Archivführer der Zürcher Gemeinden und
Kirchgemeinden sowie der städtischen Vororte vor 1798

bearbeitet von Dr. Otto Sigg


  

Politische Gemeinde Winkel (Bezirk Bülach)

I A Urkunden auf Pergament

17 Urkunden 1417–1724 (Nr. 1–18, Nr. 3: vakant) der ehemaligen Zivilgemeinde Winkel; darunter:
Eine zeitgenössische Ausfertigung sowie eine 1541 beglaubigte Ausfertigung der Offnung und Rechtung des Twinghofes zu Winkel von 1417: Exemplarische und frühe Offnung, klassisch nebst Herrschaftsrecht der Grafschaft Kyburg zu Winkel sowie Erbrecht und Genossamenrecht (für die Angehörigen der Gotteshäuser Einsiedeln, Grossmünster, Säckingen, St. Gallen und Reichenau) und Recht der Gerichtsorganisation auch Recht der «Hausgenossen», also der Flurund Gemeindegenossen bezüglich Eigenverwaltung im Flurbereich, inkl. entsprechendem Bann- und Bussenrecht; Urteilsspruch 1550 betr. Wasserversorgung und Brunnen zwischen der Gemeinde Winkel und Privaten; obrigkeitlicher Spruch 1495 im Streit zwischen den Leuten des Twinghofes Winkel und der Gemeinde Bachenbülach betr. Beitrag der Letzteren an die Winkel obliegende Vogtsteuer (inkl. Vidimierung des Dokuments im Jahr 1601 wegen schlechten Zustands des Originals und inkl. obrigkeitliche Bestätigung 1601 der Vogtsteuerpflicht von Bachenbülach); Urteilssprüche 1553, 1554, 1556 im Streit zwischen der Gemeinde Winkel und Uli Meyer von Seeb betr. Abgrenzung von Weiderechten im Heuberg und betr. Unterhalt der Landstrasse sowie des dortigen Brunnens; Urteilsspruch 1563 betr. Weidgang im Birch im Verhältnis zwischen Privaten zu Bachenbülach und der Gemeinde Winkel; Urteilsspruch 1607 mit Bestätigung des gemeinen Weidgangs für Winkel, Rüti und Bachenbülach einerseits und Oberglatt anderseits im gemeinen Ried diesund jenseits des Seeb-Grabens sowie von Sonderregelungen der Nutzung eingeschlagenen Waldes und des Mähens auf der Allmend; obrigkeitlicher Urteilsspruch 1609 zwischen den Gemeinden Rüti und Winkel betr. Handhabung der Leib- und Vogtsteuer (an die an obrigkeitliche Ämter schuldige Steuer trägt Winkel 10 lib., Rüti 5 lib. bei; Ansprüche Rütis auf Rechnungsablage und Beteiligung am Überschuss werden abgelehnt, u. a. weil Winkel die Steuer aufwendig zu Bachenbülach und von verschiedenen Höfen benachbarter Gemeinden eintreiben muss, Rüti sich aber auf sechs Höfe beschränken kann); Einzugsbrief 1652; Beurkundung 1694 der Teilung des Weidgangs im Ried zwischen den Gemeinden Rüti, Winkel mit Seeb, Bachenbülach und Oberglatt, inkl. Grenzbeschreibungen; obrigkeitliches Appellationsurteil 1724 mit Berufung auf die Offnung von Winkel in einem gemeindeinternen Weidgangstreit.

II A Akten

darunter:
Vergleich zwischen Winkel, Seeb und Bachenbülach 1714, auf 12 Jahre im gemeinen Ried gemeinsam Land zur besseren Nutzung einzuschlagen; Verpachtung der Sürchrüti und Bestellung von Flurwächtern 1723; Einzugsgeld für einheiratende Frauen 1728; Verzeichnisse der erhobenen Brauch-, Rauch und Förstersteuer 2. Hälfte 18. Jh.; Teilung des bis anhin gemeinsamen Riedes 1776 zwischen Winkel, Seeb und Bachenbülach.

