Archivführer der Zürcher Gemeinden und
Kirchgemeinden sowie der städtischen Vororte vor 1798

bearbeitet von Dr. Otto Sigg


  

Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Wallisellen (Bezirk Bülach)

I A Urkunden auf Pergament

4 Urkunden 1558–1587: Verleihung des Kirchhofs 1558 zu Handlehen an Hans Nercher, der morgens und abends zum Gebet zu läuten, die Kirche abzuschliessen und die Kirchenschlüssel im Fall der Not zugänglich zu halten hat und kein Heu und Stroh in der Kirche lagern darf; drei Schuldverschreibungen 1558–1587 zugunsten der Kirche bzw. Kapelle Wallisellen.

II A Akten

Übliche Sammlung von allgemeinen Erlassen vorgesetzter Stellen zum Armen-, Bettel- und Niederlassungswesen, zur Auswanderung, zur landwirtschaftlichen Produktion, zum Gantwesen, zu Mass und Gewicht von Getreide, Mehl, Brot; zur Huldigung u. a. m.; Sammlung gedruckter obrigkeitlicher Mandate; Hebammenwesen; gedruckte Anleitungen zum Anbau der Kartoffel, zum Verhalten bei Epidemien und Tierseuchen, Anleitung zur Lebensrettung Ertrunkener; spezifisch die Einwohner der Kirchgemeinde betreffend: strafrechtliche und richterliche Belange des Landvogts und ehegerichtliche Urteile; alles 18. Jh.

Rezept für eine Armensuppe, 1770

II A 12: Passage aus «Sichere Anleitung, wie man bey diesen theuren Zeiten wohlfeil und gut leben könne», Zürich, Orell, Gessner, Füssli und Compagnie 1770. Unter anderem wird das hier vorliegende Rezept für eine Armensuppe empfohlen, das sich in Frankreich sehr bewährt habe. Aus Reis, Kartoffeln, Rüben, Räben, Butter, Salz und Brot soll eine Suppe entstehen, um «20 erwachsene Personen 2 Tag lang zu erhalten». Zählt man die Kalorien der paar Pfunde Reis, Kartoffeln, Butter, Gemüse und Brot zusammen, bleibt rätselhaft, wie solches reichen konnte.

 

III A Jahresrechnungen

Jahresrechnungen der Kapelle Rieden 1643–1795 und des Kirchengutes Wallisellen 1793/94.

