Archivführer der Zürcher Gemeinden und
Kirchgemeinden sowie der städtischen Vororte vor 1798

bearbeitet von Dr. Otto Sigg


  

Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Oberwinterthur (Bezirk Winterthur)

Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde auf Stadtgebiet von Winterthur

I A Urkunden auf Pergament

61 Urkunden 1327–1650 (davon 1 Brief auf Papier): Urkunden 14.–17. Jh., die im Zusammenhang mit dem Kirchengut stehen (Käufe, Schenkungen, Vergabungen, Stiftungen, Gülten, Zinsverschreibungen, Schuld- und Lehenbriefe; grösstenteils unmittelbar das Kirchengut betreffend, aber auch Rechtstitel, welche später an das Kirchengut gelangt sind); nebst Ortbetreffen der Kirchgemeinde Oberwinterthur wie Zinzikon, Stadel, auch auswärtige wie Seuzach, Seen, Rickenbach, Bertschikon, Grüt-Bertschikon; die Stiftung 1327 beinhaltet u. a. das Stellen von Werkzeugen für das Ausheben von zwei Gräbern sowie das Beibringen von Salz zum Segnen sowie von Glockenschnüren und anderen Seilen, um die Leichname in die Gräber zu lassen; in der Stiftung 1348 sind erstmals die «Kilchmaiger des Gotzhus» zu Oberwinterthur genannt [sehr frühe Nennung von Kirchmeiern, also lokalen Kirchengutsverwaltern, in der Folge erscheinen nebst den Meiern auch Pfleger]; die Urkunden 1367, 1373, 1381, 1406 erwähnen Bauten [auch Bauunterhalt] der Kirche, die Urkunde 1369 das Licht vor dem Arbogastaltar). Sodann: Durch den konstanzischen Generalvikar ausgestellter Weihebrief 1494 für Kirche und Kirchhof sowie die neu erbaute St.-Johannes-Kapelle (inkl. Indulgenz bei Besuch der Kirche am Kirchweihtag); durch «die Kirchenpfleger und Kirchgenossen gemeinlich der Pfarrkirche zu Oberwinterthur» ausgestellte Bestätigung 1501, von den zu Hegi und zu Mörsburg sitzenden Herren 30 Gulden erhalten zu haben gegen die Verpflichtung, zu definierten Zeiten Kerzen z. B. an dem von den Herren gestifteten Altar und beigefügtem Grab anzuzünden; «Brief [1525], der seit, das man Junckher Hanssen von Goldenberg nüt me Rechnung muos[s] gen von der Kilchen wägen» (Dorsualbezeichnung eines obrigkeitlichen Urteilsspruchs, wonach Gerichtsherr Hans von Goldenberg zu Mörsburg sich der bis anhin geltenden Übung entledigt, die Gutsrechnung der Kirchenpfleger von Oberwinterthur jährlich «abzunehmen»; die Formulierung des Urteilsspruchs lautet, wohl diplomatisch formuliert, dahin, als wollte die Gemeinde eigentlich die Rechnungsprüfung durch den Herrn beibehalten, während die Dorsualnotiz wohl der Kirchenpfleger das Gegenteil vermuten lässt); obrigkeitliche Urkunde 1543 mit Festlegung eines grösseren, aus den Grundgefällen der Inhaberin der Kollatur, dem Kloster Petershausen, zu leistenden Pfrundeinkommens; Vidimus 1576 einer Verschreibung 1390, die durch «Verwahrlosung» Schaden erlitten hat (Verschreibung von 6 Vierteln Kernen Zins der Witwe von Götz von Stocken auf ihren Gütern gegenüber der Kirche Oberwinterthur zum Zweck von Bau [Bauunterhalt?] des Kirchwegs von Winterthur nach Oberwinterthur); als Quellentypus interessant: 8 kleinformatige, durch die Stadt Winterthur ausgestellte Gantbriefe 1633–1650 betr. Verruf auf der Gant von Pfandgütern zugunsten der Kirche Oberwinterthur.

I B Verträge auf Papier

Vor allem Schuldverschreibungen 1592–1733 gegenüber der Kirche Oberwinterthur.

II A Akten

darunter:
Akten 18. Jh. betr. Schulhaus, Schulwesen, Gesangsunterricht zu Oberwinterthur (inkl. Pfarrer von Seen als Diakon der Schule Oberwinterthur); pfarramtliches Bevölkerungsverzeichnis 18. Jh. betr. die Dörfer und Höfe der Pfarrgemeinde (ohne Dorf Oberwinterthur); Akten 1689/90 betr. die von der Obrigkeit beschlossene «Übergabe» u. a. von 2000 lib. Kapital aus dem Kirchengut Oberwinterthur an das Kirchengut Töss (inkl. kritischer «Gegenbericht» Oberwinterthurs zu diesem Handel); Verzeichnis 17. Jh. betr. ins Kirchengut Oberwinterthur eingegliederte Wertschriften (zur Sicherstellung des Schuldienstes zu Oberwinterthur des hier wohnhaften Pfarrers zu Seen); übliche Sammlung 18. Jh. ehegerichtlicher Urteile und Akten zu Angehörigen der Kirchgemeinde Oberwinterthur; Sammlung 18. Jh. von durch das Landvogteiamt Kyburg und die Zürcher Obrigkeit gefassten Beschlüssen und Erlassen allgemeiner Art (Verlesung auf der Kanzel zu Oberwinterthur); Memorial 17. Jh. betr. Notwendigkeit zum Bau einer Kirche in Seen; Akten 1796 betr. Austeilung von Lebensmitteln in der Kirchgemeinde.

