Archivführer der Zürcher Gemeinden und
Kirchgemeinden sowie der städtischen Vororte vor 1798

bearbeitet von Dr. Otto Sigg


  

Politische Gemeinde Volketswil (Bezirk Uster)

II A Akten

darunter:
Akten zu Steuern für Wetter- und Brandgeschädigte 18. Jh.; Revers 1714 gegenüber der Gemeinde Volketswil betr. Verlegung der Hausgerechtigkeit von der Schmiede auf ein neu erbautes Haus.

Ehemalige Zivilgemeinde Gutenswil

I A Urkunden auf Pergament

11 Urkunden 1506–1734: Im Jahr 1960 wurde das Fehlen dieser Urkunden festgestellt. Regesten im Archivverzeichnis 1939.

II A Akten

darunter:
Originale urbarmässige Beschreibung 1526 des den sondersiechen Kindern am Feld zu Winterthur und dem Kloster Rüti zustehenden Hof der Temperli zu Gutenswil; Urteilsspruch 1695 (Kopie) im Streit zwischen den Gemeinden Gutenswil und Nänikon betr. Schäden durch weidendes Vieh am Friedhag der beiden Gemeinden und entsprechende Einungsbussen; Kopie des obrigkeitlichen Entscheids 1767 der Zuteilung von Gutenswil zur Kirchgemeinde Volketswil (bisher: Zugehörigkeit zu Uster), inkl. entsprechende Gutenswiler Schuldverschreibung und Bürgeranteile betr. die Einkaufssumme von 1700 Gulden; Kopie der Beschreibung 1770 des dem Klosteramt Rüti zustehenden Zehntens zu Gutenswil; obrigkeitliche Bewilligung 1797 zur Einrichtung einer «Zapfenwirtschaft» zu Gutenswil.

Ehemalige Zivilgemeinde Hegnau

I A Urkunden auf Pergament

21 Urkunden 1490–1687; darunter:
Obrigkeitlicher Urteilsspruch 1490 im Streit zwischen der Gemeinden Hegnau einerseits und den Gemeinden Dübendorf und Wangen anderseits betr. Weidgangrechte im grossen Ried, genannt Eschenried (Hegnau ist im dritten Jahr wie bis anhin weidberechtigt und hat entsprechend auch die Gräben zu unterhalten); Urteilsspruch 1504 im Streit zwischen Hegnau und Nänikon betr. Sondernutzung im gemeinsamen Weidebereich (s. unter Uster, ehemalige Zivilgemeinde Nänikon); von den obrigkeitlichen Rechenherren ausgestellter Vidimus 1590 eines Spruchbriefs 1520 im Streit zwischen der Gemeinde Hegnau und den Besitzern des Hofes Kindhausen betr. Nutzungs- und Weiderecht des Hofes Kindhausen am Hegnauer Wald; obrigkeitliches Appellationsurteil 1534 im Streit zwischen der Gemeinde Hegnau und zwei Privaten zu Wangen und Bisikon betr. Nutzung im Wald von Hegnau (Hegnau hat den Wald parzelliert und verteilt; den beiden Privaten, welche Parzellen gekauft, gerodet und gekohlt haben, wird das Ansäen wegen Einschränkung des gemeinen Weidrechts verboten; im Urteil wird ihnen das Ansäen erlaubt, jedoch sind die Parzellen nach erfolgter Ernte wieder dem gemeinen Weidgang zugänglich zu machen und durch Entfernen der Marchsteine wieder generell dem Rechtsbezirk des Waldes einzugliedern); von der Gemeinde Hegnau als Rechtspersönlichkeit ausgestellte Schuldverschreibung 1540 gegenüber dem Zürcher Fraumünsteramt; Urteilsspruch 1540 und dessen weitgehende Bestätigung 1637 im Streit unter den gemeinsam Weidberechtigten des unteren Waldes (Tagelswanger Wald) und des oberen Waldes (Hegnauer Wald), nämlich Tagelswangen, Baltenswil, Wangen, Brüttisellen, Kindhausen, Bietenholz, Effretikon und Hegnau betr. Weide in getätigten eingeschlagenen Rodungsflächen; obrigkeitliches Appellationsurteil 1552 im Streit zwischen dem Wirt zu Fällanden, der den «Gfennerberg» erworben hat, und der Gemeinde Hegnau betr. Rechtscharakter des Gfennerbergs (die vom Besitzer reklamierte Freiheit zum Anbau des Gfennerbergs wird aberkannt bzw. der Charakter als Wald und damit das Bestreben der Gemeinde zum Schutz von Gemeinde- und Privatwald bestätigt); Einzugsbrief 1589; Vergleich 1597 zwischen den Gemeinden Dübendorf und Wangen einerseits und Hegnau anderseits betr. die Weidgenössigkeit an dem von den Ersteren um 300 Gulden an die Gemeinde Hermikon verkauften Heidenried (Auskauf der Weiderechte Hegnaus, das sich gegen den Verkauf gewehrt hatte, und des Hofes Gfenn mit 50 Pfund; Mitbenutzung von Hegnau der «Tiergärten» im grossen Eschenried für krankes Vieh; Erwähnung eines «Wetterhüsli» für den Viehhirten); Urkunden 16./17. Jh. betr. Flurrecht sowie Kauf und Verkauf von Grundstücken auch im Zusammenhang mit der Gemeinde Hegnau; Urkunde 1678 mit Loskauf der Gemeinde Hegnau von der Verpflichtung der Lieferung von 2 Fudern Vogtheu nach Greifensee; «Brunnenbrief» 1687 der Gemeinde Hegnau (Regelung des Unterhalts eines durch Private neu errichteten Brunnens).