IV A Bände

1
Stillstandsprotokolle 1771–1820.

2
Zinsbuch für das Säckligut 1796–1821.

Politische Gemeinde Wallisellen

I A Urkunden auf Pergament

19 Urkunden 1517–1681; darunter:
Urteilsspruch 1517 im Streit zwischen zwei Vettern Rinderknecht, der eine unterstützt durch das Grossmünster, betr. Anzahl der Holzhaue im Gemeindewald für Hofbesitzer (es bleibt gemäss eines früheren Urteils und des Hofrodels bei der Nutzung nach Massgabe des Besitzes an Grundstücken, d. h. für denjenigen Rinderknecht mit Grossmünstergütern bei nicht mehr als 6 «Stück»); Urteilsspruch 1517 im Streit zwischen der Gemeinde Wallisellen und zwei Einwohnern daselbst, welche auswärtige Güter zu Grafstal und Schwamendingen bebauen und angeblich entsprechend mehr Vieh weiden lassen (Beschränkung der Anzahl Vieh auf dem gemeinen Weidgang nach Massgabe der Zahl Vieh, das einer aufgrund seiner Güter im Bann Wallisellen überwintern kann); Urteilssprüche 1521 und 1523 im Streit zwischen dem Besitzer des Grossmünsterhofes zu Schwerzenbach und der Gemeinde Wallisellen mit Regelung des Holzhaus, Holzverkaufs und der Eichelernte im oberen Teil des Riedes zu Wallisellen: Wallisellen beanspruchte Alleinnutzung, gemäss Hofrodel wird die Nutzung im Verhältnis 2 (Wallisellen) zu 1 (Schwerzenbach) festgelegt; auch die Eichelernte daselbst, welche je ein Bauer mit 4 Personen, je ein Taglöhner mit 2 Personen und der Hof Schwerzenbach mit 6 Personen glaubte nutzen zu können, wird gemäss Hofrodel geregelt; obrigkeitlicher Entscheid 1528 in der Auseinandersetzung zwischen den Taglöhnern und den Bauern zu Wallisellen um die alte «verblichene» Offnung, aus der nach Meinung der Taglöhner bezüglich Wald «etwas» herausgefallen sei (dieser Vorwurf wird bestätigt, die Offnung muss erneuert werden mit der Bestimmung, dass ausser Waldstücken im Grindel [Grundherrschaft des Grossmünsters] kein Privatwald existiert); durch obrigkeitlichen Befehl 1528 erneuerte «Rechtung» (auch «Rodel», «Offnung») des Hofs und Dorfs zu Wallisellen und des Vogtes zu Kyburg bezüglich Wallisellen (u. a. ausdrücklich gleiche Nutzung für alle innerhalb des Etters ansässigen Hausgenossen, Weidgenössigkeit im Oberried mit Schwerzenbach, nebst Flur-, Nutzungs- und Genossenschaftsrecht z. B. übergeordnetes Erb-, Ehe- und Einwohnerrecht, Genossamenrecht für in Wallisellen ansässige Leute des Grossmünsters, der Klöster Einsiedeln, Reichenau, St.Gallen, Säckingen und der Gotteshausleute zu Näfels, Steuerabgabe an das Haus Kyburg genannt auch für Schwerzenbach); Einzugsbriefe 1564, 1622, 1681; obrigkeitliche Festlegung 1575 auf entsprechende Klagen der Gemeinde Wallisellen hin: Um die Übernutzung zu verhindern, gilt pro Haus – auch mit mehreren Haushalten – nur eine einzige Nutzungsgerechtigkeit, Verkauf eines Hauses bedeutet für den Verkäufer Verlust der Nutzungsgerechtigkeit; obrigkeitlicher Entscheid 1580 bezüglich des Ansinnens der Taglöhner zu Wallisellen, gleich viel Holz wie die Bauern zu erhalten (die Bauern entgegnen, kein eigenes Holz zu besitzen und zwecks Bewirtschaftung und Verzinsung ihrer Lehengüter auf genug Holz angewiesen zu sein; im Spruch wird auf die einschlägigen früheren Rechtsinstrumente verwiesen und den Taglöhnern Holz nur nach Massgabe des Bedarfs für die eigene Feuerstelle zugestanden, pro Haus nur ein Hau, und Verkauf nach auswärts untersagt; der Besitzer des Pferdezuges wird gleich gehalten wie einer mit Viehzug); Beschlüsse von Zürcher Ratsverordneten 1589/1641, wonach beklagte Glattüberschwemmungen im Bereich Schwamendingen, Wallisellen, Rieden und Schwerzenbach durch bessere Handhabung der Wasserwerke und Abzugsgräben der Herzogenmühle zu verhindern sind; Urteilsspruch 1604 im Streit zwischen dem Inhaber des Grossmünsterhofes Schwerzenbach und der Gemeinde Wallisellen betr. die bis anhin gemeine Weidenutzung des Oberrieds (der Hof Schwerzenbach sieht sich durch Wallisellen «übernutzt»; nach Augenschein der Zürcher Rechenherren wird das Ried im Verhältnis 2:1 geteilt und mit Marchen getrennt; Bestimmung, dass der Hof Schwerzenbach 1/3 des Brauchs an die Herrschaft Kyburg zu zahlen hat und dass der Besitzer der Herzogenmühle bei denen von Wallisellen mittragen muss); «Brunnenbrief » 1614 (Regelung des Unterhalts des Brunnens beim Wirtshaus); Spruchbrief 1636 im Streit zwischen der Gemeinde Wallisellen und den Besitzern des Kuhnhofes einerseits und den Rinderknechten zu Wallisellen anderseits betr. strittiges Servitut auf den beiden Höfen der Letzteren zur Haltung von Faselstier, Eber und Schellenhengst; flur-, einwohnerund nutzungsrechtliche Entscheide 17. Jh.

Offnung Wallisellen, 1528

I A 6: Offnung des Jahres 1528 von Wallisellen. Abgebildet ist der Artikel betr. die sogenannte Genossame von Gotteshausleuten, die in Wallisellen hausen. Die «Gotteshausleute» (Leibeigenen, Grundangehörigen) des Grossmünsterstifts, des Klosters Einsiedeln, der Abteien Reichenau und St. Gallen sowie des Kloster St. Fridolin zu Säckingen können untereinander heiraten und erben, einschliesslich die Säckinger Gotteshausleute zu Näfels und Glarus.

