Archivführer der Zürcher Gemeinden und
Kirchgemeinden sowie der städtischen Vororte vor 1798

bearbeitet von Dr. Otto Sigg


  

Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Weisslingen (Bezirk Pfäffikon)

I A Urkunden auf Pergament

2 Urkunden 1500, 1510: Urteilsspruch 1500 von Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich im Streit zwischen den Kirchgenossen der Kirche Weisslingen und Friedrich von Hinwil zu Greifenberg als Inhaber des Kirchensatzes und des Zehntens zu Weisslingen betr. Verpflichtung des von Hinwils, Chor und Glockenhaus zu decken: Von Hinwil bestreitet die Verpflichtung, da er vor Jahren dafür eine Summe Geld ausgesetzt habe; die Gemeinde verneint diese Ablösung, das Geld sei an den Bau für Kirche und Chor gegangen; Urteil zugunsten der Kirchgenossen mit Verpflichtung für den Kirchherrn, das Decken zu gewährleisten oder die entsprechende Ablösung in Geld zu belegen; Fertigungsbrief 1510 des Gerichts zu Fehraltorf mit Bestätigung des Verkaufs des Kirchengütlis zu Theilingen durch die beiden Kirchen und Dörfer Weisslingen und Theilingen an die Meyer (Abgabeverpflichtungen der Käufer: u. a. an die Kirche Weisslingen 2 Mütt Kernen für das Licht, Gewährleistung des Lichtes für das Kirchlein Theilingen an Messen und anderen definierten Tagen), inkl. Dorsualnotiz 1522 mit Hinweis auf die erfolgte Ablösung des Lichtes des Kirchleins Theilingen durch eine jährliche Geldleistung.

II A Akten

darunter:
Durch den Pfarrer erstellte Verzeichnisse 1639–1656 über den der Pfrund in Geldleistungen entrichteten kleinen Zehnten (von Heu, Emd, Hanf und Obst); Verzeichnisse 1655, 17. Jh. über ins Kirchengut eingehende Kernen- und Geldzinsen; Verzeichnis 1695 über die in Geldleistungen der Pfrund Weisslingen fälligen kleinen und Blutzehnten im Hof Dettenried; Verzeichnisse, Notizen, Statistiken 18. Jh. über den der Pfrund zustehenden kleinen Zehnten zu Weisslingen, Dettenried, Schwendi; entkräftete Schuldverschreibung 1685 gegenüber der Kirche Weisslingen; Sammlung 18. Jh. von in der Kirche Weisslingen verlesenen Mandaten, Ordnungen, Anleitungen übergeordneter Behörden zu verschiedenen staatlichen Regelungsbereichen; Sammlung 18. Jh. von Betttagsgebeten; «Lista der in der Kirchenlade zu Weisslingen sich befindenden Briefschaften» 1732 (Verzeichnis der der Kirche zustehenden Schuldbriefe 16.–18. Jh.); Kirchengutsrechnung 1737 anlässlich einer auf Schloss Kyburg vorgenommenen Übergabe von Kirchenrechnung und -gut vom bisherigen an einen neuen Kirchenpfleger; dem Pfarramt Weisslingen zugestellte Todesscheine 18. Jh.

III A Jahresrechnungen

Jahresrechnungen des Kirchengutes Weisslingen 1572, 1579 (verantwortet vor dem Kyburger Landvogt in Fehraltorf, und zwar durch die drei Kirchmeier, je aus Weisslingen, Neschwil und Theilingen stammend), 1590, 1592–1797 (wenige Lücken).

IV A Bände

1
1574 angelegtes Rechnungsbuch: Jahresrechnungen des Kirchengutes und der Spend Weisslingen 1574–1596 (verfasst durch den jeweiligen Pfarrherrn, abgelegt durch die drei Kirchmeier vor den Instanzen der Landvogtei Kyburg in Fehraltorf); 1597–1644: nur Listen der Ausgaben; eingebunden in liturgisches Pergamentfragment.