III A Jahresrechnungen

Vor dem Landvogt zu Kyburg durch die Kirchenpfleger abgelegte Jahresrechnungen des Kirchengutes 1559/60, 1565– 1795 (ansehnliche Naturalienwirtschaft); grössere Ausgaben u. a. im Zusammenhang mit der Abrechnung mit den Zinspflichtigen); als Arbeitsinstrumente der Jahresrechnung separat geführte «Schuldbücher» bzw. Verzeichnisse der «Schuldner» bzw. «Restanzer» der Kirche Oberwinterthur 1560–1593 (verwaltungsgeschichtlich einmalige Quelle, welche die Details des Zinseinzugs auf lokaler Ebene belegt; Naturalzinsen wurden oft in Geldwerten entrichtet oder mit Arbeits- und Transportleistungen abgegolten); durch spezielle Pfleger der Pfrund dem Kyburger Landvogt vorgelegte Jahresrechnungen des Pfrundgutes Oberwinterthur 1565–1604, 1611, 1619, 1633; die Pfrundrechnungen begleitende Verzeichnisse der «Schulden der Pfrund» 1565–1584 (Kontrolle ausstehender und entrichteter Schulden); Jahresrechnungen des Armensteuergutes der Kirchgemeinde Oberwinterthur 1754–1798.

Jahresrechnung Oberwinterthur, 1572

III A 1: Jahresrechnung der Kirchgemeinde Oberwinterthur, am 11. Januar 1572 dem Kyburger Landvogt Schwerzenbach vorgelegt durch die fünf Kirchmeier (je einer aus den Ortschaften Oberwinterthur, Seen, Hegi, Reutlingen und Töss). Die hier unter dem Titel «Ussgeben allerley Geltz…» verrechneten Ausgaben für das Armenwesen waren im witterungsgeschädigten Jahr 1571 gegenüber den Vorjahren sprunghaft gestiegen. Neu war die durch den aus Oberwinterthur stammenden Pfleger Gebhart Keller besorgte Verköstigung der «armen Leute» im Bruderhaus (wo man offenbar eigens eine Verpflegungsstätte eingerichtet hatte), ungewöhnlich hoch die Zahl der Armenfuhren. Aus den parallel geführten Schuldbüchern geht hervor, dass Keller mit solcher Armenfürsorge («umb daz er durch daz gantz Jar armen Lüthen im Bruderhuss zuessen geben») private Naturalzinsschulden gegenüber der Kirche abbauen konnte (zur Zinsschuldentilgung leistete er auch Arbeit an der Kirchenstiege und zog Zinsschulden der Kirche ein).

 

IV A Bände

1
1527 angelegtes «Rechenbuch» (s. fol. 1 v.) der Kirche Oberwinterthur, geführt bis 1561: Abrechnungen der Kirchmeier mit den Zinsleuten sowie Vorlage der jährlichen Aktivsaldi, bzw. des Rechnungsvorschusses sowohl des Kirchengutes wie auch des Pfrundgutes vor dem Kyburger Landvogt.

2
Durch den Winterthurer Stadtschreiber Christoffel Hegner errichtetes Zinsurbar der Kirche Oberwinterthur 1543. Im Vorbericht legt Hegner die Gründe dar, warum die vorhandenen «alten Urbare» durch das vorliegende ersetzt werden mussten, nämlich um die Unterpfande der Zinsverpflichtungen besser zu beschreiben, «darmit man nit grad allweg über die rechten Original und Brieff louffen [muss], [um] zesechen, was die Underpfand werind; dardurch dan etlich Brieff, so nit grad zestund [zur Stunde] wider inn Ghalt [ins Archivbehältnis] komen, verlegt und zum Theyl verloren worden»; um solchem zuvorzukommen, habe man das vorliegende Urbar angelegt, «und worumb Brieff verhanden, den Zinsthittel und den Brieff mit dem ABC durch ussgezeichnet, uss welichem man, so man eins Brieffs bedörffte, dester ee [umso schneller, besser] Bericht hette, den zefinden …».

3
Durch Landschreiber Hans Ulrich Hegner zu Winterthur erstelltes Urbar 1621 der Grund- und Bodenzinsen sowie der Gült- und Schuldbriefzinsen der Kirche Oberwinterhur (welches das Urbar von 1543, IV A 2, ablöst); inkl. Nachträge 17./18. Jh.

4a (neu 005)
1696 angelegtes «Zinsbuch» der Kirche Oberwinterthur; Zinskontrolle 1696–1729.

4b (neu 004)
Zinsbuch 1730–1775. 4c (neu IV B 01) Zinsbuch 1776–1851.

5 (neu 007)
Ausgabenverzeichnisse der Kirchengutsrechungen 1726–1729.

IV A 008 (im alten Verzeichnis nicht registriert, wohl aus dem Pfarrarchiv stammend)
Von Pfarrer David Holzhalb 1754 angelegte, bis 1818 geführte Stillstandsprotokolle; hinten im Band: 1798 und später immer wieder bereinigtes Verzeichnis der Besitzer der Kirchenstühle sowie «Verzeichnis, enthaltend allerlei Vorfälle, Ereignisse, Veränderungen, Ordnungen, etc.»