 

I B Verträge auf Papier

darunter:
Kopie 17. Jh. von Spruchbriefen 1523/27 betr. Unterhalt der Landstrasse von der Aubrücke nach Wallisellen; obrigkeitlicher Urteilsspruch 1626 im Streit zwischen der Gemeinde und Wirt Bleuler betr. strittige Anzahl des Weideviehs Bleulers (die einschlägigen Rechtsdokumente der Gemeinde werden geschützt, die Anzahl von 4 Haupt Vieh, welche Bleuler angeblich mit 6 Fudern Heu zu überwintern vermag und auf die gemeine Weide treibt, jedoch praktisch toleriert); Urteilsspruch 1707 zwischen den Bauern und den Taglöhnern betr. Verhältnis der Weide im Ried für Zugstiere und Kühe (die Trennung des Weidgangs für Zugstiere nur im unteren Ried und Kühe nur im oberen Ried wird zugunsten der Taglöhner aufgehoben); Urteilsspruch 1715 zwischen Taglöhnern und Bauern betr. Holznutzung (Bestätigung der einschlägigen Rechtsdokumente 1517 und 1580 mit entsprechender Verteilung der Haue auf die Firste und nicht Verteilung pro Bauer 2 Haue und pro Taglöhner 1 Hau); Urteilsspruch 1747 zwischen den Taglöhnern und den Bauern betr. Ausführung der Bettelfuhren (die Taglöhner wollen, da sie kein Zugvieh haben, keine solchen Fuhren ausüben; Urteil: die Bauern haben 2 Fuhren, die Tauner mit Vieh 1 Fuhr auszuführen bzw. diese den Bauern zu bezahlen, die Armen sind davon befreit); Dokumente 18. Jh. vor allem mit Belangen von Flur-, Grenz- und Wegrecht etwa im Verhältnis zu Schwerzenbach und Schwamendingen und Belange des Strassenunterhalts; Unterhaltsregelung 1762 der 1724 erstellten Brücke über den Brüelbach bei Herzogenmühle zwischen Wallisellen einerseits und Bassersdorf, Brütten, Ottikon, Rikon, Tagelswangen, Lindau, Nürensdorf, Grafstal, Breite, Winterberg, Dietlikon, Rieden und Wangen anderseits; Verordnung 1773 des Haltens des Wucherstiers (Kehrordnung mit komplexem Entschädigungssystem und entsprechenden Hinweisen auf Flurordnung); statistische Tabellen 1790 der Gemeinde Wallisellen (Haushalte, Bevölkerung, Güter- und Viehbesitz gemäss ökonomischer Kommission in Zürich); Anlage einer Gemeindekiesgrube 1781.

II A Akten

darunter:
Feuerwehrweiher 1787; Akkord 1789 mit Kupferschmied Joh. Caspar Paur von Zürich zur Fertigung und Lieferung einer mechanischen Feuer- und Schlauchspritze; Beitragsgesuch 1791 an die Obrigkeit für eine neue Kirchenglocke.

IV A Bände

1
Protokoll- und Verwaltungsbuch: Protokoll der Rechnungsabnahmen 1662–1786; Beschlüsse der Gemeindeversammlung 1750–1786; Brandsteuern 1680 f.; Brauchsteuer und Heugeld 18./19. Jh.; Gemeindebeschluss 1668, «die fremden Hausleute» (Mieter) auszuweisen, allenfalls den Vermietern Feuer und Licht verbieten.

