einwohnern zu Werrikon, zwischen der Gemeinde Uster und einzelnen ihrer Einwohner sowie zwischen den Gemeinden Kirchuster und Niederuster, darunter auch Ausschluss des Wilhofes von der Weide im Oberried; Einzugsbrief 1632 für die Gemeinde Kirchuster; obrigkeitliches Appellationsurteil 1719 im Streit zwischen der Gemeinden Riedikon einerseits und den Gemeinden Uster und Nossikon anderseits mit Schutz der Weiderechte der Letzteren auf der Allmend, genannt Ried.

Ehemalige Zivilgemeinde Nänikon

I A Urkunden auf Pergament

18 Urkunden 1500–1761: Kaufbrief 1500 betr. den halben Laienzehnten zu Nänikon (Zehntenrechte als Mannlehen derer von Bonstetten, private Verkäuferfamilie Meyer zu Fällanden, Käuferin: Kirche St. Peter zu Zürich); Urteilsspruch 1504 im Streit zwischen den Einsässen zu Hegnau und den Einsässen zu Nänikon betr. die durch Nänikon angelegte und eingezäunte «Schmalsaatbrach» (vorgesehen für Hanf, Hirse, Bohnen, Erbsen, Gerste) in derjenigen Zelg, welche gegen Hegnau liegt, heuer brach ist und in der beiderseitige Weidegenössigkeit gilt: Der Sonderbezirk darf bestehen bleiben, jedoch ist in den übrigen ausliegenden Teilen der Zelg die Weidegenössigkeit derer von Hegnau zu gewährleisten; Urteilsspruch 1545 im Streit zwischen der Gemeinde Greifensee und der Gemeinde Nänikon betr. Weidegenössigkeit der beiden Gemeinden (Greifensee sieht die Weidegenössigkeit wegen Einschlägen von Nänikon beeinträchtigt, wegen Rodungen durch Nänikon ebenso den Ackeret für die Schweine im Hard; im Urteil wird der für Nänikon günstige Status quo, inkl. Weiderecht nur für Nänikon in der Oberzelg, bestätigt, weitere Einschläge und Rodungen zu Ungunsten derer von Greifensee jedoch unterbunden); Bestätigung 1545 von Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich, dass sich die Gemeinden Schwerzenbach, Hegnau, Nänikon und Werrikon vor 17 Jahren mit 100 Gulden vom Zwang, ausschliesslich die obrigkeitliche Lehenmühle zu Greifensee benützen zu dürfen («Zwingmühle») losgekauft haben (was mit einer Verminderung des Mühlezinses einhergegangen war); obrigkeitliches Appellationsurteil 1554 mit Ausschluss eines in Nänikon eingekauften Bürgers von Weidrechten, weil dessen Güter weitgehend ausserhalb des Flurbezirks von Nänikon liegen; Urteilsspruch 1560 im Streit zwischen den fünf Bauern zu Nänikon, welche mit Pflügen bauen, und den übrigen Einwohnern (den Taunern) betr. Nutzung des gemeinen Holzes: Zum Schutz der übernutzten Hölzer Zäunung mittels Serlen nur noch für die Ehefaden der Gemeinde (Gemeindegrenzen), wegen ihrer grösseren und köstlicheren Haushaltung können die Bauern vor der allgemeinen Verteilung von Holz je zwei Fuder Holz im Voraus beziehen, Regelung des Bezugs von Bauholz; obrigkeitliches Appellationsurteil 1563 betr. Nutzungsrechte von zwei in Miete wohnhaften, kein Haus besitzenden Einwohnern zu Nänikon, welche, wiewohl in Nänikon «erboren» und mit Familie sesshaft, sich von Nutzung und Gemeindeversammlung ausgeschlossen sahen: Da das Urteil von 1560, s. oben, zur Verteilung des Holzes auf mit zwei, drei oder mehr Taglöhnern bewohnte Häuser nichts aussagt, soll künftig solchen Haushaltungen Holz nach Bedarf ausgeteilt werden; Einzugsbrief 1571; Urteilsspruch 1583 im Streit zwischen den Gemeinden Gutenswil und Nänikon betr. Unterhalt des die gemeinen Weidgänge der beiden Gemeinden trennenden «Friedhags» und des «Eschtürlis» (Unterhalt durch Gutenswil, diverse weide- und flurrechtliche Regelungen); Urteilsspruch 1583 zwischen den Gemeinden Nänikon und Gutenswil wegen (bestätigter) Verpflichtung für Nänikon zur Lieferung von Zaunholz im Bereich des Fronwalds; Schuldbriefe 1595, 1603 zugunsten des Kirchengutes Nänikon; Urteilsspruch 1596 im Streit zwischen den Gemeinden Greifensee und Nänikon betr. Regelung der gemeinsamen Schweineweide (s. unter politischer Gemeinde Greifensee); Urteilsspruch 1631 im Streit zwischen den Gemeinden Greifensee und Nänikon um Nutzungsrechte mit gesprochener Trennung des durch die beiden seit je gemeinsam genutzten Gemeinwerks (u. a. Zuteilung des Zimiker Rieds an Greifensee); Urkunden 1609, 1682 (1761) betr. Verpflichtung der Gemeinden Nänikon und Werrikon zur Lieferung von Holz für Wasserleitung, Mühlewerk und Baukonstruktionen der obrigkeitlichen Mühle zu Greifensee; wegen «ungewahrsamer» und schadhafter Nutzung obrigkeitlich für die Gemeinde Nänikon erlassene Holzordnung 1665 (Aufsicht durch den Landvogt, jährlicher Bezug für die Bauern von je 12 Klaftern, für die Tauner von je 9 Klaftern, Bestellung eines Försters, Schutz der jeweiligen «Haue» vor dem Weidevieh zwecks Neuwuchs; Schonung der Eichen); Urkunde 1707 mit auf Vorbringen der Gemeinde Nänikon hin obrigkeitlich gefasstem Beschluss, dass zur Verhütung der Übernutzung von Nutzungsrechten und Holz, «keine neuen Stubenöfen noch Häuser mehr gemacht werden sollen».