Fragmente des im 14. Jh. angelegten Jahrzeitbuches der Kirche Oberwinterthur (durch den Historischen Verein Winterthur im Stadtarchiv Winterthur deponiert; s. F. Hegi, Die Jahrzeitenbücher der zürcherischen Landschaft, 1922, S. 170 f.).

Ehemalige politische Gemeinde Oberwinterthur

Eingemeindeter Vorort der Stadt Winterthur
(Archiv im Stadtarchiv Winterthur)

Urkunden auf Pergament

Urkunden der ehemaligen Zivilgemeinden Grundhof, Hegi, Oberwinterthur, Reutlingen, Stadel; darunter:
Lehenbrief 1514 betr. Mörsburg (der Zürcher Bürgermeister Röist verleiht wegen der Grafschaft Kyburg das Schloss Mörsburg mit Zubehörde, den Kehlhof zu Stadel und weitere Rechte an die Brüder von Goldenberg, welche die Lehenmasse von ihrem Vater Hans geerbt haben); «Zinsbrief» bzw. Schuldverschreibung 1530 von acht Einwohnern von Stadel mit fünf Bürgen von Sulz und Reutlingen um 400 Gulden gegenüber Junker Caspar von Hallwil zu Trostburg (später Gemeindeschuld von Stadel, abgelöst 1827); auf Papier: «Weisung» 1542 des zu Winterthur auf dem oberen Kehlhof zu Gericht sitzenden Kyburger Landvogts von Cham im Streit zwischen Hans Bölsterli von Stadel einerseits sowie Hans von Goldenberg zur Mörsburg und der Gemeinde Stadel anderseits betr. Rechtsnatur eines «Wüstlandes» (Ersterer hat ein altershalber durch ihn nicht mehr bebautes, in seinem eigenen Hof liegendes Stück Wüstland an Hans Rümely von Welsikon verkauft, nachdem die Gemeinde Stadel einen Kauf ausgeschlagen hat; von Goldenberg und die Gemeinde sind nicht gegen den Verkauf des bewussten Grundstückes, für sie ist es aber ein Stück Eheholz, das, da man des Holzes und Zaunholzes bedürfe, nicht gerodet werden sollte und in dem die Gemeinde «das Tret» (Weiderecht) besitze; Bölsterli konnte in der folgenden Beweisführung zwei alte Welsikoner Männer als Zeugen nicht mehr beibringen, da sie im Lauf des Handels gestorben sind, und vermochte wegen langwieriger eigener Krankheit den Fall auch nicht mehr zu vertreten; das Gericht erklärt, «nit Verstands genug» für ein Urteil zu haben und weist den Fall an die Obrigkeit weiter); obrigkeitlicher Urteilsspruch 1542 (Pergament) betr. vorangehende «Weisung»: Bölsterlis «Holz oder Wüstland» darf nicht gerodet, ausgehauen und eingeschlagen werden; vor dem Goldenbergischen Gericht zu Ellikon im Benehmen zwischen der Gemeinde Oberwinterthur einerseits, Laurenz Strasser von Oberwinterthur anderseits und der Stadt Winterthur von dritter Seite ausgestellte Urkunde 1544 mit Fertigung des Verkaufs des Einfangs auf dem Lörlinbad im Limperg (Oberwinterthur verkauft um 450 Pfund Geld den Einfang an Laurenz Strasser, nachdem dessen Vater Hans diesen Einfang zuvor Oberwinterthur verkauft hatte; der Inhaber des Einfangs besitzt keine Holznutzungsgerechtigkeit [im Limperg] und ist nicht berechtigt, hier Haus und Rauch einzurichten; an dem der Stadt Winterthur zustehenden «Brunnenfluss» des Lörlinbads stehen niemandem Rechte zu, was freie, auch wasserbauliche Verfügbarkeit des Wassers für die Winterthurer Brunnenmeister bedeutet; Vogtrechtsabgabe ab dem Einfang an den von Goldenberg, Zehntenrechte für Petershausen); Einzugsbriefe 1539, 1610 für die Gemeinde Stadel; Schuldverschreibungen 1555, 1573, 1598 gegenüber der Kirche Oberwinterthur; Urteilsspruch 1557 im Streit zwischen der Gemeinde Oberwinterthur und der Gemeinde Seen, im Beisein auch des von Goldenberg auf Mörsburg, betr. Weiderechte auf dem Grützenfeld (Oberwinterthur, das wegen Wassermangel im heissen Sommer im Jahr zuvor dem Seener Weidevieh Zugang zur Eulach zur Tränkung gewährt hat, fühlt sich durch die vielen Stiere von Seen überfahren und wünscht Trennung des von Seen als gemeinsam angesprochenen Weidgangs; im Urteil werden die Trennungslinien des jeweiligen Weidgangs definiert: Oberwinterthur