Verzeichnis der ehemaligen Zivilgemeinde Hegnau

II A 1 (ehemalige Zivilgemeinde Hegnau): Verzeichnis 1596 mit Vollzugsvorgaben des Gemeindebeschlusses betr. «Austun» eingeschlagener Parzellen. In der zweiten Hälfte des 16. Jh. wurde im agrarischen Bereich die Decke überall zu kurz. Suchten die einen mittels Einzäunungen den Landbau zu individualisieren und zu intensivieren, fehlte den anderen an dieser Stelle der Zugang zum gemeinen Weidgang. In Hegnau hatte die Einschlagsbewegung grossen Umfang angenommen, allein die Brüder Rütlinger mussten die für damalige Verhältnisse grosse Fläche von gut 17 Jucharten Ackerland und 3 Tagwen Wiesenland wieder in die gemeine Flur rückgliedern.

 

I B Verträge auf Papier

darunter:
Urteilsspruch 1616 im Streit zwischen den Gemeinden Schwerzenbach und Hegnau mit Bestätigung des Zugs (Vorkaufs) durch Hegnau einer durch Schwerzenbach an einen Privaten im Gfenner Berg verkauften Waldparzelle (zwecks Wahrung des gesamten Weiderechts Hegnaus im Gfenner Berg); obrigkeitlicher Urteilsspruch 1625 im Streit zwischen den Gemeinden Wangen und Hegnau betr. das Weidenlassen von Schafen durch Wangen auf dem zwischen Wangen und Hegnau gemeinsamen Weidgang (Bestätigung eines Urteils mit der Berechtigung für Wangen, 40 Schafe auf der gemeinsamen Stoffel- und Brachweide weiden zu lassen, inkl. Nachtragsurteil 1628, dass die Schafweide nicht für die von Kindhausen und andere gelte); Versicherungsbrief 1658 zweier auf je ein halbes Haus in Hegnau Zugezogener, nur je eine halbe Gerechtigkeit zu beanspruchen und zu nutzen; Vertrag 1783 zwischen den Gemeinden Hegnau und Kindhausen mit Regelung des Weges durch das Sackholz.