2.1
Undatiertes Urbar mit Einkünften der Kirche Weisslingen an Gefällen in Getreide und Geld, typisches Verwaltungsinstrument wohl der 1560er-Jahre, Pergamentblätter, eingebunden in geprägtem Ledereinband, «verwandt» u. a. mit entsprechenden Urbaren der 1560er-Jahre der Kirchgemeinden Russikon und Wila.

2.2
«Urbar der Kirche zu Weisslingen um ihre jährlichen Gefälle, Renten und Gülten, Anno 1627»; anlässlich der Abnahme der Fehraltorfer Kirchenrechung durch Landvogt Müller angeregte und durch Landschreiber Oeri realisierte Revision des wegen mangelhafter Verzeichnung von Unterpfanden als ungenügend erkannten Urbars IV A 2.1.

3
Stillstandsprotokolle 1762–1798 (anlässlich der Inventarisierung nicht vorhanden).

4.1 bis 3
Drei Zinsbücher der Kirche Weisslingen, angelegt um 1785, 1786 und 1798 (Verzeichnisse der der Kirche zustehenden Grund- und Schuldzinsen sowie Schuldkapitalien; Eingangskontrolle der Zinsen).

5
«Verzeichnis der Kirchenstühle, welche in der Kirche zu Weisslingen in Namen E. L. Stillstands … auf offener Gant verkauft und von denen Käufern wirklich bezahlt worden, geschehen den 13. Hornung A°. 1787».

Politische Gemeinde Weisslingen

I B Verträge auf Papier

Ungelenke Abschrift 18. Jh. (wohl 1790) eines Urteils 1547 des Grafschaftsgerichts zu Fehraltorf im Streit um Gemeinwerk-( Allmend-) und Holznutzung sowie um die Zelgenzuordnung des Gemeinwerks zwischen Müller Jakob Frey zu Weisslingen einerseits und der Gemeinde Weisslingen anderseits (Festhalten der allgemeinen Nutzung des Gemeinwerks und Holzes durch alle, auch den Müller, besondere Bezüge des Müllers jedoch von Holz für «Känner» für die Wasserzufuhr der Mühle).

II A Akten

darunter:
Kopie 18. Jh. des «Müllers Bruggbriefs» 1622 (Loskauf der Unterhaltsverpflichtung des Müllers für Landstrasse, Brücke und Mühlegraben); sog. «Heuzehntenrodel» der Gemeinde Weisslingen 1739, 1764, 1785 (Kontrollliste der Dorfmeier betr. Bezug des Heuzehntens in Geld); Memorial 1695 von Pfarrer Steinbrüchel betr. das Begehren der Gemeinde Theilingen zum Auskauf des kleinen Zehntens; Akten 1761/62 zur Viehseuche in der Kirchgemeinde Weisslingen (inkl. Tabelle des erkrankten Viehs); allgemeine und auf der Kanzel von Weisslingen verlesene Feuerwehrordnung 1764 der Landvogtei Kyburg; Akkord 1791 der Dorfgemeinde Weisslingen mit «Kupferschmied- und Feuerspritzenmacher» Paur von Zürich betr. Anfertigung einer neuen Feuerspritze; Akten, Urteilkopien 1787/89 im Streit zwischen den Dorfgemeinden Weisslingen und Theilingen um den Standort des neu zu erbauenden Schützenhauses; Urteilsspruch 1790 im Streit zwischen dem Müller zu Weisslingen und der Gemeinde daselbst betr. durch den Müller beklagten Leerschlag von Eichen im Gemeindewald (er fürchtet – zu Unrecht – um die im Urteilsspruch von 1547 ihm zugesprochene Sondernutzung von «Mülliholz», s. unter I B); Akte 1795 mit Präzisierung der Pflicht zur Lieferung solcher Mühleteuchel; Verzeichnis 1791 über die in der Gemeindelade befindlichen Dokumente 1494–1792.

