Archivführer der Zürcher Gemeinden und
Kirchgemeinden sowie der städtischen Vororte vor 1798

bearbeitet von Dr. Otto Sigg


  

Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Pfäffikon (Bezirk Pfäffikon)

I A Pergamenturkunden

2 Urkunden, 3 Pergamentbände 1539–1608:
Nr. 1: Pergamentband (eingebunden in originalem Einband mit von geprägtem Leder überzogenen Holzdeckeln): Zinsurbar 1572 der Kirche Pfäffikon mit Naturalzinsen zu Pfäffikon, Bussenhausen, Irgenhausen, Ober- und Niederhittnau, Dürstelen, Balchenstal, Isikon, Balm, Hasel, Felmos, Wyden, Saland, Hochfelden, Gublen, Fehraltorf, Wermatswil, Niederillnau (inkl. Ablösungsvermerke u. a. 1873); Nr. 2: Band in Pergamenteinband broschiert: Gleichzeitige Kopie von Nr. 1; Nr. 3: Besiegeltes Pergamentheft: Zehntenurbar 1589 der Kirche Pfäffikon (1. Teil: Zehnten der Kirche Pfäffikon zu Hermatswil, beschrieben auch im Hinblick zur Abgrenzung der dortigen Zehntenrechte der Kirche Wila; 2. Teil: Neugrützehnten der Kirche Pfäffikon zu Auslikon und Balm (Zehnten von neu gerodeten Gütern, welche «vormals nie gebauen, sondern erst bei Menschen Gedächtnis ussgerütet und geäckert worden sind»; Zeugnis einer nicht geringen Ausbreitung der Ackerfläche im 16. Jh.; inkl. Nachträge 17. Jh. und Vermerk 1812 betr. Verkauf von Zehntenrechten); Nr. 4 und 5: Pergamenturkunden: Obrigkeitlicher Spruchbrief 1539 im Streit zwischen der Kirchgemeinde Pfäffikon und Hug von Landenberg zu Herdern als Inhaber der St.-Johann-Pfrund zu Pfäffikon um den Besitz des Pfrundhauses und eines Zehntleins (die Obrigkeit spricht beides, wie von den Kirchenpflegern gemäss «Mandaten und Reformation» gefordert, der Kirche und dem Almosengut Pfäffikon zu); Urteilsspruch 1608 im Streit zwischen den Kirchgemeinden Bäretswil und Pfäffikon um Zehntenrechte ab angebauten Flächen des teilweise neu gerodeten «Sperwers Walds» im Bereich von Adetswil (sog. Neugrützehnten während 3 Jahren an die Kirche Pfäffikon, darnach Aufteilung zwischen den beiden Kirchgemeinden).

I B Verträge auf Papier

Originaler Schuldbrief 1582 des Wagners Diggelmann zu Unterhittnau gegenüber dem Kirchengut Pfäffikon.

II A Akten

Verzeichnis 1648 der dem Pfarrer zu Pfäffikon zustehenden Heuzehnten (inkl. Ablösvermerk 1819); Sigristenordnung 1776; Verzeichnis der 1778 für die Renovation der Kirche pro Haushalt versprochenen Bausteuer.

III A Jahresrechnungen

Jahres- und Mehrjahresrechnungen der Kirche 1736–1798 (mit Lücken); Jahresrechnungen des «Säckligeldes» der Kirche Pfäffikon 1762–1796.

IV A Bände

1a bis 1e
5 Hefte Stillstandsprotokolle 1687–1722 (–1736); 1736–1760; 1779–1783; 1783–1786 sowie 1795–1797; 1792–1795 (so!).

2
Protokoll 1751–1811 der Schätzung und Verleihung (Verpachtung) der Zehnten der Kirche Pfäffikon.

3
Verzeichnis der Kirchenörter um 1780.

Politische Gemeinde Pfäffikon

Ehemalige Zivilgemeinde Auslikon

I A Urkunden auf Pergament

3 Urkunden 1586–1661:
Einzugsbriefe 1586, 1661; Urteilsspruch 1640 (des Landvogts von Greifensee) im Streit innerhalb der Gemeinde Auslikon zwischen der Partei der Zugviehbesitzer einerseits und derjenigen der Besitzer von Kühen anderseits um das Weiderecht auf dem Gemeinderied besonders im Monat Mai, der Zeit der «besten Nutzung» (Maienweide auf dem Gemeinderied allein dem Zugvieh vorbehalten; für Kühe, «ungeheilete» Stiere, aber auch Pferde und Füllen ist die Weide auf dem Wydenried vorgesehen, nach dem Monat Mai, d. h. nach Abzug des Zugviehs, auch das Gemeinderied).