II A Akten

darunter:
Auszug 18. Jh. aus Dokumenten ab 16. Jh. betr. Regelung der gemeinen Nutzung zu Nänikon; Urkunde 1626 mit Regelung der gemeinen Weiderechte der Gemeinden Greifensee, Nänikon und Schwerzenbach auf dem sog. Kühried; Urteilsspruch 1657 im Streit zwischen der Gemeinde Nänikon und Privaten daselbst betr. durch diese vorgenommene, den gemeinen Weidgang beeinträchtigende Einschläge zur Produktion von Hanf und Hanfsamen; Urteilsspruch 1665 im Streit zwischen den Bauern und den Taglöhnern zu Nänikon betr. gemeine Nutzung von Holz und Weidgang; «Spruchbrief betreffende das Bauen der neuen Häuser … 1679» (mit Präzisierung eines Präzedenzurteils von 1674 betr. Entrichtung zusätzlicher Einkaufsgelder zur Erlangung abgestufter Nutzungsrechte); Urteilsspruch 1691 im Nutzungsstreit zwischen den Bauern und den Taglöhnern zu Nänikon (inkl. Bestimmung zugunsten der Witfrauen, dass sie für die Arbeit im Gemeinwerk, die sie nicht leisten können, nicht mehr beschwerlichen Ersatz in Geld leisten müssen, sondern ihre auch noch nicht konfirmierten Söhne und Töchter zur Arbeit stellen dürfen); Gemeindebeschluss 1741 mit Bussenordnung für Vergehen beim Sammeln von Laub (u. a. Bewilligung, Laub anstelle von Stroh für eine Kuh oder ein Schwein einzustreuen); Dokumente 18. Jh. betr. Einschlagen von Hanfländern in der gemeinen Flur, betr. Hausbau und entsprechende Nutzungsansprüche, betr. Verkauf von bezogenem Gemeindeholz; «Gerichtsurteil» 1793 im Streit zwischen der Gemeinde Nänikon und einem Privaten daselbst betr. Bau der Kapelle (die «baulose» Kapelle sollte erneuert werden, wogegen sich ein Anstösser wegen Überschreitung der Vorgabe gemäss «Gespann» beklagte; Definition baurechtlichbautechnischer Vorgaben); «hochoberkeitlich bestätigter Compromiss-Spruch zwischen sämtlichen Angehörigen E. E. Gemeinde zu Nänikon betreffende die Einrichtung und Verteilung ihres Gemeindwerks daselbst» 1770/71 (umfassende Beschreibung der Anzahl der Häuser, Gerechtigkeiten, Stuben, Haushaltungen, des Viehs, der Flächen einzelner Flurbezirke und der Gemeindeweiden und -allmenden, Beschreibung und Vorgaben der Verteilung dieses gemeinen Landes unter die 46 Gerechtigkeiten, insbesondere Verteilung des grossen Rieds für drei Jahre); Verordnung 1774 mit (nur) teilweiser Aufhebung der 1770/71 erfolgten Aufteilung von Gemeindeland (inkl. Meliorationsarbeiten im Ried, inkl. weiterhin Aufhebung des Weidgangs und entsprechender Förderung des Landbaus durch Melioration und Zufuhr von organischem Material in den Brachwiesen, den Zelgen und im Hoperen Ried, inkl. Bestimmung betr. Befreiung der Armen ohne Viehbesitz von der Verpflichtung zum Gemeinwerk).

