Archivführer der Zürcher Gemeinden und
Kirchgemeinden sowie der städtischen Vororte vor 1798

bearbeitet von Dr. Otto Sigg


  

Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Wipkingen (Bezirk Zürich)

Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde auf dem Stadtgebiet von Zürich

II A Akten

Turmknaufdokumente 18. Jh. (im Turmknauf deponierte Berichte, Memoriale, Behördenlisten bezüglich Renovationen des Kirchengebäudes); Zuschriften 1747–1798 des zürcherischen Ehegerichts an den Pfarrer zu Wipkingen betr. übliche ehe- und vaterschaftsrechtliche Belange von Gemeindeeinwohnern.

Wipkingen

Eingemeindeter Vorort der Stadt Zürich
(Archive im Stadtarchiv Zürich)

Urkunden auf Pergament

a) Staatsarchiv Zürich, Geschenkte und gekaufte Urkunden, C V 3 Sch. 11g, eingereiht unter Unterstrass. Durch die sechs Geschworenen zu Wipkingen ausgestellter Vertrag 1528 zwischen der Gemeinde Wipkingen und Thoman Müller zum Fallenden Brunnen (Müller kann die im Käferberg entspringende Quelle fassen, mittels Teucheln zu seinem Hof leiten und dort eine Stud mit eiserner Röhre errichten; die Gemeinde Wipkingen stellt den Brunnentrog; sollten Müller oder seine Nachfolger den Brunnen nicht unterhalten können, fällt er an die Gemeinde); Brunnenbrief 1551 (Urteilsspruch betr. Wassernutzung, Wässerung und wasserbauliche Massnahmen durch Uli Schärer im Käferberg in Bezug auf die Gemeinde Wipkingen und den Hof zum Fallenden Brunnen).