hat auf dem Grützenfeld bis gegen Elgg alleiniges Weiderecht herwärts der Deutweg genannten Landstrasse, darf aber seinerseits sein Vieh nicht über die von Winterthur und vom Hochgericht aus nach Seen und Stocken verlaufende Strasse treiben; bei Wassermangel hat Oberwinterthur das Seener Vieh zur Tränke an der Eulach zuzulassen, Seen im gleichen Fall hingegen das Oberwinterthurer Vieh zur Tränke am Attenbach; gemeinsamer Weidgang zwischen den beiden genannten Strassen; Vorbehalt der Weiderechte auf dem Grützenfeld der Stadt Winterthur und der von Hegi gegenüber Oberwinterthur und Seen; Bussengerechtigkeit der von Goldenberg bei Frevel an Oberwinterthurer Gütern; gleichzeitige Ausfertigungen des Spruchs für die von Goldenberg und die Gemeinde Seen, s. unter Urkunden des Historischen Vereins und unter Seen); Konzept auf Papier eines Schiedsspruches um 1560 im Streit zwischen Junker Hug von Hallwil mit Beistand etlicher aus der Gemeinde Hegi einerseits und der Gemeinde Oberwinterthur anderseits betr. Öffnen und Unterhalt des zwischen dem Junker und dem Oberwinterthurer Ried gelegenen Grabens (Hug muss den Ablauf des Wassers im Graben, das Oberwinterthur u. a. auch von Wiesendangen her abnehmen muss, gewährleisten); Bestätigung 1589 der Brüder Bryner von Stadel gegenüber Junker Blarer von Wartensee zu Mörsburg und der Gemeinde Stadel betr. ihre drei Jucharten umfassende Rüti auf Stadlerhalde (die in ihrem R.echtsstatus – Privatland oder Allmend – streitige Rüti können die Bryner während sechs Jahren einzäunen und gesondert bebauen und haben sie darnach wieder auszuzäunen und dem gemeinen Weidgang zugänglich zu machen); durch die Gemeinde Stadel ausgestellte Verpflichtung 1605, den Lehenzins des sog. Tössergütli, das die Gemeinde mit Bewilligung der obrigkeitlichen Rechenherren unter ihre Bürger aufteilen durfte, als Trägerin zu garantieren; «Bekanntnuss-Brieff» 1614 der Gemeinde Hegi «gegen Josawe Götzen, dem Schuhmacher» (Verpflichtung für den aus Weisslingen zuziehenden Götz sowie für Hans Gosswiler von Hegi, der Götz ein Haus zu Hegi verkauft hat, betr. Entrichtung des Einzugsgeldes, betr. Bürgschaft sowie betr. Ausrichtung von 1Saum Wein und 6 Hausbroten an die Gemeinde; im verkauften Haus mit vorher zwei Stuben darf künftig nur noch eine einzige Haushaltung sein; der frühere Hauseigentümer, der das Haus durch Konkurs verloren hat, ist erst wieder stimmfähig, wenn er seinerseits das Einzugsgeld entrichtet hat); «Spruchbrief zwischen einer ehrsamen Gemeinde Reutlingen an einem dann einer ehrsamen Gemeinde Seuzach an dem andren Teil betreffende den Weidgang in am so genannten Rolli und darüber [vorgenommene] Marchensetzung und Untersuchung und Beschreibung des Banns zwischen beiden Gemeinden, A°. 1726» (Spruch: Im aus ca. 30 Jucharten Holz und Boden bestehenden Rolli steht der Weidgang der Gemeinde Reutlingen zu, auch wenn die Seuzacher hier den grösseren Teil des Waldes besitzen [umgekehrt, wie Reutlingen argumentiert, steht im Brandholz der Weidgang Seuzach zu, auch wenn die Reutlinger dort grösstenteils Waldbesitzer sind]; inkl. Beschreibung der neu gesetzten Marchen, welche die aufgrund des Weidgangs definierten Gemeindebanne voneinander scheiden); «Ordnung und Offnung einer ehrsamen Gemeinde Reutlingen A°. 1736» (durch den Kyburger Landvogt bestätigte Gemeindeversammlungs-, Flur-, Zelgen-, Weide- und Holznutzungsordnung; Taxen für auswärtige Hochzeiten; Neubürger haben nebst dem Einzugsgeld auch einen Feuerkübel zu stellen; Feuerordnung: Verbot, Hanf und Werg «aus dem Ofen rätschen»; Brunnenordnung; Verbot, mit Pflügen durch den Limperg zu fahren; Nachtrag 1746 betr. gesonderte Weide für Kühe und Stiere; Erteilung von Bussen 1765 durch das Grafschaftsgericht wegen Abänderung der vorliegenden Ordnung).