I B Verträge auf Papier

darunter:
Rechtsinstrument 1795 der Kanzlei Greifensee zur Verteilung von Gemeinwerken der Gemeinde Auslikon (Verteilung des Gemeindwerks im Rappenholz und in der Leimgrub durch das Los an die 22 Gerechtigkeitsbesitzer).

II A Akten

darunter:
«Gemeinderodel» der Jahre 1765 und 1774 (Verzeichnis verschiedener Gemeindeeinnahmen); Schuldverschreibung 1678 der Gemeinde Auslikon.

Ehemalige Zivilgemeinde Faichrüti

I B Verträge auf Papier

Urteilsspruch (Kopie) des Kyburger Gerichts 1768 im Streit zwischen den Gemeinden Pfäffikon und Wermatswil (diese vertreten durch Kleinjogg Gujer) einerseits und den Einwohnern in Faichrüti anderseits um die Weideansprüche der Letzteren im Pfäffikoner Ried (Definition des Weiderechts des im 18. Jh. zu einer Siedlung angewachsenen Hofes Faichrüti im Ried mit höchstens 10 Stück Vieh gegen Zins; Nachricht von Pflanzaktionen von Eichen im Ried); Urteilsspruch 1798 im Streit zwischen der Gemeinde Pfäffikon und den Bewohnern der Faichrüti mit Zusprache einer Entschädigung an die Letzteren im Fall einer Verteilung des Pfäffikoner Rieds.

Ehemalige Zivilgemeinde Hermatswil

I A Urkunden auf Pergament

2 Urkunden 1500, 1601: Urteilsspruch 1500 im Streit zwischen Kaplan und Pflegern der Pfrund Wila einerseits und den Fryg als Inhaber des Hofes Hermatswil anderseits betr. Zehntenpflicht (die Fryg glauben anlässlich des Kaufs des Hofes von Gotthard von Landenberg, das Zehntenrecht mitgekauft zu haben; im Urteil werden sie jedoch verpflichtet, von allem, was mit der Sichel geerntet wird, der Pfrund Wila den Zehnten zu entrichten; u. a. Spezifikation von zehntenfreien Gütern ausserhalb des Hofgebietes; Befreiung von Heu-, Hanfoder Flachszehnten); private Schuldverschreibung 1601 von Jakob Gubler von Hermatswil.

II A Akten

darunter:
Akten 1763/64 zum «Kirchenstreit zwischen Wila und Hermatswil» (Regelung des Zugangs für die Hermatswiler in die Kirche Wila); obigkeitliches Appellationsurteil 1780 im Streit zwischen der Kirche Wila als «Dezimator» zu Hermatswil und den Einwohnern zu Hermatswil betr. Verpflichtung zur Abgabe des Kartoffelzehnten (diese Verpflichtung wird entgegen dem erstinstanzlichen Urteils bestätigt); Vereinbarung 1784 zwischen den Gemeinden Schalchen und Hermatswil flur- und weiderechtlicher Art; «Auskaufbrief» 1790 (Auskauf eines Grundzinses durch die Gemeinde Hermatswil); originaler Einzugsbrief 1794 für Hermatswil.