II A Akten

darunter:
Verzeichnis 1596 mit dem durch die Landvogtei Greifensee gestütztem Vollzug eines Hegnauer Gemeindebeschlusses zum «Auftun» von Parzellen (Aufheben gegen das gemeine Weiderecht getätigter Einschläge bzw. Rückführung «privatisierter » Parzellen in das gemeine Flurrecht); Akten, Kopien, Verträge 18. Jh. betr. Weiderecht; Akten 1775 zur Verteilung der Gemeindegüter; durch Seckelmeister Fischer verfasster «Ehfad-Rodel der Gemeinde Hegnau 1778» (detailliertes Namensverzeichnis mit zugeordneten Fluren, wo Zäune und Gatter zu unterhalten sind); Verzeichnis 1621 von der Hand des zürcherischen «Arkeleimeisters» (Zeughausmeisters) Adrian Ziegler mit Angabe der Salpeter- und Pulvervorräte der Gemeinde Hegnau (für 32 Mann); diverse Rödel der Gemeinde 17./18. Jh.: («Gemeinde-»)Rödel mit Einnahmen von Flurbussen, Zinsen, Verkauf von Eicheln u. ä., div. Rechnungsposten, mit Heu- und Hanfzehnten, sog. «Birlingsrodel», sog. «Pflanzungsrodel wegen Bäumen, so in der Licketen sollen und müssen gepflanzt werden» 1726 (Pflanzen von 93 Kirschbäumen durch die namentlich verzeichneten Bürger inkl. deren Verpflichtung, während sechs Jahren «ihren» Baum zu hegen); Protokoll 1662 betr. «Kauf um die gross und kleinste Glogg zu Volketswil»; Erlasse 18. Jh. u. a. der Landvogtei Greifensee zu diversen Regelungsbereichen.

III A Jahresrechungen

Jahresrechnungen der Gemeinde Hegnau 1696, 1701, 1702; Rodel 1720 des Seckelmeisters mit Rekapitulierung obrigkeitlicher Unterlagen 1599, 1677 zum Einzugswesen und -geld und Angaben zu Einnahmen und Ausgaben betr. Gemeindegüter.

Ehemalige Zivilgemeinde Kindhausen

I A Urkunden auf Pergament

1 Urkunde 1602: Erblehen-Revers 1602 der Brüder Gering auf dem Hof Kindhausen mit Verleihung dieses Hofes an sie durch das Klosteramt Rüti.

I B Verträge auf Papier

Vertrag 1783 zwischen Hegnau und Kindhausen betr. Weg durch das Sackholz; 1813 durch den Schulmeister kopierter Rodel betr. Holzlieferungen benachbarter Gemeinden an die Gemeinde Kindhausen infolge der Feuersbrunst daselbst 1737; urbarmässige Beschreibung des Hofes Kindhausen 1771 durch Schulmeister Geering; «Gemeindebrief für eine Ehrsame Bürgerschaft zu Kindhausen» 1794 (durch den Landvogt auf Kyburg bestätigte und seine Kanzlei besiegelte Gemeindeordnung).

III A Jahresrechnungen

Jahresrechnungen des Gemeindegutes 1795–1797.