Urkunden auf Pergament im Depot
des Historischen Vereins Winterthur

(mit nicht immer ganz klarer Provenienz [grösstenteils Goldenbergisches Archiv auf der Mörsburg mit Nummerierung in arabischen Zahlen], teils aber auch Gemeindearchiv Oberwinterthur); darunter:
Urteilsspruch 1490 (in Form einer 1703 durch den Zürcher Rechenschreiber Waser vorgenommenen Kopierung des in der staatlichen oberen Rechensakristei im Fraumünster verwahrten Originals, moderne Signatur: Staatsarchiv Zürich C II 16 Nr. 454) im Kompetenzstreit zwischen Hans von Goldenberg zu Mörsburg (Gerichtsherr für das Gotteshaus Petershausen) und der Gemeinde Oberwinterthur (Anlass des Streites bildeten Tavernenrecht und Weinausschank sowie das Recht der Besetzung der Weibel- und Vorsterstelle; im Spruch wird umfassend die komplexe Rechtsordnung für den Gerichtsherrn, die Gemeinde Oberwinterthur und die hier grundabhängigen Gotteshausleute von Petershausen zu Oberwinterthur festgehalten; inkl. detaillierte flurrechtliche Regelungen); gleichzeitige Ausfertigung 1540 betr. Kauffertigung des Einfangs Lörlinbad (s. oben unter Urkunden Oberwinterthur des Stadtarchivs); obrigkeitlicher Urteilsspruch 1550 im Streit zwischen Hans von Goldenberg, sesshaft zu Mörsburg, und der Gemeinde Oberwinterthur betr. Gebot (von Goldenberg als Vogt und Zwingherr klagt, gemäss Offnung seien beim ersten Bot 3 lib. Geld, beim zweiten Bot 6 lib. und beim dritten Bot 9 lib. Busse zu entrichten [über 9 lib.: Kompetenz des Landvogts] bzw. bei Nichtbeachten des dritten Bots kumulativ alle drei Bussgelder zusammen [also 18 lib.], wogegen [also betr. Kumulation] sich Oberwinterthur als «ungehorsam» erweise; Oberwinterthur seinerseits bringt vor, der Herr würde bei «vielen Sachen» Bot anlegen, die nach «ihres Dorfs Brauch» zu behandeln wären; ebenso sei die Kumulation eine «Neuerung», die nicht dem Recht der Grafschaft Kyburg entspreche; im Urteil wird von Goldenberg auf seine bekannte Kompetenz [keine Kompetenz für pfändungs- und grundrechtliche Sachen] verwiesen und die Kumulation als nicht rechtens erkannt); Urteilsspruch 1554 im Streit zwischen den Gemeinden Wiesendangen und Oberwinterthur betr. Weidgang in Holz und Gestüd auf dem Ried Tägerlen (gleichzeitige Ausfertigung mit Inhaltsangabe s. unter Wiesendangen); Urteilsspruch 1557 im Streit zwischen den Gemeinden Oberwinterthur und Seen betr. Weiderechte auf der Grütze mit Vorbehalt der Bussengerechtigkeit des von Goldenberg (weitere Ausfertigungen der Urkunde s. unter Oberwinterthur, oben, und unter Seen, unten; diese Urkunde ist die Ausfertigung für den von Goldenberg); Urteilsspruch 1558 im Streit zwischen den Gemeinden Oberwinterthur und Reutlingen betr. Unterhalt des die Gemeindebanne trennenden Zauns (Oberwinterthur bringt vor, dass gemäss allgemeiner Rechtsübung «der Weiler vor einer Gemeinde» zu zäunen habe; im Spruch wird die Festlegung des Zaunes gemäss Marchen bestimmt und die Unterhaltspflicht beider Gemeinden zusammen, mit Definition des von Oberwinterthur zu unterhaltenden hinteren Teils, festgehalten); obrigkeitlicher Urteilsspruch 1558 im Streit zwischen der Gemeinde Oberwinterthur und denen von Goldenberg als Gerichtsherren und Meier zu Oberwinterthur mit Beistand eines Vertreters des Abts von Petershausen betr. Bezug des Einzuggeldes (dem Einzugsbrief von 1550 zuwider verlangen die von Goldenberg das halbe Einzugsgeld; da die von Goldenberg ausser im Lindberg keine Nutzungsgerechtigkeit im Bann von Oberwinterthur besitzen, haben sie keinen Anspruch auf den Einzug und gilt der obrigkeitlich erteilte Einzugsbrief von 1550); Einzugsbriefe für die Gemeinde Oberwinterthur 1560, 1582, 1622, 1642; Urteilsspruch 1560 im Streit zwischen denen von Goldenberg und der Gemeinde Oberwinterthur betr. Leistung des «Hofstatttagwens» (die Oberwinterthurer sind verpflichtet, diesen Frondienst zu leisten , jedoch nicht zur Zeit der Korn- und Haferernte); Urteilsspruch 1567 im Streit zwischen der Gemeinde Oberwinterthur und den Besitzern des Hub- und Kehlhofes daselbst mit differenzierter Regelung betr. Halten von Wucherstieren (u. a. für das im Lindberg weidende Vieh der Hofbesitzer); Urteilsspruch 1586 im Streit zwischen der Gemeinde Oberwinterthur und denen von Zinzikon betr. Quellenfassung ob Zinzikon (die Fassung der Quelle und die Zuleitung des «Brunnenflusses» nach Oberwinterthur, das auch wegen seiner Verkehrslage an der Landstrasse Wasser benötige, wird gegen den Widerstand der Zinzikoner, die hundertjährige Rechte geltend machen, gestattet, zumal diese über genügend Wasser verfügen, insbesondere wenn sie nur alle Gräben öffnen würden); Urteilsspruch 1656 im Streit zwischen alt Grafschaftsweibel Erb zu Oberwinterthur und der Gemeinde Oberwinterthur betr. einen in der Limperger Gasse gefassten Brunnen Erbs beim Schützenhaus (mit Abweisung aggressiver Ansprüche der Gemeinde, die mit der Fassung von Zinzikon genügend ausgestattet sei); Urteilsspruch 1747 im Streit zwischen der Gemeinde Oberwinterthurer und einzelnen Bürgern daselbst betr. durch Letztere getätigte Aufbrüche von Wiesen zu Ackerland auf Hegmatten (infolge der Aufbrüche und damit verbundenem Wegführen von Erde beklagt die Gemeinde Verlust des «allgemeinen Weidgangs»; die Landbesitzer verweisen darauf, dass Aufbrüche alle fünf , sechs, sieben Jahre üblich und schon vor 70, 80 Jahren gehandhabt worden seien; im Spruch werden mit Zeitgrenze 1709 die Bereiche definiert, welchen die Rechtsnatur von Wiesland zukommt und Marchen zum Eichacker definiert; Ablösungsvermerk der Servitut der Landbesitzer im Jahr 1803).