Ehemalige Zivilgemeinde Irgenhausen

I A Urkunden auf Pergament

9 Urkunden 1479–1796: Urteilsspruch 1479 im Streit zwischen den Gemeinden Irgenhausen und Niederhittnau betr. die von Irgenhausen vorgebrachte Weidgenössigkeit mit Niederhittnau (Kirchweg von Pfäffikon nach Niederhittnau wird als Grenze der Weidgenössigkeit definiert; Verbot des Anlegens neuer Zäune); Urteilsspruch 1531 mit Aberkennung des durch einen Einwohner zu Irgenhausen behaupteten Nutzungsrechtes im Gemeindewald von Irgenhausen; Satzung 1545 des Gerichts zu Greifensee mit Bestätigung eines Gemeindebeschlusses bezüglich «Hausleute» (Mieter): Wer Hausleute ins Dorf bringt, muss dies ohne Belastung des gemeinen Nutzens in Holz und Weide tun (d. h., die Hausleute sind vom gemeinen Nutzen ausgeschlossen); obrigkeitliches Appellationsurteil 1585 mit Verweigerung eines vollen Nutzungsrechtes für einen Bürger, welcher sich vom mit dem Bruder gemeinsamen Haus «geteilt» und aus einem alten Stall ein eigenes Haus mit Stube errichtet hat (bei Einbau mehrer Stuben in einem Haus gilt weiterhin nur eine Nutzungsgerechtigkeit); obrigkeitlicher Urteilsspruch 1585 mit Verweigerung des Nutzungsrechts für einen auf ein neuerbautes Haus gesetzten Mieter (gemäss Satzung 1545); «Vertragsbrief» 1613 im Streit zwischen den Gemeinden Irgenhausen und Pfäffikon wegen des gemeinsamen Weidgangs: Teilung des Buchholzes im Pfaffenberg im Verhältnis 2:1, Teilung mittels Marchsteinen des sog. Hüpschrieds (in welchem das mit Armen belastete Pfäffikon Hanfländer eingeschlagen hat), weiterhin gemeinsame Stoffelweide in der gegenseitig angrenzenden Zelg mit Belassen der bisherigen Einschläge; Einzugsbrief 1622 mit erweiterten Bestimmungen zum Bürger-, Einwohner- und Nutzungsrecht; obrigkeitliches Appellationsurteil 1787 mit Bekräftigung des erstinstanzlichen Urteils bzw. eines Beschlusses der Gemeinde Irgenhausen (anhand eines konkreten Falls eines Neubaus eines Hauses), keine neuen Nutzungsgerechtigkeiten mehr auszugeben («es möge kommen, wer immer wolle»); obrigkeitliche Bewilligung 1796 (erfolgt u. a. nach Rücksprache mit den Tavernenwirten zu Pfäffikon, Balm und Hittnau) für die Gemeinde Irgenhausen, in ihrem Bann «einen Zapfenwirt zu setzen» (inkl. Umschreibung dieses Wirterechtes).

I B Verträge auf Papier

darunter:
Beschreibung von Marchen 1791, welche zwischen den Gemeinden Pfäffikon und Irgenhausen zwischen dem Pfäffiker Ried und dem Irgenhauser Speckholz gesetzt worden sind.

II A Akten

darunter:
Beschreibung 1648 der zehntenfreien Grundstücke im Irgenhauser Bann (infolge Streitigkeiten zwischen den drei privaten Zehntenherren, u. a. der Manz zu Irgenhausen, und der Gemeinde Irgenhausen, welche den Zehnten zu stellen hat); Urteilskopie 1678 im Streit zwischen Irgenhausen und Oberwil mit Bestätigung der Weidgenössigkeit der Oberwiler mit Irgenhausen wie seit 50 Jahren mit dem Vieh, das einer zu überwintern vermag; Urteilsspruch 1678 mit Verpflichtung für zwei Bürger, welche neue Häuser an Stellen errichtet haben, wo bis anhin keine Häuser gestanden sind, der Gemeinde Irgenhausen Holzgeld sowie Gemeindetrunk und -brot zu entrichten; Bürgschaftsschein 1736 eines Verpächters gegenüber der Gemeinde Irgenhausen betr. dessen Pächter zu Irgenhausen (keine Beschwerde für die Gemeinde); Urteilsspruch 1747 zwischen den Brunnenkorporationen Oberwil, Oberdorf Irgenhausen und Unterdorf Irgenhausen betr. Wasserversorgung; «Urteilsbrief für … [die] Gemeinde Irgenhausen gegen … die Bossharten … in der Spek betreffend der Letztern vorhabend Neubau bei der Spek … 1761» (Fehraltorf und Irgenhausen suchen wegen befürchteter Belastung ihrer Gemeinden vergeblich den Bau eines weiteren neuen Hauses im Speck zu verhindern). Anlässlich der Inventarisierung nicht vorgefunden: III A Gemeinderechnungen (1783/84, 1789/90, 1798) und IV A 1 Gemeindeprotokoll Irgenhausen 1797–1834.

