Archivführer der Zürcher Gemeinden und
Kirchgemeinden sowie der städtischen Vororte vor 1798

bearbeitet von Dr. Otto Sigg


  

Politische Gemeinde Obfelden (Bezirk Affoltern)

(«Unterlunnern» und «Niederlunnern» wechselweise gemäss Nennung jeweils in der Quelle aufgeführt)

Ehemalige Zivilgemeinde Wolsen

I A Urkunden auf Pergament

10 Urkunden 1559–1671; darunter:
Urteilsspruch 1559 mit Trennung des bis anhin gemeinsam genutzten Weidgangs in den Fronwäldern und im Wolsermoos zwischen den drei Gemeinden Maschwanden, Wolsen und Ober- und Niederlunnern mittels umfassender Grenzund Zaunregelungen (s. auch Politische Gemeinde Maschwanden); obrigkeitlich ausgestellte Urkunden 1559 mit Abweisung von Einsprachen und Weiterzug von Ober- und Niederlunnern gegen diese Trennung; Urteilsspruch 1559 mit Berücksichtigung des Weidrechts von Jörg Meyer, des Müllers in Rickenbach, für zwei Haupt Vieh auf dem gemeinen Weidgang von Wolsen in Folge der flurrechtlichen Trennung der drei Gemeinden; sog. Treibbrief 1572 (pro namentlich aufgezählten Berechtigten wird die Zahl des Auftriebs auf die gemeine Weide festgelegt: von 5 Kühen, 2 Pferden, 3 Kälbern für einen Vollbauern stufenweise hinunter bis zu den landlosen Taglöhnern, denen der Auftrieb von 1 Kuh und 1 Kalb zusteht); Revision des Treibbriefes 1671 (13 Gerechtigkeiten, wobei vier in der Hand von zwei Brüdern Gut sind, die je 4 Kühe und 2 Pferde auftreiben können, die Inhaber der restlichen 9 Gerechtigkeiten je 2 Kühe); Einzugsbrief 1604; urkundliche Festlegung der Gemeinde 1667 auf die bisherige Zahl von 13 Gerechtigkeiten.

"Treibbrief" der Gemeinde Wolsen, 1671

I A 10: Dorsalseite des zusammengefalteten «Treibbriefes» der Gemeinde Wolsen von 1671. Hier wird in Revision des differenzierenden Treibbriefes von 1572 die Anzahl des Viehs, das auf die gemeine Weide getrieben werden darf, vereinfacht: Von den 13 bestehenden Nutzungs-Gerechtigkeiten sind vier in der Hand von zwei Brüdern Gut, die je 4 Kühe und 2 Pferde auftreiben können, die Inhaber der restlichen 9Gerechtigkeiten je 2 Kühe.

 

II A Akten

darunter:
Verminderung der Pferde auf dem gemeinen Weidgang bis Aufhebung 1766; Verbot 1796 für die Brüder Gut zur Einrichtung von 5 Öfen auf einer einzigen Gerechtigkeit, bzw. Abbruch des fünften Ofens.

Ehemalige Zivilgemeinde Oberlunnern

I A Urkunden auf Pergament

1 Urkunde 1671: Schuldverschreibung 1671 der Gemeinde Oberlunnern, die von einem Zürcher Ratsherrn 1000 Gulden gegen einen Zins von 50 Gulden aufnimmt und als Unterpfand die Allmend (ungefähr die Sömmerung von 20 Kühen umfassend) sowie das 10 Jucharten umfassende Ferech-Holz stellt (entkräftet 1823).

II A Akten

Notiz 1732 zur Viehseuche zu Oberlunnern von Küfer Hans Stehli; Regelung 1764 betr. den Zaun zwischen dem Holz von Unterlunnern und der Allmend von Oberlunnern.

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