Steuerverzeichnis Winkel, 1774

II A 9: Seite aus einem Steuerverzeichnis mit Steuererhebung zur Besoldung des «Vosters» (Flurhüters) nach Massgabe des Grundbesitzes im Jahr 1774. Als Besitzer von 38 Jucharten bezahlte Leuthart Meyer 2 Pfund 7 Schilling 10 Heller, Jacob Gassmann mit 5 Jucharten 6 Schilling 3 Heller usw. Die vielen Namenträger Meyer sind teils mit Zunamen (Raudlis = Rudlis, Baur, Lenzen, Wagners) gekennzeichnet.

 

III A Jahresrechnungen

Jahresrechnungen 1764–1798; darin: Einzugsgelder für einheiratende Frauen, Einnahmen von verpachtetem Gemeindegut; Brauch- und Rauchsteuern.

Ehemalige Zivilgemeinde Rüti

I A Urkunden auf Pergament

9 Urkunden 1531–1694; darunter:
Spruchbrief 1531 betr. das Weid- und Nutzungsrecht zwischen denen von Rüti und den sechs Bauern auf den sechs Höfen zu Oberglatt im Tägerloo, Niederloo und auf dem Ried; Beurkundung 1539 des Verkaufs des Konstanzer Wylerzehntens zu Rüti an zwei Einheimische; Spruchbrief 1564 zwischen den Gemeinden Kloten und Rüti betr. gemeinsames Weidrecht auf den angrenzenden Zelgen; Urteilsspruch 1573 zwischen den Gemeinden Rüti, Winkel und Bachenbülach einerseits und Oberglatt anderseits betr. gemeines Weiderecht diesseits und jenseits des Seeb-Grabens; Beurkundung 1576 betr. Konkurs des Altorfer Hofes zu Rüti; Urteilsspruch 1607 mit Bestätigung des gemeinen Weidgangs für Winkel, Rüti und Bachenbülach einerseits und Oberglatt anderseits im gemeinen Ried dies- und jenseits des Seeb- Grabens sowie von Sonderregelungen der Nutzung eingeschlagenen Waldes und des Mähens auf der Allmend; Urteilsspruch 1620 im Streit zwischen Privaten zu Seeb und Niederrüti einerseits und dem Wilhof anderseits betr. Wässerung mittels des Wylenbaches; Entscheid 1694 von obrigkeitlich Verordneten betr. Aufteilung des gemeinen Rieds: Die von den vier anteilhabenden Gemeinden gewünschte Aufteilung ist wegen angeblicher Übervorteilung einzelner Parteien nicht zustande gekommen, weshalb die Ratskommission die Allmend in Berücksichtigung der jeweiligen Gemeindegrösse und der Bodenqualität in drei Teile teilt (1. Rüti, 2. Oberglatt, 3. Bachenbülach und Winkel, inkl. Grenzbeschreibungen und Bestimmungen zu wasserrechtlichen und wasserbaulichen sowie grenzrechtlichen Belangen).

II A Akten

darunter:
Obrigkeitliches Urteil 1536 betr. Übernahme ergangener Gerichtskosten in einem Weidgangstreit zwischen der Gemeinde Rüti und den drei Bauern zu Oberglatt in den Hölzern Tägerloo und Niederloo; Verkauf des Hofes der Brüder Schellenberg an Untervogt Heinrich Altdorfer 1659; Verkauf des halben Wilhofes 1680 an Untervogt Heinrich Altdorfer; Entscheid 1688 in einem Streit zwischen Rüti und Winkel einerseits und Bachenbülach und Oberglatt anderseits betr. Differenzen im den Gemeinden gemeinen Ried (besondere Heunutzung durch Rüti und Winkel wird gebüsst, eigenmächtiger Brückenbau durch Oberglatt ebenfalls, bezüglich der Schafherde von Oberglatt auf dem Ried gelten die alten Briefe); Wegrechte 18. Jh.; Steuern für Brand- und Wettergeschädigte 18. Jh.

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