Ehemalige Zivilgemeinde Oberwil

I A Urkunden auf Pergament

1 Urkunde 1678: Urteilsspruch 1678 des Landvogts zu Greifensee im Streit zwischen der Gemeinde Irgenhausen einerseits und den Einsässen zu Oberwil anderseits mit Bestätigung des seit 50 und mehr Jahren gebräuchlichen Rechts derer von Oberwil auf den Weidgang in den Irgenhauser Zelgen nach der Ernte und bei Brache.

II A Akten

darunter:
Bestätigung 1709 des Weiderechts für die von Oberwil (s. I A, 1678) für einen besonderen Irgenhauser Flurbezirk; 1795 an Oberwil spedierter «Blatenbrief» 1757 (Ordnung betr. Handhabung der obrigkeitlichen Schützengabe einer zinnernen Blatte an den Zielstätten und Schiessplätzen).

Ehemalige Zivilgemeinde Pfäffikon

I A Urkunden auf Pergament

Einst 17 Pergamenturkunden (I A 1–17); es fehlen offenbar seit längerem Nr. 1 (1487 betr. Nutzung des Pfäffiker Rieds), Nr. 4 (1521 betr. Weidgangsstreit zwischen Pfäffikon und Wermatswil), Nr. 8 (1536 betr. Loskauf des Hanf- und Flachszehntens) und 10 («Dorfbrief» 1545); darunter:
Obrigkeitliches Urteil 1497 im Streit zwischen der Gemeinde Pfäffikon und dem ehemaligen Untervogt Fryg betr. Pflicht zur Ausübung des Weibelamtes (als Inhaber des Kehlhofes hat Fryg dieses Amtes nicht, wie er glaubte, freiwillig, sondern verbindlich zu gewährleisten); «Salzbrief» 1517 mit obrigkeitlicher Bestätigung des Brauchs für die Gemeinde Pfäffikon des Ausmessens, Kaufs und Verkaufs von Salz in Pfäffikon (inkl. Ankündigung des Eintrags eines Vorbehalts im obrigkeitlichen «Kaufhausbuch» betr. Salzlieferung nach obrigkeitlichem Gutdünken); Urteilsspruch 1523 im Streit zwischen Pfäffikon und Wermatswil betr. die das beiden Gemeinden gemeinsame Weidrecht einschränkende Sondernutzung der Brache der Zelg Mittenfeld durch Wermatswil mittels Aussaat von Schmalsaat und entsprechender Einzäunungen; «Vertrag», Spruchbrief 1525 im Streit zwischen den Gemeinden Pfäffikon und Wermatswil mit Bestätigung und Präzisierungen des Urteils 1523 (s. oben) betr. gemeinsame Nutzung der Brache der Wermatswiler Mittenfeldzelg; obrigkeitliches Appellationsurteil 1536 mit Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des Gerichts zu Fehraltorf, wonach Pfäffikon die von Bilgeri von der Hohenlandenberg zu Rapperswil reklamierten Hanfzehnten losgekauft hat; Einzugsbriefe 1545, 1630; Appellationsurteil 1603 im Streit zwischen den Gemeinden Fehraltorf und Pfäffikon betr. gemeinsame Weiderechte (s. «Pfäffiker Urteil Brief» 1603 unter I A der politischen Gemeinde Fehraltorf); Urteilsspruch 1613 im Streit zwischen den Gemeinden Irgenhausen und Pfäffikon betr. beiden Gemeinden gemeinsame, durch die von Pfäffikon für seine Armen vorgenommene Einschläge zu Hanfland jedoch gefährdete Weidgangrechte (neu: Aufteilung und Grenzziehung zwischen den beiden Gemeinden im Bereich des Hüpschenrieds und des Buchholzes im Pfaffenberg; im Übrigen Bestätigung gemeinsamer Weiderechte); Urkunde 1671 von Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich mit Beschreibung der Verlegung der Tavernen- und Metzgereigerechtigkeit von Pfäffikon nach dem Städtchen Kyburg infolge der Verlegung der bis anhin in Pfäffikon wirkenden Kanzlei der Landvogtei Kyburg ins Städtchen Kyburg (Hinweis u. a. auf den erfolgten Verkauf des entsprechenden obrigkeitlichen Regals an die Gemeinde Kyburg, unter Verwendung des Verkaufserlöses für das Bauvorhaben der neuen Kanzlei in Kyburg; Hinweis auf Verleihung der Rechte und auf deren Verkauf im Jahr 1700); «Gütlicher Vergleich zwischen den beiden Gemeinden Pfäffikon und Altdorf betreffend Ehefad-Türlein … 1719» (Definition der Standorte der vier gemeinsamen Flurzugänge an Nutzungsgrenzen).