Ehemalige Zivilgemeinde Neschwil

I A Urkunden auf Pergament

6 Urkunden 1539–1642: Urteilsspruch 1539 von durch das Gericht zu Fehraltorf verordneten Spruchleuten im Streit zwischen der Gemeinde Neschwil einerseits, dem Müller Vogt zu Rikon anderseits und den Islern und dem Fry zu Rikon als dritte Partei um Weidgangrechte (u. a.: Berechtigung für Müller Vogt und den Fry, je drei Haupt Vieh auf der angrenzenden Neschwiler Zelg zur Brach- und Stoffelweide zu lassen; Regelung von Weide-«Türli» in Rikon); Urteilsspruch 1606 im Streit zwischen der Taglöhnerpartei und den drei Bauern zu Neschwil betr. die auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses der Gemeinde vorgenommene Verpachtung von Allmendland im Katzenstyg an einen Privaten (die Bauern, die sich an der bewussten Gemeindeversammlung durch ihre Knechte haben vertreten lassen, wollen die Verpachtung rückgängig machen; die Taglöhner beharren auf der neunjährigen Verpachtung, welche Geld für das Brunnen- und Gemeinwesen einbringt; Urteil zugunsten der Taglöhner, inkl. Erlass einer Art Gemeinde- und Flurordnung durch den Landvogt zu Kyburg: In Sachen Nutzungs- und Flurbereich gelten Mehrheitsbeschlüsse der Gemeindeversammlung, die ein jeder «persönlich» zu besuchen hat; Dorfmeier und Geschworene als Entscheidungsinstanz in Grenzstreitigkeiten; durch die Bauern bis anhin eingeschlagene Güter bleiben eingeschlagen, doch sollen künftig keine Einschläge mehr eigenmächtig vorgenommen werden, u. a. m.); Einzugsbriefe 1631, 1762; Urteilsspruch 1630 im Streit zwischen der Gemeinde Neschwil und der Gemeinde und Privaten zu Rikon betr. Weiderechte der Isler, der Mühlebesitzer und der Frey zu Rikon auf der an Rikon angrenzenden Neschwiler Zelg (Einhagen der Zelg durch Neschwil wird abgewiesen; Definition des in der Neschwiler Zelg weideberechtigten Rikoner Viehs, inkl. Weiderechte von Seiten der ehemaligen Hoppler’schen Güter von Langenhart; Verweise auf Rechtsinstrumente in dieser Sache 1527, 1539, 1545, 1569); «Urteil- und Vertragsbrief zwischen den Bauern und Taglöhnern der Gemeinde zu Neschwil» 1642 (u. a. Weiderecht für alle in der Zelg gegen Weisslingen; Ermahnung zum Frieden zwischen den Bauern und den Taglöhnern).

I B Verträge auf Papier

Kaufinstrument 1795 mit Kauf des grossen und kleinen Zehntens zu Neschwil und Lendikon samt Zehntenscheune durch die Gemeinde Neschwil um 18 000 Gulden.

II A Akten

darunter:
«Gemeinderödel» 1691, 18. Jh. (zur Abnahme gebrachte Einnahmerechnungen der Dorfmeier); Akten zum Zehntenloskauf 1795/98 (s. unter I B); «Aufsatz» 1792 (u. a. technische Beschreibung) von «Feuerspritzenmacher» Bleuler von Uster betr. Herstellung und Lieferung einer Feuerspritze für die Gemeinde Neschwil.

Nachtrag

Staatsarchiv Zürich; Pfrundurkunden C IV 5.8.16 bis 8.18:

3 Pfrundurkunden 1508–1575 (wohl Provenienz der von Breitenlandenberg): Obrigkeitliches Urteil 1508 betr. Pflicht zum Decken der Kirche (wie üblich muss der Inhaber des Kirchensatzes die Kirche nicht, wie von den Kirchgenossen verlangt, decken, bestreitet die einschlägige Pflicht für Turm und Chor aber nicht); Urkunde 1519 mit Verkauf der Zehnten zu Neschwil, Theilingen und Lendikon mit dem Kirchensatz zu Weisslingen durch den Gerichtsherrn Bosshart zu Greifenberg um 1800 Gulden an einen von Breitenlandenberg; durch die obrigkeitlichen Rechenherren bestätigter Vergleich 1575 im Streit zwischen dem von Breitenlandenberg als Setzherr der Pfründe zu Weisslingen und dem Prädikanten betr. Unterhalt des Pfarrbehausung.

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