Archivführer der Zürcher Gemeinden und
Kirchgemeinden sowie der städtischen Vororte vor 1798

bearbeitet von Dr. Otto Sigg


  

Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Fehraltorf (Bezirk Pfäffikon)

I A Urkunden auf Pergament

2 Urkunden 1632, 1664: Urteilsspruch 1632 im Streit zwischen dem Pfarrer zu Fehraltorf und zinspflichtigen Einwohnern um einen der Pfrund zustehenden Grundzins; Urteilsspruch 1664 im Streit zwischen dem Pfarrer zu Fehraltorf und Jagli Guyer zu Wermatswil betr. Entrichtung des Obstzehntens ab Guyers Gütern (Guyer wird verpflichtet, den verweigerten Obstzehnten zu entrichten; die angebliche Befreiung vom Obstzehnten beruhe auf einem «Federfehler», d. h. einem mangelhaft ausgefertigten Zehntenbrief).

II A Akten

darunter:
Urteil 1536 der Zürcher Zinsrichter in einem Streit zwischen den Pflegern der St.-Katharina-Pfrund zu Rueggisaltorf und einem gegenüber der Pfrund Zinspflichtigen (interessanter Fall zum Rechtscharakter bzw. zur Ablösbarkeit von Kernen- und Hühnerzinsen im Rahmen des obrigkeitlichen Zinsmandates); Auszüge, Verzeichnisse 17./18. Jh. betr. den Zehnten zu Fehraltorf und die Grundzinsen der Pfrund Fehraltorf; Verzeichnisse 18. Jh. über die in der Kirchenlade befindlichen Rechtsdokumente; Notizen zum Pfrundeinkommen im 18. Jh.; Übersicht 1779 über jährliche Einkünfte an Grundund Geldzinsen sowie Zehnten u. a. m. sowie über regelmässige Ausgaben des Kirchengutes; Verzeichnis der 1760–1793 in der Gemeinde Fehraltorf zur Verteilung gelangten «Winterkleider- Gelder»; Satzungen 1775 des Pfarrkapitels Kyburg; Verzeichnis 1780 der Kirchenstühle; «Vergleich zwischen der Kirche Fehraltorf und lobl. Gottshaus St. Antonii zu Uznach wegen obgewalteter Zehntenansprach auf dem Sennhof [in der Pfarrei Russikon] …» 1790; Visitationsbericht 1791/93 der Kirchgemeinde Fehraltorf; Notiz 18. Jh. zum «Zweck» der pfarrherrlichen «Hausbesuchungen».

III A Jahresrechnungen

Jahres- und Dreijahresrechnungen des Kirchengutes 1776– 1797; Rechnungen des Säckli-, Almosen- und Armensteuergutes 1761–1797

IV A Bände

1
Stillstandsprotokolle 1717–1774.

2
Rechtsinstrument bzw. Verzeichnis 1699 über den gegenüber der Pfrund Fehraltorf losgekauften Heuzehnten (Loskaufsinstrument; im Vorwort wird erwähnt, dass es besser sei, das Loskaufkapital in ein Stück Wiesland zugunsten der Pfrund zu investieren, als diesen Zehnten unter Verdriesslichkeiten in natura einzuziehen).

3.1
Undatiertes Zinsurbar (2. Hälfte 16. Jh.) mit Verzeichnung der Schuld- und Grundzinsen (inkl. Beschreibung der Grundpfande) der Kirche Fehraltorf zu Fehraltorf, Rüti, Hürnen, Pfäffikon, Russikon, Freudwil; inkl. gleichzeitiges und 1676/77 revidiertes Verzeichnis der der Kirche Fehraltorf zustehenden Zehnten im Sennhof sowie Beschreibung des Sigristengutes und der Zehnteneinkünfte des Sigristendienstes wohl 1676/77. Ablösungsvermerke 17./18. Jh.; Loskaufvermerk für die Russikoner Zinsen 1814 (originaler Ledereinband mit Pergamentblättern).

3.2
Ca. Mitte des 17. Jh. angelegtes Verzeichnis der der Kirche Fehraltorf zustehenden «Hauptgüter» (Schuldkapitalien).

4.1
«Verzeichnis» 1728 der der Pfarrpfrund Fehraltorf zustehenden Grundzinsen und Heugelder, inkl. Eingangskontrolle 1728–1748.