I B Verträge auf Papier

darunter:
Urteilsspruch 1554 im Streit zwischen der Gemeinde Pfäffikon und Müller Fryg zu Weisslingen betr. Nutzung der Lehmgrube (die Ansprüche Müllers auf alleinige Nutzung werden abgewiesen); Abschrift 1674 des Konzepts eines Urteilsspruchs 1634 mit Bestätigung des gemeinsamen Weidgangs für Pfäffikon und Wermatswil auf dem gesamten Pfäffiker Ried sowie der gemeinsamen Nutzungsrechte der Wermatswiler Mittenzelg (inkl. Verweise auf einschlägige Rechtsdokumente 1487, 1521, 1523, 1525; Hinweis auf Einschläge der Wermatswiler mit Bepflanzung schöner fruchtbarer Bäume und mit Hanf und Schmalsaat); Appellationsurteil 1674 im Streit zwischen Wermatswil und Pfäffikon mit Bestätigung der Nutzungsrechte für Wermatswil für das gesamte Pfäffiker Ried; obrigkeitliche Beurkundung 1723 des Vertrags zwischen den Gemeinden Wermatswil und Pfäffikon betr. Torfnutzung im Pfäffiker Ried (Pfäffikon, das wegen Holzmangels auf Turben angewiesen ist, muss Wermatswil einen Siebtel der Torfausbeute zugestehen); Urteilsspruch 1742 im Streit zwischen der Gemeinde Pfäffikon und dem Spitalamt Winterthur betr. Zahlung des Heugelds der Zehntenpflichtigen zu Pfäffikon an das Spital; Urteilspruch 1768 im Streit zwischen den Inhabern von nur einer halben Nutzungsgerechtigkeit zu Pfäffikon und den 80 Inhabern einer vollen Gerechtigkeit betr. Torfnutzung im Ried (Pfäffikon besitzt keinen Gemeindewald, die Bürger sind deshalb schon seit 50 Jahren wegen grossen Holzmangels auf Torfausbeute angewiesen; die Forderung der Inhaber einer halben Gerechtigkeit auf vollen Torfbezug wird abgewiesen, auf 2 halbe Gerechtigkeiten kommt soviel Torf wie auf eine volle, nachdem laut einer Verordnung pro volle Gerechtigkeit 5 Fuder und pro halbe 3 F.der ausgeteilt worden ist; Hinweis auch auf das Pflanzen von Eichen im Ried und die Nutzung von Eicheln und Stroh); Urteilsspruch 1768 im Streit zwischen Bewohnern der Faichrüti einerseits sowie der Gemeinde Pfäffikon und der Gemeinde Wermatswil (s. unter Faichrüti, oben).