Akten

Ehemalige Zivilgemeinde Grundhof

«Gemeindeordnungsbrief per die sämtlichen Burgeren und Ynsässen im Grundhof mit Mörsburg, A°. 1750» (vor allem Bussenordnung insbesondere zum Schutz der Reben, der Zäune, des Obstes, der Rüben, des Holzes; Verbot des unerlaubten Laubens, Jätens, Grasens, Hütens und Weidens).

Ehemalige Zivilgemeinde Hegi

darunter:
«Rodel»: «Was und wie viel ein jeder verzinsen soll in der Gemeinde Hegi an das Geld, so gen Schaffhausen zu der Haselstuden dienet und gehört …», undatiert, wohl spätes 16. Jh. (die Gemeinde Hegi hat in Schaffhausen treuhändisch für ihre Bürger 500 Gulden aufgenommen, um sie in verschiedenen Posten an 12 Bürger weiterzugeben; im Rodel sind die einzelnen Schuldposten der Bürger und die von ihnen gestellten Pfande verzeichnet); Vereinbarung 1677 zwischen Fähnrich Wuhrmann und der Gemeinde Hegi betr. Wegrecht «wie von alter har» für die Dorfherde durch Güter Wuhrmanns; durch die Vorgesetzten der Gemeinden Oberwinterthur, Hegi und Rümikon unterzeichneter gütlicher Vergleich 1739 betr. Weidgangrecht der Kuhherde der Gemeinde Rümikon im Verhältnis zu Oberwinterthur und Hegi auf der Grütze; Appellationsurteil und weitere Unterlagen 1748/49 im Streit zwischen dem Zürcher Bürger Hans Heinrich Waser als Besitzer des Land- und Rebgutes Stocken bei Seen und den Besitzern der sechs Huben zu Hegi betr. Leistungen von Manntagwen und Fronfuhren, Tagwengeld und Mist ins Stockengut durch die Hubenbesitzer (Beizug von einschlägigen Dokumenten von 1569 und 1578; Waser fordert doppelläufig 36 Manntagwen und 36 Batzen Tagwengeld; Definition der Abgabe künftig mit 36 Batzen Tagwengeld und 12 F.hren Mist jährlich); Zusammenstellung 1749 der beträchtlichen Unkosten, welche der Gemeinde Hegi wegen dieses Rechtshandels erwachsen sind.

Ehemalige Zivilgemeinde Oberwinterthur

darunter:
Kopie 18. Jh. eines Urteils 1580 betr. Unterhalt von Hag oder Zaun zwischen den Gemeinden Oberwinterthur und Reutlingen auf dem Lindberg; Grundpfandversicherung 1588 für die Gemeinde Oberwinterthur auf dem Lörlinbad im Limperg; Zinsversicherungsbrief 1597 zugunsten der Gemeinde Oberwinterthur (im Zusammenhang mit dem Verkauf des Gutes Kalthausen durch die Gemeinde); «Schein der Kirche Oberwinterthur wegen zweier Kinder, so von Brysach … kommen» 1675 (es geht um das durch den Grossvater Kaufmann von Oberwinterthur begründete Oberwinterthurer Bürgerrecht der beiden 1 1/2- und 5-jährigen Waisenkinder der edlen Frau Maria Elisabeth von Stuben, Gerichtsherrin zu Hausen bei Ossingen; die Waisen sollen mit Hilfe der Kirche Oberwinterthur aufgezogen werden, müssen aber, wenn sie verdienstfähig sind, wieder nach Hausen oder anderswohin ziehen); Beschluss des obrigkeitlichen Rechenrates 1698 zur Oberwinterthurer Holzausteilung (die mit der Vogtrechtsabgabe an das Haus Hegi verbundene Austeilung von Holz zu Oberwinterthur im Wald Andelbach wird wegen «Holzmangels» von jährlich 155 Klafter auf 133 Klafter reduziert; weitere Sparmassnahmen, insbesondere auch mit Bindung des Holzbezugs an die ursprünglichen Haushofstätten und mit Bindung an die korrekte Abgabe der Vogtrechtsabgabe von 1Huhn und 1Tagwen pro einen Rauch führende Stube; Einhaltung der Holzordnung; Bestimmungen zum Förster usw.); durch den Kyburger Landvogt ausgestellter «Schein» 1700 betr. Oberwinterthurer Bürgerrecht des zu Ricketwil sesshaften Müllers Samuel Keller (inkl. Familie); Entscheid 1701 des Kyburger Grafschaftsgerichts im Streit zwischen der Gemeinde Oberwinterthur und Feuerhauptmann Ruckstuhl betr. Schafweide (nicht nur der Pfarrer, sondern auch Ruckstuhl treibt Schafe im gemeinen Weidgang auf, was das Rindvieh, das den Schafen nicht gerne «nachweide» stören und den armen Mann mit einem Häuptli Rindvieh schädigen würde; Urteil: Künftig kann jeder Bürger höchstens vier Schafe auf den gemeinen Weidgang schlagen; jedoch darf kein Handel mit Schafen und Fleisch betrieben werden); durch die Kyburgische Kanzlei zu Winterthur ausgefertigter Beschluss 1709, wonach die Landbesitzer, welche Wiesenland in der Hegmatten aufgebrochen und mit Frucht angesät haben, dieses wieder zu Wiesenland liegen lassen müssen; gütlicher Vergleich 1739 betr. Weidgangrecht der Kuhherde der Gemeinde Rümikon auf der Grütze bezüglich Oberwinterthur und Hegi (s. unter Hegi); Beschluss 1745 der Zürcher Rechenkanzlei (inkl. Ausfertigung durch den Oberwinterthurer Schulmeister Ruckstuhl), wonach Landrichter Ehrensperger in der Reismühle zu Oberwinterthur in der Stube der an seinem Wohnhaus neu angebauten «Anhenki» keinen Ofen und keine Feuerstätte einrichten darf; durch die obrigkeitliche «Waldungskommission» 1774 erlassene Forstordnung für die Wälder Limperg und Andelbach; «Markenbeschreibung» 1782 des der Gemeinde Oberwinterthur «allein» zustehenden Rieds (in Anwesenheit von Landrichter und Schulmeister Ruckstuhl von Oberwinterthur und den drei Gemeindevorgesetzten sind die Marken im Beisein der Anstösser teils visitiert, teils neu gesetzt worden; jeder Stein ist mit 3 Ziegelstücken «unterzeichnet, auch ordentlich mit einer 50 Schuh haltenden Feldmesser-Kette ausgemessen» und mit einem Eichenpfahl markiert worden; total 93 Marksteine); «Vergleich- und Cessionsinstrument» 1792 betr. Wasserrecht (die Gemeinde Oberwinterthur überlässt die Nutzung des im Gemeindeholz «Einschluss» entspringenden Wassers dem Schulinspektor Sulzer von Winterthur für dessen «Alpgut»); undatierte «Beschreibung» 18. Jh. der Zehntenmarken der dem obrigkeitlichen Amt Winterthur und der Obervogtei Hegi zustehenden Zehnten auf der oberen und unteren Grütze; Kopien betr. den 1764 erfolgten Verkauf des an die Kirchhofmauer anstossenden Hauses, genannt «Spital», durch die Gemeinde Oberwinterthur an einen Privaten (dieser hat im Stübli des Hauses weiterhin die von Bettelfuhren betroffenen Personen zu beherbergen).