4.2
Fortsetzung von 4.1; angelegt 1750, Eingangskontrolle bis 1757.

4.4
Fortsetzung von 4.2; angelegt 1756, Eingangskontrolle bis 1769.

4.5
Fortsetzung von 4.4; angelegt 1770, Eingangskontrolle bis 1772.

4.3
Um 1743 angelegtes Zinsbuch der Kirche Fehraltorf mit Verzeichnis der jährlichen (Zins-)Einkünfte der Kirche Fehraltorf an Kernen, Hafer, Wachs, Geld und der entsprechenden Schuldkapitalien («Hauptgüter»); inkl. Eingangskontrolle 1743– 1754.

4.6
Fortsetzung von 4.3; angelegt 1753, Eingangskontrolle bis 1797 (und Vermerke bis 1803).

Politische Gemeinde Fehraltorf

IV A Bände

1
Privates Zinsbuch von Heinrich Müller zu Rüti (Fehraltorf), angelegt 1763.

2
Kopialband 18. Jh. mit Eiden und Ordnungen der Landvogtei Kyburg (Redaktionen 17. und 18. Jh.).

Ehemalige Zivilgemeinde Fehraltorf:

I A Urkunden auf Pergament

20 Urkunden 1474–1768; darunter:
Offnung für Fehraltorf 1474 (durch Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich besiegelte Urkunde; die Gemeinde hat darum gebeten, ihre «Herkommen und Gerechtigkeiten» zu bestätigen und gleichzeitig vom bisherigen papierenen Rodel auf dauerhaftes Pergament zu übertragen; bussen-, gemeindeund flurrechtliche Regelungen, darunter Bestimmungen zum gemeinsamen Weidgang mit Irgenhausen, zum Halten der Zuchttiere, zum Wirten, zur Niederlassung, zu Gemeinwerk und Strassenunterhalt); obrigkeitlicher Urteilsspruch 1527 betr. Entrichtung des «Brauchs» ab in der Grafschaft Kyburg befindlichen Gütern von Einwohnern des zum Amt Greifensee gehörenden Dorfes Irgenhausen; ähnlicher Urteilsspruch 1530 für Einwohner des ebenfalls zum Amt Greifensee gehörenden Dorfes Freudwil; obrigkeitlicher Urteilsspruch im Streit zwischen Hans Schellenberg vom Wilhof und der Gemeinde Fehraltorf betr. Rodung (Schellenberg wird die Rodung des als privat eingestuften Holzes Tottnauw entgegen den nutzungsrechtlichen Ansprüchen der Gemeinde bewilligt); «Gutenswiler Vertragsbrief» 1581 (kein gemeines Weidrecht auf an sich im Fehraltorfer Bann befindlichen Gütern, welche vor langem ausserhalb die Gemeinde verkauft worden sind und zwei Einwohnern zu Gutenswil als eingeschlagenes Gut gehören; jedoch Zugrecht der Gemeinde für diese Güter und Festlegung eines Vorkaufsrechts mit obligatorischem Kirchenruf bei Handel von Grundstücken innerhalb der Dorfgrenzen für Gemeinde und Gemeindebürger ganz allgemein); «Freudwiler Vertragsbrief mit dem Bruch» 1581 (Ausmarchung einer hier beschriebenen Grenze zwischen den beiden Gemeinden Fehraltorf und Freudwil: Auf Fehraltorfer Seite liegen die landesherrschaftlichen Kompetenzen [inkl. Entrichtung des Brauchs] bei der Grafschaft Kyburg, auf Freudwiler Seite bei der Herrschaft Greifensee); Ratsurkunde 1593 «dass ein Weibel des Altorfer und Russiker Teils im Dorf wohn- oder sesshaft sein solle» (der Landvogt zu Kyburg hat einen in Russikon Sesshaften zum Weibel gewählt; auf Reklamation von Fehraltorf wird in Berücksichtigung der Dorfoffnung von Fehraltorf bestimmt, dass