II A Akten

darunter:
«Stier-Rodel» mit Angabe der Halter der Zuchtstiere 1637– 1641; vom Landvogt bestätigter Gemeindebeschluss 1715, wonach ein neu eingekaufter Bürger den Trunk für jeden Bürger von 1 auf 2 Mass zu erhöhen hat (inkl. 1 Fogetzerbrot); erneuertes Privileg 1682 des Landvogts für die Gemeinde Pfäffikon, das «Beschauen» der Schweine an den Jahrmärkten zu regeln (nachdem das Beschauen der Zungen ungeordnet auch durch auswärtige Metzger vorgenommen worden war); obrigkeitlicher Urteilsspruch 1701 im Streit zwischen dem Tavernenwirt, der Gemeinde und den Wirten zu Pfäffikon betr. u. a. Wirten und Schlachten bei Hochzeiten, Gemeindemahlzeiten und in den Tagen der drei Jahresmärkte; obrigkeitliches Appellationsurteil 1743 betr. Standort der Pfäffiker Märkte; Urteilsspruch 1795 im Streit zwischen der Gemeinde Pfäffikon und dem Tavernenwirt zur Krone betr. Schliessung seiner Taverne (wegen Überangebots an Bewirtung wird eine sechsjährige Schliessung gutgeheissen); Liste 1685 mit Verzeichnis ausländischer Glaubensflüchtlinge (Frankreich, Holland); «Erntesteuerrodel» 1772/75 (Sammlung von Naturalien und Geld für Ährenleser); Akten 18. Jh. zu Frondienstleistungen der Gemeinde Pfäffikon für die Strasse über den Zürichberg, Akten 18. Jh. mit die Nutzung des Pfäffiker Rieds betreffenden Auseinandersetzungen; durch die Gemeinde Pfäffikon erlassene Verordnung 1738 betr. Gewinnung von Torf, Akkord 1748 der Gemeinde Pfäffikon mit Kupferschmied Wirtz betr. Fertigung und Lieferung einer Feuerspritze; Exzerpt aus dem «Gemeindebuch» mit Gemeindebeschluss 1765 betr. Einkauf von Besitzern neuerbauter Häuser in den Gemeindenutzen.

III A Jahresrechnungen

Jahresrechnungen des Gemeindegutes vereinzelt ab 1626 (auch nur Einnahmen- und Ausgabenrödel) und nahezu vollständig 1760–1798.

IV A Bände

1
Urbar 1654 über die drei Privaten (Bidermann von Winterthur, Diggelmann und Schellenberg von Pfäffikon) zustehenden Zehnten zu Pfäffikon, Bussenhausen, Wallikon, Fehraltorf, Wermatswil, Irgenhausen.

2a
«Gemeind-Buch oder Verzeichnus, was in und allwegen an gehaltenen Gemeinden gut befunden und mit mehrer Stimm erkennt worden»; 1701 angelegtes Gemeindeprotokoll 1701– 1788.

2b
1792 angelegtes «Gemeind-Buch»: Register zu den Beschlüssen zum vorangehenden Gemeindebuch 1701–1781, Auszüge aus diesem Gemeindebuch zu Wahlen von Seckelmeistern, Dorfmeiern, Viehhirten, Wächtern 18. Jh. sowie zu Bürgeraufnahmen 18. Jh. und zu geleisteten «Liebessteuern» 18. Jh. für auswärtige Brand- und Unwettergeschädigte; Gemeindebeschlüsse 1800–1833.

Nachtrag

Staatsarchiv Zürich; Pfrundurkunden C IV 5.6.1 bis 6.4:

4 Pfrundurkunden 1492–1629 u. a. betr. Zehntenrechte der Kirche Pfäffikon 1492 und Zehntenrecht der Pfrund Pfäffikon 1550, Rechtsnatur der Kaplaneipfrund in der Kirche Pfäffikon 1540 (die Patronatsherren haben hier zugunsten der Kirchgenossen einen Helfer einzusetzen).

Staatsarchiv Zürich; X …:

Urbar 1551 der Pfarrkirche Pfäffikon mit Beschreibung der ihr zu Dürstelen zustehenden Zehnten. (Kauf des Urbars durch das Staatsarchiv 2005 von privat.) Besonders eindrücklich kommt hier im Vor- und Nachwort der Rechtsakt der Urbaraufnahme zur Geltung, die Rechtssicherung vorgenommen durch die lokalen Kirchenpfleger (ganz im Sinn der getreuen Verwaltung der Staatskirche unter Bullinger), verifiziert durch Vertreter der Zehntenpflichtigen und abgesegnet und mit Siegel in Rechtskraft gesetzt durch den Kyburger Landvogt. Als im 17. Jh. das Siegel des Landvogts sich von der Schnur löste, verlor das Dokument die Rechtskraft und musste 1684 neu besiegelt werden (noch immer hängendes Siegel). Der Einband mit von geprägtem Leder überzogenen Holzdeckeln und intakten Schliessen ist sehr gut erhalten. Die mit roten Titeln versehenen Urbareinträge auf Pergamentblättern zeugen von einer gewissen Verwaltungspracht und einer ansehnlichen Verwaltungskultur.

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