Ehemalige Zivilgemeinde Reutlingen

darunter:
Durch Untervogt Heinrich Ehrensperg von Oberwinterthur ausgestellter und besiegelter sowie durch Landschreiber Hegner zu Winterthur verfasster Vergleich 1600 zwischen den Gemeinden Reutlingen und Stadel betr. getrennte und gemeinsame Weiderechte der beiden Gemeinden auf angrenzenden Zelgen; an der Januargemeinde 1699 durch den Seckelmeister abgelegte Jahresrechnung der Gemeinde Reutlingen; Notiz 1761 betr. durch die Gemeinde Reutlingen erfolgte Zahlung an den Glockenstuhl zu Oberwinterthur; Vereinbarung 1786 betr. Unterhalt des Holzwegs in das sogenannte Morgenbrotholz; «Urteilsschein» 1796 «für einige Bürger von Reutlingen und Seuzach wegen dem Weg in die Grundreben».

Ehemalige Zivilgemeinde Stadel

darunter:
«Abschrift [17. Jh.] des Urteilsbriefs vom Bruderholz» 1542 (Inhalt s. unter Pergamenturkunden 1542); in der zweiten Hälfte des 16. Jh. durch die Gemeinde Stadel erstelltes Verzeichnis betr. die durch die Gemeinde aufgenommenen und an ihre Bürger unterverteilten Geldkapitalien, inkl. Angabe der erhaltenen Teilkapitalien und Grundpfande der Bürger (400 Gulden 1530 von Junker von Hallwil zu Hegi; 600 Gulden 1554 von Junker Engelhart von Zürich, abgelöst 1811; 100 Pfund von der Zürcher Obrigkeit); Vergleich 1600 zwischen den Gemeinden Reutlingen und Stadel betr. Weidrechte (s. unter Zivilgemeinde Reutlingen 1600); Kaufbrief 1628 (die Gemeinde Stadel kauft vom Gemeindebürger Keller um 900 Gulden das dem Haus Kyburg zinspflichtige sog. Kyburger Gütli zu Stadel); «Beschreibung» 1628 des stückweisen Verkaufs des soeben erworbenen Kyburger Gütlis durch die Gemeinde Stadel an acht Bürger zu Stadel (zu insgesamt rund 1200 Gulden); Verzeichnisse 17. Jh. sowie 1670 betr. Schulverschreibungen von Privaten zu Stadel gegenüber der Gemeinde Stadel; Verzeichnis 1671betr. Verkauf von Gütern von durch die Gemeinde Stadel in einem Konkurs an sich gezogenen Gütern an Gemeindegenossen; Unterlagen 1680, 1695 im Streit zwischen der Gemeinde Stadel und den Hagenbuch im Grundhof betr. unerlaubtes Roden und Anbauen in Holz und Weidgang (Neugrüte) durch Letztere; Tragerrodel, «Zinsbüchli» 1697, 18. Jh. der Gemeinde Stadel betr. die durch die Gemeinde zu tragenden Zinsen gegenüber dem Klosteramt Töss, dem Haus Kyburg (Kyburger Gütli zu Stadel) und dem Schloss Hegi (inkl. Unterverteilung an die real zinspflichtigen Gemeindeeinwohner); «Feuerrodel» 1716 («wie ein oder der ander verordnet und was er zu tun habe mit dem Feuer halben»); «Rodel zum Abläsen» 1765; Gemeindebeschluss 1787 mit Weide-, Weg- und Flurrechtordnung der Gemeinde Stadel; Verzeichnisse 18. Jh. betr. in der Gemeinde Stadel für auswärtige Brand- und Unwettergeschädigte gesammelte Steuern (inkl. Samensteuer).