künftig ein in Fehraltorf Sesshafter zum Weibel durch das Mehr der Gemeinde zu wählen und durch den Landvogt zu bestätigen ist; der derzeit Gewählte muss innerhalb eines halben Jahres in Fehraltorf sesshaft werden oder die Gemeinde kann einen anderen an seiner Stelle wählen); Einzugsbrief 1599 (inkl. zusätzlicher Artikel 1624); Einzugsbrief 1629; «Pfäffiker Urteil Brief» 1603 (Appellationsurteil im Streit zwischen den Gemeinden Fehraltorf und Pfäffikon betr. die von Pfäffikon seit etwa 50 Jahren benütze Brach- und Stoffelweide auf zwei angrenzenden Fehraltorfer Zelgen; in Berücksichtigung der Fehraltorfer Offnung von 1474, welche nur Irgenhausen Weiderechte einräumt, und in Berücksichtigung der Tatsache, dass die von Pfäffikon Güter auf ihrer Seite eingeschlagen und damit vom Weidgang ausgenommen haben, werden die Ansprüche Pfäffikons weitgehend abgewiesen); «Mesiker Urteil Brief» 1607 (Appellationsurteil im Streit zwischen den Einwohnern von Mesikon und der Gemeinde Fehraltorf: In Berücksichtigung der Fehraltorfer Dorfoffnung werden seit 60 Jahren durch die von Mesikon im Fehraltorfer Bann genutzte Weiderechte aberkannt und überhaupt sämtliche solche Ansprüche umliegender Gemeinden, ausgenommen Irgenhausen, als nichtig erkannt); Urteilsspruch 1625 im Streit zwischen Hans Schellenberg von Fehraltorf einerseits und den Gemeinden Fehraltorf und Rumlikon ander- und von dritter Seite (Verbot für Schellenberg, wegen nutzungsrechtlicher Einschränkungen der beiden Gemeinden auf seinem ausserhalb des Dorfetters gelegenen Einfang im Reitenbach ein Wohnhaus zu bauen); Vertrag 1627 der Bauern, Taglöhner und anderer Bürger zu Fehraltorf betr. Weidgang und «Essen» (die seit dem Weidgangstreit mit Pfäffikon von 1603 eingeschlagenen Güter müssen wieder offen gelegt und dem gemeinen Weidgang zugänglich gemacht werden; Zugang für sämtliches Vieh und Pferde zur Weide in bestimmten Bezirken; übrige Esse im Mai allein dem Zugvieh vorbehalten; nicht angesäte Parzellen im Zelgbereich dürfen bis zur Ernte gesondert beweidet werden); «Auskaufbrief» 1666 bezüglich Besoldung des Schulmeisters (anstelle des unsicheren Wochen- oder Schulschillings erhält der Schulmeister von der Gemeinde nebst den bisherigen Bezügen aus dem Kirchengut künftig eine jährliche Geldpauschale); Urteilsspruch 1701 im Streit zwischen der Gemeinde Fehraltorf und dem Pfarrer mit Verpflichtung des Pfarrers, den Wucherstier für die Gemeinde weiterhin zu stellen; Rechtsinstrumente 18. Jh. betr. Handhabung und Unterhalt der Ehefadentürli und des Friedhages an der Nutzungsgrenze der beiden Gemeinden Fehraltorf und Pfäffikon und betr. Weiderechte des Speckhofes; obrigkeitliche Urkunde 1726 mit Berichtigung von «Missbräuchen» zu Fehraltorf: Wahl des Weibels durch den Kyburger Landvogt (was im Gegensatz zur Urkunde von 1593 steht), Regelung des Kirchenrufs des Weibels, gewerbliche Bestimmungen betr. Brotbacken und Weinausschank; Bestimmungen zur Zäunungspflicht und zum Einzugswesen.