2
Verwaltungsbuch 19. Jh. (u. a. Zehntenloskauf 1813), beginnend mit Notizen zur Rechnungsabnahme spätes 18. Jh.

Ehemalige Politische Gemeinde Rieden

I A Urkunden auf Pergament

11 Urkunden 1547–1640; darunter:
Obrigkeitlicher Entscheid 1547 betr. Nutzungsrecht (vor allem Bau- und Brennholz) für einen in Rieden eingekauften Hausinhaber, der jedoch in Dietlikon wohnt; obrigkeitlicher Urteilsspruch 1584 im Streit zwischen der Gemeinde Rieden und Privaten daselbst betr. Nutzung in den Gemeindewäldern (bis anhin galt gemäss der Gemeindeoffnung das Recht, dass jeder seinen Hau kohlen, in seinem Haushalt verwenden oder auch verkaufen konnte; da Letzteres wegen Übernutzung zu Holzmangel führe, wird das Offnungsrecht abgeändert, sodass künftig Verkauf von Holz nach ausserhalb der Gemeinde verboten ist); Einzugsbriefe 1596, 1630; exemplarischer Vergleich 1607 zwischen der Bauernpartei und der Taglöhnerpartei betr. Nutzungsrechte in Einfängen und Aufbrüchen, betr. aufgeteiltes Gemeindeland, Flur-, Weg-, Zäunungspflichten, betr. Aufteilung der Steuerpflicht, betr. Aufbewahrung der Urkunden und des Bargeldes der Gemeinde in einem besonderen Behältnis in einem Speicher, u. a. m. (in zwei Ausfertigungen überliefert, d. h. für jede Partei eine Ausfertigung); Urteilsspruch 1615 im Streit zwischen den Gemeinden Rieden und Dietlikon betr. Ackeret (Eichelnutzung) in ihren Hölzern und Einfängen im Hard: Bei Eichelernte mittels Schüttelns Aufteilung im Verhältnis 2:1, bei direkter Beweidung durch die Schweine im Rahmen bisheriger Praxis, vorbehalten bleibt ein Einschlag von 10 Jucharten allein für die Nutzung durch Dietlikon; Urteilsspruch 1620 im Streit zwischen den Bauern und den Taglöhnern zu Rieden u. a. betr. Entrichtung des Brauchs an die Herrschaft Kyburg (keine Verteilung auf die Güter, sondern jeder Bauer mit Holznutzung von 1 1/2 Hau bezahlt 2 lib., jeder Taglöhner mit Holznutzung von 1 Hau entrichtet 1 lib. zwecks Bezahlung des Brauchs durch die Gemeindekasse; inkl. Vorschrift betr. Aufbau und korrekte Verwaltung eines Gemeindegutes mittels überschüssiger Brauchgelder); interessanter obrigkeitlicher Entscheid 1629 betr. Niederlassung des aus Adetswil stammenden, eingeheirateten Hintersässen Spörri, der sich gemäss Gemeinde in die Gemeinde «eingeflickt» hat; Urteilsspruch 1649 im Streit zwischen den Gemeinden Dietlikon und Rieden betr. Kostenbeteiligung der neu in Dietlikon erbauten Schützenhauses (Beteiligung pro Haushaltung in beiden Gemeinden von 1 lib. 12 s., künftiger Bauunterhalt allein zu Lasten Dietlikons).

I B Verträge auf Papier

Urteilsspruch 1572 im Streit zwischen dem Bürger Ratgeb zu Rieden und der Gemeinde Rieden betr. Zuzug und Hausbau des aus Dübendorf stammenden Tochtermanns Ratgebs, Hans Gibel, im Zusammenhang mit dem Verkauf der Schmiede von Ratgeb an Gibel (Hausbau nur auf bestehender Haushofstätte möglich); Urteilsspruch 1590, wonach Schmied Jacob Gibel wegen Feuergefahr für das ganze Dorf Rieden keine neue Schmiede in der von ihm erkauften Liegenschaft einrichten darf (inkl. einschlägiger Revers 1597) und seine alte Schmiede mit einem Kamin zu versehen hat; Urteilsspruch 1606 im Streit zwischen Küfer Isler und der Gemeinde Rieden betr. Niederlassung und Hausbau des aus der Gemeinde stammenden, jedoch mehrere Jahre ortabwesenden Islers (er kann zur Miete wohnen, ein Haus aber erst bauen, wenn eine ehehafte Haushofstätte frei wird); erneuter obrigkeitlicher Urteilsspruch 1608 i. S. Küfer Isler: Wegen Mangels an Küfern kann Isler, dessen Vater vor 20 Jahren nach Mähren gezogen war, nun gnadenhalber auf einem gekauften Stück Hanfland ein Haus bauen und hat Holznutzungsrechte wie ein Taglöhner (die Taglöhner als grosse Mehrheit in der Gemeinde hatten bezüglich der Nutzung Islers ebenfalls Partei ergriffen); Urteilsspruch 1607, wonach ein Hausbesitzer für den Schaden, den seine Hausleute (Mieter) im Gemeindewald verursacht haben (Hauen von 300 Tännli für Rebstecken) mit 8 Gulden zu haften hat; obrigkeitlicher Entscheid 1609 betr. Nutzungsrecht des vor 22 Jahren zugezogenen Hufschmieds Jakob Gibel (Holznutzung wie ein Taglöhner); «Versicherung» 1618 des zugezogenen Hufschmieds Trüb von Wallisellen, nicht auf einem Bürgerrecht in Rieden bestehen zu können; Urteilsspruch 1791 im Benehmen zwischen Bauern und Taglöhnern betr. Servitutsablösung des Wucherstiers und betr. Beitragszahlung der Taglöhner je nach Besitz von Kühen oder nur von Ziegen an den Wucherstier.

II A Akten

darunter:
«Gemeindbuch derer von Rieden» mit Angaben zu «Brandsteuern » nach auswärts in Form vor allem von Holz an Brandgeschädigte 1690–1788 und Notizen zu ernteschädigenden Wetterereignissen zu Rieden 1748–1767; Akten zum «Hebammen-Trunk» und zum «Gemeindetrunk» 18. Jh.; Bürgerrecht, Niederlassung, Holznutzung, Waldschutz 17./18. Jh.

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