Urteilsspruch der ehemaligen Zivilgemeinde Nänikon

II A (ehemalige Zivilgemeinde Nänikon): Abschnitt 9 des Urteilsspruches 1691 im Nutzungsstreit zwischen den Bauern und den Taglöhnern zu Nänikon geht auch auf das Gemeinwerk der Witwen ein. Da sie dieses als Frauen nicht ausüben können oder dürfen, haben sie als Ersatz jährlich die belastende Summe von 3 Pfund Geld zu bezahlen. Zur Erleichterung dürfen künftig Knaben oder Töchter das Gemeinwerk für die Mutter ausüben, auch dann, wenn sie noch nicht konfirmiert sind.

 

III A Jahresrechnungen

«Gemeinderechnungen» (1755, 1792, 1794, 1797, 1798).

IV A Bände

1
«Zinsurbar» 1581 der St.-Johann-Kapelle zu Nänikon auf Pergament, inkl. Nachträge bis 1603, inkl. Neuanlage des Urbars auf Papier je 1645 und 1773 und Nachträge bis 19. Jh.

2
Protokoll von Gemeindebeschlüssen 1755–1788 (und vor allem 1799–1836).

Ehemalige Zivilgemeinde Niederuster

I A Urkunden auf Pergament

9 Urkunden 1546–1665; darunter:
«Kaufbrief Usterbach» 1546 (Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich verkaufen Privaten zu Seegräben, Aathal, Nänikon und aus dem Wil um 400 Gulden den einst den Herren von Bonstetten gehörenden Usterbach mit den entsprechenden Fischerei- und Wässerungsrechten (vorbehalten die Rechte des Vogts zu Greifensee, der anstossenden Müller sowie die Fischeinung von Greifensee betr. Läugel und andere Fische); Urteilsspruch 1584 im Streit zwischen dem Müller zu Greifensee (Lehenmühle des Schlosses Greifensee) und den drei Gemeinden Nänikon, Werrikon und Niederuster betr. ihre Verpflichtung zur Lieferung von Holz für die Bachund Brückenstegverbauungen, für die Kännel sowie für Mühlewerk und -einrichtungen (im Spruch werden diese Verpflichtungen im Einzelnen definiert, weiterer Spruchbrief 1608 mit Definition der Art der Kännel und «Wasserleitungen», für welche die Inhaber der fünf Lehenhöfe zu Niederuster Holz zu liefern haben); Urkunde 1584 von Zürcher Ratsverordneten und dem Vogt zu Greifensee mit Bewilligung für verschiedene private Gesuchsteller von Niederuster, das dem Schloss Greifensee zinsbare Holz im Lengemoos gegen Entrichtung einer Geldpauschale zu roden und mit Früchten (Getreide) anzubauen; obrigkeitlicher Urteilsspruch 1606 im Streit zwischen den Anteilhabern des Usterbaches und dem Landvogt zu Greifensee betr. Fangen von Läugeln («nützliches Speisefischli») im Usterbach (unter Hinweis auf die Fischeinung über den Greifensee wird im Urteil für den Usterbach generell nachhaltiges Fischen verlangt; in den sechs Nächten, die den Inhabern des Usterbachs zum Fangen der Läugel, welche aus dem Greifensee zum Laichen in den Bach schwimmen, zustehen, soll der Vogt den Fang auf Nachhaltigkeit hin kontrollieren; umgekehrt darf der Vogt sein Fischereirecht im Bach nur in eigener Person, durch seine Bediensteten oder durch seinen Sohn nutzen; Angabe der Menge des Fangs in den sechs Nächten: 1/2 Malter Läugel); obrigkeitliche Urkunde 1609 mit Bestätigung des durch die Gemeinde Niederuster erfolgten Loskaufs der Verpflichtung zur Lieferung von Holz für die Wasserleitungen der Mühle Greifensee; Urteilsspruch 1613 im Streit zwischen den Gemeinden Kirchuster und Niederuster betr. Weidezugang und Flurtörli im Bereich Brand (inkl. Hinweis auf den Anbau von Räben); Urteilsspruch 1665 im Streit zwischen den 12 Anteilhabern der Fischereirechte im Usterbach und einer Bachanstösserin (u. a. einmalige Befreiung des verstopften Baches von Steinen, Kot und Sand durch die Fischer).