Ehemalige Zivilgemeinde Volketswil

I A Urkunden auf Pergament

15 von ursprünglich 17 Urkunden 1363–17. Jh.; darunter:
Beurkundung 1363 der Fraumünsteräbtissin des durch die Bilgeri von Zürich an den Dreikönigaltar des Grossmünsters erfolgten Verkaufs des der Abtei zinspflichtigen Hofes zu Volketswil mit gleichzeitiger Belehnung des Zürcher Bürgers Merz; Urteilsspruch 1495 zwischen den Einsässen zu Volketswil und dem Schmied daselbst betr. Nutzung von Gemeindwerkholz durch diesen zur Herstellung von Holzkohle (der Schmied wird auf die Nutzung im Mass wie andere Gemeindeberechtigte verwiesen); Urteilsspruch 1511 im Streit zwischen den Gemeinden Volketswil und Gutenswil betr. Beanspruchung der Waldweide (Gutenswil hat seine Wälder gerodet, eingezäunt und eingeschlossen und kann deshalb die mit Volketswil gemeine Weide in Aegerten, Essen und Wäldern nicht mehr wie verlangt nutzen, solange die Einschläge nicht wieder geöffnet werden); Urteilsspruch 1529 im Streit zwischen den Taglöhnern und den Bauern zu Volketswil betr. Nutzung des Gemeindeholzes (exemplarischer und früher Fall dieses Konflikts: Die Taglöhner sehen den Wald wegen des unkontrollierten Bezugs von Holz für Zäune usw. durch die Bauern gefährdet, die Bauern dagegen reklamieren schädigende und zu grosse Nutzung durch von der Gemeindemehrheit [der Taglöhner] erwirkte Beschlüsse zum Holzbezug und verlangen Holznutzung nach Massgabe, wie ein jeder Steuer und Brauch entrichtet; im Urteil wird das Verteilen mittels durch die Gemeinde beschlossener Haue – und nicht auf Grund von Steuer und Brauch – bekräftigt, und zwar nach Massgabe dessen, wie viel ein jeder in seiner Haushaltung benötigt, gleichzeitig auch der Holzbezug für Zäune, welche auch dem Wald dienen, für gut befunden); Urteilsbriefe 1539, 1540 im Streit zwischen der Gemeinde Volketswil und Rudi Temperli von Gutenswil, welcher Güter im Bann Volketswil besitzt und deswegen (erfolglos) sich in Volketswil niederlassen und Güter einschliessen möchte; Urteilsspruch 1553 im Streit zwischen den Taglöhnern und den Bauern des Dorfes Volketswil betr. gemeinen Nutzen, welcher laut Klage der Taglöhner «ungleich » verteilt werde (Urteil: Bezug von Brennholz sowie Verteilung und Ausgabe der Gemeindegüter weiterhin nicht zu gleichen Teilen, sondern gemäss bestehenden Rechtsinstrumenten nach Massgabe von Besitz und Steuer und Brauch; hingegen haben die Bauern vorgenommene Einschläge auszulegen und dem gemeinen Weidgang und Ackeret zugänglich zu machen; Sonderregelung für Einschläge zur Aufzucht von Wald); Urteilssprüche 1598 im Streit zwischen den Gemeinden Volketswil und Bisikon betr. gemeinsame Weiderechte (im Prinzip Trennung von bis anhin stets gemeinsamen Weidrechte zu Ungunsten von Bisikon, inkl. flurrechtliche Definitionen, Ausnahmebestimmungen und neue Marchen); Erneuerung 1607 eines verloren gegangenen Rechtsbriefes für die Gemeinde Volketswil mit Beschränkung des Zukaufs von Heu von ausserhalb der Gemeinde (Zukauf nur für 1 Haupt Vieh); Einzugsbrief 1629 (Erhöhung gegenüber dem Einzugsbrief 1573); «Verwilligungsbrief um den kleinen Zehnten zu Volketswil» 1638 (im Zug der Bildung der eigenständigen Pfarrpfrund Volketswil wird der dem Spital- und Rütiamt Zürich zustehende kleine Zehnten aufgehoben gegen die Verpflichtung der Gemeinde, aufgeführte Grundstücke zur Nutzung durch den Pfarrer ins Pfrundgut zu transferieren sowie dem Pfarrer Holz zu liefern; Nachtrag 1640: Wegen Holzmangels werden Hegnau, Zimikon und Kindhausen aus der Verpflichtung der Holzlieferung entlassen); Instrumente 17. Jh. baurechtlicher Art.

I B Verträge auf Papier

darunter:
«Badstubenbrief» 1652: Nach erteilter obrigkeitlicher Bewilligung zum Bau und zur Einrichtung einer Badstube mit Wirtschaft in seinem Haus bestätigt Wirt Hans Wirtz zu Volketswil einschlägige Auflagen der Gemeinde: Keine Verschmutzung des Dorfbaches, aus dem «Leute und Vieh trinken », durch Unrat der Badstube; Vorkaufsrecht für die Gemeinde.

IV A Bände

1
Gemeindebuch; angelegt um 1640, Einträge bis 1796: Protokolle der Ablegung und Abnahme der Gemeindegutsrechnung durch die namentlich genannten Dorfmeier; diverse Rechnungsposten und -listen 17./18. Jh. der Gemeindegutsrechnung; Aktiv- und Passiv-Schuldenwesen der Gemeinde; Wahl 1640 von «Holzweibel» und Schweinehirt (inkl. Taxen für Hütedienste); Flur- und Forstbussen, Bussen für versäumte Gemeindeversammlungen; Aufnahmen ins Bürgerrecht 1652–1796, Bestimmungen 1681 betr. Abgaben an die Gemeinde bei Errichtung von neuen Häusern und Hausgerechtigkeiten; einwohner-, bürger-, bau-, flur- und nutzungsrechtliche Beschlüsse der Gemeinde; Massnahmen betr. Viehseuche 1682 in Volketswil.

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