b) Stadtarchiv Zürich (VI.WP.A.1.–5.)
30 Urkunden 1452–1663; darunter:
Urteilsspruch 1452 im Streit zwischen den Gemeinden Höngg und Wipkingen betr. Grenzzäune und Marchen in ihren Hölzern (gemäss Dorsualnotiz: Im Käferberg; Setzen und Beschreiben von Marchen; Definition von Anlage und Unterhalt der Friedzäune zum Schutz vor weidendem Vieh je der Gegenseite; Verfahrensregelung im Schadenfall); obrigkeitlicher Entscheid 1483 im Streit zwischen drei privaten Gruppen einerseits und der Gemeinde Wipkingen anderseits betr. Einlösung verpfändeter Holzmarchen im Käferberg (Erstere glauben, gewisse mit einem Schuldengeschäft des Zürcher Amtes des Kloster St. Blasien zusammenhängende Holzanteile für sich privat auslösen zu können, die Gemeinde betont jedoch den gemeinen Charakter bzw. die gemeindeweise Auslösung dieser Waldanteile, deren Ertrag in die «Gemeindebüchse» gelange; die Obrigkeit stützt diesen Standpunkt); Zinsverschreibung 1484 zugunsten der Gemeinde Wipkingen (Private zu Wipkingen verschreiben gegen Zinszahlung von 6 1/2 Pfund Geld insgesamt 13 «Mütt» Holz im Käferberg, Holzgrundstücke, welche die Gemeinde vom Amt St. Blasien an sich gezogen und nachfolgend den Zinsschuldnern verkauft hat); obrigkeitlicher Urteilsspruch 1519 zwischen Privaten zu Wipkingen und der Gemeinde daselbst betr. durch Erstere «eingelegte» Güter (auch im Zusammenhang mit «Reblingen»; Definition der Güter, welche teils unter Versetzung von Zäunen wieder «auszulegen» und etwa wieder der gemeinen «Stoffelweide» zugänglich zu machen sind); obrigkeitlicher Urteilsspruch 1524 im Streit zwischen der Gemeinde Wipkingen und einem Privaten (der sein Pferd entgegen der Vorstellung der Gemeinde weiterhin in die Brach- und Stoffelweide treiben darf); Urkunde 1536 mit Tauschgeschäft zwischen dem Kehlhof des Fraumünsterstifts und der Gemeinde Wipkingen (insbesondere wird durch Tausch das Weidgangrecht der Gemeinde Wipkingen im Einfang Ghürst aufgehoben); Schiedsspruch 1537 im Streit zwischen der Gemeinde Wipkingen und Uli Scherer daselbst betr. Haushofrecht (Scherer möchte seinen Wohnsitz und damit die Haushofstattgerechtigkeit vom bisherigen Wohnsitz im Dorf auf das Brüggelgut in der Gegend des Fallenden Brunnen verlegen; das muss ihm gestattet werden unter der Bedingung, dass das alte Haus abgebrochen und die entsprechende Haushofstattgerechtigkeit nie mehr genannt werden wird); obrigkeitlicher Urteilsspruch 1550 im Streit zwischen der klagenden Gemeinde Wipkingen und Felix Dietschi daselbst betr. Einschlag von Zelgenland (Dietschi hat wider «gemeinen Landsbrauch», «Dorfoffnung» und «altes Herkommen» einen bei seinem Haus befindlichen Acker eingeschlagen, diesen nicht entsprechend der Zelgenordnung angesät und damit aus «Eigennutz» und zu Ungunsten der Armen der gemeinen Brach- oder St(r)offelweide entzogen; er hat zugleich den Zaun seines Baumgartens in bewussten Acker hinaus erweitert; in einem Kompromissvorschlag wollte man ihm betr. Zaun zum Schutz seiner Reblaube noch entgegenkommen; im Spruch aber wird Dietschi, ein weiterer Wipkinger und überhaupt jeder, der Güter im Wipkinger Etter besitzt, verpflichtet, diese gemäss Zelgenordnung anzubauen, wonach die Ehefaden der Wintergetreidezelg auf St.-Martins-Tag, die der Haferzelg auf St.-Walpurgis-Tag im Mai gerichtet sein müssen); obrigkeitlicher Urteilsspruch 1552 im Streit zwischen der Gemeinde Wipkingen und einem Zürcher Bürger (dieser hat durch ein Gatter bei seinen Reben einen Fussweg versperrt, den er wieder freigeben muss); obrigkeitlicher Urteilsspruch 1558 im Streit zwischen dem Fraumünsteramt einerseits sowie Bürgern und Klosterämtern der Stadt Zürich, welche Güter im Gericht Wipkingen besitzen, und der Gemeinde Wipkingen anderseits betr. Entrichtung des Falls durch Besitzer von Hubengüter des Fraumünsters zu Wipkingen (das Fraumünsteramt möchte in Wipkingen, wie es dies auch in Thalwil, Rümlang und Seebach handhabe, die Abgabe des Falls, also des besten Hauptes Vieh bzw. des besten Gewands bei Todesfall, einführen; Urteil: Die Abgabe besteht gemäss der jeweils vor dem Wipkinger Gericht verlesenen Amtsoffnung des Fraumünsters zu Recht, doch wurde dieses Recht weder durch das alte Kloster noch durch das Klosteramt nach der Säkularisation je ausgeübt, weshalb der entsprechende Paragraph in der Amtsordnung zu entfernen ist); durch Jacob Wäber von Wipkingen ausgestellter Revers 1560: Die Gemeinde erlaubt ihm, auf seiner Wiese im Tiergarten ein Haus ausserhalb des Dorfetters zu bauen, unter der Bedingung, dass bei Handwechsel durch ihn oder seine Nachkommen das Haus zu schleissen und von der Wiese wegzutragen ist und dass keine Haushofstattgerechtigkeit begründet wird; weitere Rechtsinstrumente 1601, 1605 betr. Haushofstattrechte; obrigkeitlicher Urteilsspruch 1570 im Streit zwischen Einwohnern zu Wipkingen und der Gemeinde Wipkingen betr. durch Erstere im Zelgenland eingeschlagene Hanfpünten (es handelt sich um seit Menschengedenken bestehende Hanfpünten, weshalb sie zu Recht bestehen, inkl. private Hanfpünten des Zürcher Bürgermeisters von Cham); Urteilsspruch 1571 im Streit zwischen den Gemeinden Höngg und Wipkingen betr. Friedzäune zwischen den beiden Gemeinden im Käferberg (Bezug auf den Vertrag von 1452, s. oben, Beschreibung der Friedzäune); Urkunden 1578, 1582, 1663 mit Regelung von flurrechtlichen Verhältnissen u. a. zwischen der Gemeinde Wipkingen und dem Zürcher Ratsangehörigen Gerold Edlibach (diesem werden auf Wipkinger Gütern im Rahmen eines Tausches Sondernutzungen eingeräumt); Einzugsbrief 1590; Einzugsbrief 1610 (inkl. Bestimmungen, dass bei Bestehen zweier oder mehrerer Haushalte in einem Haus nur eine Nutzungsgerechtigkeit gilt, inkl. künftige Beschränkung des Baus neuer Häuser ausschliesslich auf alten Haushofstätten); Einzugsbrief 1625; Einzugsbrief 1645 (inkl. Nachtrag 1674, wonach sich in Wipkingen einkaufende Stadtbürger nur den halben Einzug zu entrichten haben); «Höngger Wegbrief» 1630: Urteilsspruch im Streit zwischen den Gemeinden Höngg und Wipkingen betr. den Fussweg vom Wipkinger Kirchli durch die Wipkinger und Höngger Reben und weiter Richtung Baden (Höngg möchte nach Fehljahren zum Schutz seiner Reben, darunter auch Reben von Zürcher Bürgern, den Fussweg im Herbst für vier oder fünf Wochen sperren, um Traubendiebe etwa aus Regensdorf fernzuhalten; Wipkingen möchte dies nicht; die von Höngg als Ausweichroute vorgebrachte alte Landstrasse sei beschädigt und mit Wasser angefüllt, was das Durchkommen erschwere; zudem würden umgekehrt durch Passanten die Bäume der Wipkinger an dieser Landstrasse gefährdet; Urteil: Keine Sperrung); weitere Instrumente 1620 und 1647 mit Auseinandersetzung zwischen Höngg und Wipkingen betr. diesen Weg mit gleichem Resultat; «gütlicher Vertrag zwischen der Gemeinde Wipkingen und Frau Anna Holzhalb [Ehegattin des Zürcher Bürgers und Professors Rudolf Hofmeister] …1663» (der Frau wird bewilligt, «auf dem Berg in der Weid … so in beider Gemeinden Höngg und Wipkingen Zirk begriffen» Haus und Scheune zu bauen, jedoch nur für sie und ihre Nachfahren und ohne Haushofstattgerechtigkeit und ohne Wohnsitznahme von Pächtern; ebenso wird ihr gestattet, von Galli bis Fastnacht Stroh, Rebstecken und anderes über die Wipkinger Allmend zum Gut zu führen).