I B Verträge auf Papier

darunter:
Kopien 18. Jh. von Urkunden 16. Jh. betr. Rechte, Ausübung und Praxis der Fischerei im Usterbach; Regelung 1735 der Wahl des (gemeinsamen) Schützenmeisters und der Zeiger im Benehmen unter den Gemeinden Kirchuster, Oberuster, Niederuster und Riedikon; «Verordnung betreffend das Läugelnfangen im Usterbach A°. 1758»; Vergleich 1770 mit Regelungen der für drei Jahre versuchsweise erfolgten Trennung des zwischen Niederuster und Greifensee gemeinsamen Weidgangs sowie der damit einhergehenden Aufhebung der Stoppelweide; «Verordnung betreffend die zwischen den Gemeinden Greifensee, Werrikon, Niederuster und Wildsberg wegen eines gemeinsamen Stoppel- und Brachweidrechts entstandenen Streitigkeiten» 1774; «Feuerspritzenakkord» 1779 zur Lieferung einer Feuerspritze durch Feuerspritzenmacher Bleuler zu Kirchuster an die Gemeinde Niederuster; «Vergleichsinstrument betr. das Weiden und den Räbenzaun auf der zwischen Kirchuster, Nossikon, im Wil und Riedikon liegenden Zelg … 1783».

IV A Bände

1749 eingeführtes Gemeindebuch (Einträge bis 1847) mit Protokoll von Gemeindebeschlüssen zu: Anschaffung des Zuchtstiers und Deckungsgebühren, Feuerordnung, Feuerläufer, Wachtordnung, Gemeindeordnung, Bussenordnung, Wahl der Beamteten, Zungenkrebs des Viehs, Viehversicherung, Aufnahme ins Bürgerrecht, Hintersässengeld.

Ehemalige Zivilgemeinde Oberuster

I A Urkunden auf Pergament

12 Urkunden 1371–1606: Vier Urkunden 1371–1407 des Abtes von St. Gallen mit Beurkundung von Rechtsgeschäften und Verleihungen des ihm zustehenden Laienzehnten zu Oberuster (Junker Ulrich von Bonstetten und dessen Ehefrau Adelheid, Tochter des Bürgermeisters Rüdger Maness, sowie Zürcher Bürger als Inhaber des Zehnten); Vermächtnisbrief 1400, ausgestellt durch den unter der Linde zu Uster Gericht haltenden Vogt zu Greifensee des Toggenburger Grafen, mit Vermächtnis des Zehnten zu Oberuster an Ritter Johannes von Seon; Urkunde 1457 von Abt und Konvent des Klosters Rüti mit Regelung u. a. der Abgabe von Neugrützehnten zu Oberuster; Urkunde 1529 mit Beurkundung des Auskaufs des sog. Lichtzehnten gegenüber der Kirche Uster mittels einer jährlichen Abgabe der Inhaber des Zehnten zu Oberuster (Klosteramt Rüti, Meyer von Zürich) von 4 1/2 Mütt Kernen und 2 Malter Hafer an die Kirche Uster; Vergleich 1606 der sechs Teilhaber des in neun Teile aufgeteilten Zehnten zu Oberuster betr. Besitzesverhältnisse am Zehnten; obrigkeitlicher Urteilsspruch 1544 (vorhanden je die Ausfertigung für die zwei Parteien) im Streit zwischen der Gemeinde Oberuster und einem Privaten betr. Weiderecht in einem von diesem gerodeten Einfang im Oberuster Wald (Einfang bleibt bestehen, doch dürfen künftig im Oberuster Wald, in dem die Gemeinde Oberuster das allgemeine Weiderecht geniesst, keine Rodungen mehr vorgenommen werden); Einzugsbrief 1630; Urteilsspruch 1683 im Streit zwischen den Müllern Berchtold zu Oberuster und der Gemeinde Oberuster betr. Unterhalt des Uster- oder Wildbaches (Verpflichtung der Anstösser zum Unterhalt; Hinweis darauf, dass die Gemeinde im Bach Steine und Sand gewinnt).