Jahresrechnungen

(der ehemaligen Zivilgemeinden Hegi, Oberwinterthur und Stadel)

ODB 14, ODB 1, ODB 33
Jahresrechnung 1797 der Gemeinde Hegi; Jahresrechnungen 18. Jh. der Gemeinde Oberwinterthur; «Gemeinderödel» 18. Jh. mit Einnahmen- und Ausgabenrechnung der Gemeinde Stadel.

Bände

Ehemalige Zivilgemeinde Hegi

OBB 47
1711 angelegtes bzw. «erneuertes» und bis 1831 geführtes «Gemeindebuch» von Hegi; darin u. a.: Kontrolle betr. Schuldzinsen zugunsten des Gemeindeguts; Schulden der Gemeinde; Heiratsgelder; Verpachtung von Gemeindeland (ab 1699); Wahlen, Ordnungen, Besoldung betr. Förster, Hirt und Dorfwächter; Flurnutzung, Flurrecht; Kehrordnung betr. Halten des «Herdhagen» (Zuchtstier für die Dorfherde); Protokolle der Januargemeinde mit Abnahme der Gemeinderechnung, Bürgerrechtserteilungen, Hintersässensachen, Hofstattrechts- und Baurechtssachen sowie mit Wahlen von Beamteten, insbesondere der Dorfmeier (getrennt durch die Tauner gewählte Dorfmeier und durch die Bauern gewählte Dorfmeier); Feuerwehrwesen; Pulver- und Munitionsvorrat 1678; «Recht und Ordnung der Gemeinde Hegi des Obstes, der Reben, Häge und anderer Sachen» (auch Flur- und Nutzungsordnung); «obrigkeitliche Bestätigung» 1711 betr. Veränderung der Feuerhofstätte in der Reismühle; «Urteilbrief» 1677 wegen Othmar Wuhrmanns Brugggässli; Wasserbau betr. Eulach; Verleihung des neuen Schulhauses 1720 an den Schulmeister; Verzeichnis des nach Stocken zu liefernden Tagwengeldes (dazu: s. Akten 1748/49, Zivilgemeinde Hegi; Verpflichtung abgelöst 1818); Ausfertigungen vom «Propstrecht» (Rechte des der Propstei Embrach zustehenden Schlosses im Dorf Hegi), vom Recht des Vogtes, vom Recht der Gemeinde; Einzugsbrief der Gemeinde Hegi 1611; Vergleich 1545 zwischen den Gemeinden Wiesendangen und Hegi betr. strittigen Weidgang; abgeänderter «Kalender» 1703 des Weidgangs auf den sog. Hegemer Wiesen; div. grundsätzliche Gemeindesachen 19. Jh.

Ehemalige Zivilgemeinde Oberwinterthur

OBB 82
Um 1616 angelegtes und mit Einträgen bis 1674 versehenes Gemeindebuch: Abrechnungen betr. Einzelposten der Gemeinderechnung sowie Ablage der Gemeinderechnung durch die Dorfmeier; Eingänge, Verkauf und Lagerung von Wein im Gemeindekeller; von Oberwinterthurern 1664 an die Brandgeschädigten zu Seen geleistete Hilfssteuer; weitere Hilfssteuern an Auswärtige; Verkauf durch die Gemeinde von je 1/2 Pfund Pulver, 1/2 Pfund Lunte und 1 Pfund Kugeln an die Musketiere in der Gemeinde; Aufnahme von Neubürgern und Hintersässen.

Ehemalige Zivilgemeinde Reutlingen

OBB 53
Wohl im Zusammenhang mit der Januargemeinde 1653 angelegtes, bis ca. 1820 geführtes Gemeindebuch von Reutlingen; u.a.: Gemeindeversammlungsordnung 1653, Rechnungswesen des Gemeindegutes; Einzugs- und Heiratsgelder; Bürgerrechts- und Einwohnerwesen; Flurordnungs- und Nutzungssachen; Wahlen (wie Hebamme); Kehrordnungen betr. Halten des Wucherstiers; Gemeindebeschluss 1658 betr. Wolfsjagd und Wolfsgarn; Festhalten kriegerischer Vorgänge 1798– 1800.

Ehemalige Zivilgemeinde Stadel

OBB 66
Durch die beiden Dorfmeier im Jahr 1700 für die Gemeinde angeschafftes und bis ca. 1787 geführtes «Rechnungsbuch» betr. Gemeindegut, inkl. Tragerzinsen an das Amt Töss, an das Haus Kyburg für das Kyburger Gütli und nach Zürich; Viehversicherung; Wasserversorgung; Bürgereinkaufs-, Bürgerrechts- und Heiratsgelder; Einwohnerwesen; Listen der jungen Männer, welche die Gemeinde «gehauset» hat.

OBB 67
1788 durch Schulmeister und «Schreiber» angelegtes und bis 1858 geführtes Gemeindebuch von Stadel (Fortsetzung von OBB 67).

Nachtrag

Staatsarchiv Zürich; Pfrundurkunde C IV 5.5.25:

1 Pfrundurkunde 1562 betr. Handänderung einer Hälfte des Zehntens zu Seen, dessen andere Hälfte der Kaplaneipfrund Oberwinterthur zusteht; inkl. Empfang des Zehntens zu Lehen von der Stadt Zürich.

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