I B Verträge auf Papier

darunter:
Kopien 17. Jh. mit Spruchbriefen 1531, welche das Fehraltorfer Verbot für durch Wermatswil beanspruchte Weiderechte im Bann von Fehraltorf stützen; Urteilsspruch 1597 im Streit zwischen der Gemeinde Fehraltorf und den Bachofnern zu Freudwil betr. deren Ansprüche auf Nutzungsgerechtigkeit zu Fehraltorf (die Bachofner haben zu Fehraltorf Haus und Land gekauft, den Einzug entrichtet, sind aber in Freudwil geblieben und beanspruchen nach Erbteilung zwei Nutzungsgerechtigkeiten zu Fehraltorf); Urkunde 1723 mit Festlegung eines Einzugsgeldes auch für die Kirchgemeinde Fehraltorf; Urteilsspruch 1761 im Streit zwischen den Gemeinden Fehraltorf und Irgenhausen einerseits und den Bosshard in der Speck andererseits betr. Bau eines neuen Hauses und von Ökonomiegebäuden in der Speck durch die Bosshard (das Urteil des Kyburger Landvogts fällt zugunsten der Bosshard aus; diese argumentierten u. a., dass die Speck nicht zum Flurbereich der Nachbargemeinden gehöre und dass Fehraltorf seinerseits ebenfalls begonnen habe, Dorfgerechtigkeiten derart zu «verstucken», dass diese auf 40 angewachsen seien).

II A Akten

darunter Kopie eines Kaufbriefes 1712 betr. die Badstube samt Zapfenwirtschaft zu Fehraltorf; durch den Landvogt bestätigte Strafordnungen der Gemeinde Fehraltorf 1712/1720 betr. Holzfrevel; «Verzeichnis der Gemeindebriefe, Freiheiten, Rechtsamen, Urteile und Bürgschaftsscheine» 1721 der Gemeinde Fehraltorf; «obrigkeitliches Gutachten eines jeweiligen Weibels zu Altorf Belohnung betreffende» 1762; im Jahr 1783 anlässlich der Wahl des neuen Wächters erlassene Wachtordnung der Gemeinde Fehraltorf; Zuschrift 1728 der Kyburgischen Kanzlei an den Seckelmeister zu Fehraltorf zur Verlesung an der Gemeindeversammlung (ein Bürger hat den Weibel beschimpft, diesem das Stimmrecht aberkannt und ihn angehalten, der Gemeinde «aufzuwarten», weshalb der Landvogt die Gegenposition vor der Gemeindeversammlung verlesen lässt: Der Weibel folge in der Gemeindeversammlung rangordnungsmässig Seckelmeister, Dorfmeier und Landrichtern und habe Stimmrecht; zudem: Besoldung des Dorfwächters sei aus dem Gemeindegut und nicht aus dem Brauch zu entrichten); Bewilligung 1787 des Rechenrates für die Gemeinde, in der Zehntenscheune einen speziellen Verschlag für die Feuerspritze zu erstellen.

IV A Bände

1
Um 1720 bzw. wohl 1721 angelegtes und bis 1781/1810 fortgeführtes Kopialbuch mit Verzeichnis und Abschriften der Dokumente und Rechtsinstrumente, welche der Gemeinde Fehraltorf «zudienen» (Dokumente 1474–1810), inkl. Registerhinweis 1810 auf Dokumente 1603–1783, deren Kenntnis für die 1810 hängigen Weiderechtsstreitigkeiten mit Pfäffikon von Belang waren).

2
Um 1721 angelegtes Gemeinderechnungsbuch mit Protokollen der jeweiligen Abnahme der Jahresrechnung des Gemeindegutes 1721–1797 an der Maiengemeinde unter Wiedergabe der ausführlichen Rechnung; inkl. Vermerke betr. Wahlen der Seckelmeister und Dorfmeier und Protokollierung hin und wieder von Beschlüssen zum Gemeindewesen überhaupt; inkl. Verzeichnis 1721 der in der Gemeindelade befindlichen Dokumente und Gemeindebeschluss über die Überprüfung ihrer Rechtsgültigkeit; hinten im Band: Gemeindebeschlüsse betr. Aufnahmen ins Bürgerrecht, betr. Verleihung von Gemeindeland u. a. an Arme, betr. Brunnenmeister, betr. Verleihung des Wucherstiers.

Gemeindeprotokoll Fehraltdorf, angelegt 1721

IV A2 (ehemalige Zivilgemeinde Fehraltorf): Aus dem Gemeindeprotokoll und Gemeinderechenbuch der Gemeinde Fehraltorf, angelegt 1721. Durch Seckelmeister Jakob Grob protokollierter Beschluss der Maiengemeinde des Jahres 1721: Die vorgängig in diesem Band verzeichneten Urkunden der Gemeinde sollen auf ihre Rechtsgültigkeit hin untersucht, «unter das Siegel gerichtet» und bezüglich ihrer Umsetzung überprüft werden.

 

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