II A Akten

darunter:
Abrechnung 1643 betr. den durch die Pflichtigen losgekauften Heu-, Emd- und Obstzehnten zu Oberuster; Übereinkünfte 1673 zwischen den Bauern und den Tagwenleuten zu Oberuster 1686 betr. die Abrechnung der Kosten der Grundrissaufnahme des Zehnten zu Oberuster sowie betr. Regelung der Einschläge im Rechtsbezirk der gemeinen Weide und betr. «das Reben und Schmaltzen» (Ansäen von Schmalsaat); Rechnungsakte 1732 betr. Neubau der Zehntenscheune zu Oberuster; diverse Akten 18. Jh. zum Zehnten; «Trostungsbrief» 1733 des auf eine neu erbaute Behausung nach Oberuster zugezogenen Scherers Paul Friederich Pfeiler von Frankfurt an der Oder gegenüber der Gemeinde (Garantieleistung mittels seines Besitztums falls er der Gemeinde zur Last fallen sollte); Rodel 1774 mit Verzeichnis der Pflichtigen zum Unterhalt von Zäunen und Flur-«Türli»; «Feuerspritzenakkord» 1781 der Gemeinde mit Feuerspritzenmacher Bleuler zu Uster; «Verzeichnis der im Oberuster Zehntenbezirk angelegten Wiesen und Pflanzstücke … 1794» (Ermittlung des sog. Zehntenersatzes von Land, welches dem Getreidebau und damit dem normalen Zehnten zugunsten des Anbaus von Wiese und anderem entzogen worden ist); Statistik 1774–1797 des dem Klosteramt Rüti zustehenden Ertrags des trockenen Zehnten (inkl. Zehntenersatz und Kartoffelzehnten); zweite Serie Akten II A, darunter:
Schützenordnung 1735 für die Gemeinde Oberuster; «Spruchbrief zwischen den Bauern und Taunern zu Oberuster das Holzverkaufen betreffende A°. 1757» (Streitfrage des Verkaufs von Holz aus den Privatwäldern an Käufer ausserhalb der Gemeinde: Die Tauner dürfen Bau- und Wagnerholz frei verkaufen; bei Verkauf von Brenn- und Abholz ausserhalb die Gemeinde müssen sowohl Tauner wie auch Bauern dieses vorgängig in der Gemeinde anbieten; Vorwurf des Holzfrevels und -raubs der Bauern an die Tauner); Statistik 1775–1789 des gesamten Zehntenertrags zu Oberuster; «Zehnten-Ertrags-Büchli» (detaillierte Auflistung der Zehntenerträge zu Oberuster 1791–1797); Einzugsbrief 1776 der Gemeinde Oberuster (Pergamenturkunde mit Signatur II A 28).

III A Jahresrechnungen

hier eingereiht: Zwei Zehntenurbare 1595 von zwei Anteilhabern am Zehnten zu Oberuster (Hans Hartmann Escher und Gerold Escher): Je gleichlautende vollständige Beschreibungen des gesamten Zehntenbanns zu Oberuster; inkl. neue Beschreibung 1640. Im Anhang: Je Statistiken des Ertrags des gesamten Zehnten zu Oberuster 1550–1742.

Ehemalige Zivilgemeinde Riedikon

I A Urkunden auf Pergament

7 Urkunden 1546–1729; darunter:
Obrigkeitliches Appellationsurteil 1546 im Streit zwischen den Gemeinden Uster und Riedikon betr. Weidgenössigkeit der beiden Gemeinden im sog. Riediker Hölzli (der von Riedikon betriebene Ausschluss Usters vom gemeinsamen Recht der Weide und der Eichelernte wird als unbegründet erachtet); Einzugsbriefe 1597, 1729; «der Gemeind zu Riedikon Urteilbrief antreffende etliche Hofstatten, so bei ihnen ausser Etter stehen, Adeg;. 1623» (im Streit zwischen der Gemeinde Riedikon und Salpetersieder Wirz, derzeit zu Maur wohnhaft, der sein ausserhalb dem vor sieben Jahren neu definierten Riediker Dorfetter stehendes Haus an einen Auswärtigen verkauft hat und nun volle Nutzungsgerechtigkeit weiterhin für dieses Haus verlangt, erkennt das Gericht der Landvogtei Grüningen, dass, falls die fünf ausserhalb des Etters befindlichen Häuser an Auswärtige verkauft würden, die entsprechende Nutzungsgerechtigkeit an die Gemeinde zurückfalle; inkl. Beschreibung des Dorfetters); Kaufbriefe 1644, 1664 mit Loskauf der Zehntenpflicht (Heu-, Emd-, Nuss-, Obstzehnten) durch einzelne Zehntenpflichtige.

IV A Bände

1
Gemeindebuch mit Protokoll von Gemeindebeschlüssen und der Abnahme der Gemeindrechnung (inkl. detaillierte Wiedergabe einzelner Jahresrechnungen) 1727–1798–1839; unter den Gemeindebeschlüssen: Organisation des Feuerwehrwesens, Besetzung von Beamtungen wie Dorfwächter, Gemeindeversammlungsordnung, Gemeindeökonomie, bürger-, nutzungs- und flurrechtliche Belange, Einkaufs- und Hintersässengelder, Verpachtung der «Reite» durch die Gemeinden Uster, Nossikon und Riedikon; Verpachtung von weiterem Gemeindeland; Protokoll des Kaufes von Zuchtstieren durch die Gemeinden und Angabe zu Deckungsgebühren, Holzordnung.

Ehemalige Zivilgemeinde Sulzbach

II A Akten

darunter:
Kopie des Einzugsbriefes 1635; Urteilsspruch 1654 im Streit zwischen der Gemeinde Sulzbach und einem privaten Wiesenlandbesitzer zu Bertschikon betr. Wasserverbauungen (zur Wässerung) im Bach nach Sulzbach (bei Wassermangel ist der Zufluss des Wassers nach Sulzbach zu gewährleisten, ebenso der Wasserfluss aus den Hanfrösen); «Versicherung Jacob Bachoffners zu Sulzbach gegen einer ehrsamen Gmeind daselbst, dass er keinen Hausmann [Mieter] annehmen wölle in seine neuerbaute Wohnstube, 1706»; Urteilsspruch 1679 im Streit zwischen den Gemeinden Bertschikon und Sulzbach betr. von der Gemeinde Bertschikon im Sulzbacher Zelgengebiet beanspruchte gemeinsame Weiderechte (im Urteil wird eine Abgrenzung des Zelgenbezirks durch Sulzbach gestattet); Sammlung Erlasse 18. Jh. obrigkeitlicher Instanzen (wie zum Strassenunterhalt und zur Feuerordnung allgemein).

Ehemalige Zivilgemeinde Wermatswil

II A Akten

darunter:
Einzugsbrief 1784 auf Pergament für die Gemeinde Wermatswil (zuvor unter I A 1 eingeordnet); Kopie 17. Jh. des Spruchbriefes 1487 (Regelung gemeinsamer Nutzungsrechte zwischen Pfäffikon und Wermatswil auf der Wermatswiler Mittenzelg und auf dem Pfäffiker Ried); weitere Kopien von Urteilssprüchen 16.–18. Jh. mit Regelung gemeinsamer Nutzungsrechte zwischen Pfäffikon und Wermatswil, insbesondere auf dem Pfäffiker Ried (zeitgenössische und moderne Abschriften z.T. von Originaldokumenten aus dem Archiv der ehemaligen Zivilgemeinde bzw. des antiquarischen Vereins Pfäffikon; s. unter Pfäffikon); originale Beurkundung 1797 von Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich des von der landwirtschaftlichen Kommission ausgearbeiteten «Vergleichs- und Teilungsinstruments in Bezug auf das Pfäffiker Ried» (Auskauf von 45 Jucharten des bis anhin gemeinsam genutzten Rieds durch Wermatswil); Plandokumente: Undatierte Grundrisse und Flächenverzeichnisse (spätes 18. Jh.) des «Lehenhofes» zu Wermatswil; Grundriss 1799 des der Gemeinde Wermatswil zugeteilten Teils des Pfäffiker Rieds (Unterteilung in 20 Gerechtigkeiten); Grundriss 1799 betr. Aufteilung von Rieden der Gemeinde Wermatswil in 20 Gerechtigkeiten.

Ehemalige Armengemeinde Uster

II A Akten

Abschriften allgemeiner Almosenordnungen des Zürcher Almosenamtes 1751, 1756; Verzeichnis 1790 der Almosengenössigen und «Unterstützungswürdigen» der Kirchgemeinde Uster; durch den Pfarrer ausgefüllte, umfassende Enquete der Zürcher Verwaltungskammer über das Armenwesen der Kirchgemeinde Uster, Herbst 1798, inkl. Zusammenstellung der gesamten Armenausgaben 1777–1797.

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