VertrafgWipkingen, 1528

Staatsarchiv Zürich C V 3 Sch. 11g und C V 5 Sch. 1: Zwischen der Gemeinde Wipkingen und dem Besitzer des Hofes zum Fallenden Brunnen ausgehandelter Vertrag 1528 («Brunnenbrief»): Fassung der Quelle im Käferberg, Legen der Leitungen (Teuchel) und Errichtung eines Brunnens auf dem Hof. Interessant ist die Überlieferungslage und die Provenienz, auf die im vorliegenden Führer – wenn immer sinnvoll – Wert gelegt wird: Der Vertrag wurde in zwei gleich lautenden Exemplaren ausgestellt. Das im Gemeindearchiv Wipkingen archivierte Exemplar gelangte auf nicht mehr nachvollziehbarem Weg in die Abteilung geschenkte und gekaufte Urkunden des Staatsarchivs und wurde hier unter dem Ortbetreff Unterstrass abgelegt (zusammen mit wirklich aus dem Gemeindearchiv Unterstrass stammenden Urkunden). Die Zuordnung ist allerdings nicht falsch, lag der fallende Brunnen doch auf Gemeindegebiet von Unterstrass, die Quelle im Käferberg dagegen auf Wipkinger Gebiet. Das zweite Vertragsexemplar blieb im Besitz der Hofinhaber und wurde 1888 durch Baumeister Baur, den Inhaber des Gutes zur Roten Buche zu Wipkingen, im Staatsarchiv hinterlegt.

 

Verträge/Akten auf Papier (VI.WP.A.6.–10.)

darunter:
Mannschaftsrodel 1588 (durch die Gemeinde Wipkingen erstelltes Verzeichnis ihrer «Kriegsleute» mit Harnisch und Waffen); «Freifahnenbrief» 1601 (übliche Quittung der Obrigkeit, von der Gemeinde Wipkingen 32 Gulden für den Unterhalt von 2 Mann während 2 Monaten in den 4 Fähnli erhalten und im Rathaus deponiert zu haben); Ratsbeschluss 1604, dass nach dem bereits erfolgten Wiederaufbau des Kirchleins zu Wipkingen hier nebst Predigt und Katechese der Kinder auch die Sakramente (Nachtmahl, Taufe, Ehe) vollzogen werden können, dies auch angesichts des beschwerlichen Weges ins Grossmünster; Urteilsspruch 1612 im Streit zwischen der Gemeinde Wipkingen und einem Einwohner daselbst betr. Pflanzen von Bohnen in der Brache (Letzterer hat wegen der herrschenden teuren Zeit auf 5 Vierlingen Land Bohnen in die Brache gesät; die Gemeinde reklamiert offnungswidrige Beeinträchtigung der Brach- bzw. Stoffelweide; Urteil: Der Bohneneinschlag kann für die Saison bestehen bleiben, grundsätzlich jedoch gilt die Zelgenordnung ohne solche Einschläge; 1643: Erneuter Spruch mit Aberkennung des Anbaus von Bohnen in der Brache); obrigkeitlicher Urteilsspruch 1625 im Streit zwischen den Holzgenossen des Käferbergs, der Gemeinde Wipkingen und privaten Holzbesitzern betr. Bezug von Zaunholz (die Gemeinde kann Holz für die Zäunung des mehr als 100 Jahre in ihrer Allmend gepflogenen Aufbruchs und Kornbaus weiterhin im Käferberg beziehen); Ratsbeschluss 1626: Die Gemeinde Höngg muss die gehunfähigen kranken Bettler direkt ins Spital in Zürich verfrachten und darf sie nicht mehr in Wipkingen abladen (doppelte Kosten; Wipkingen verfügt im Gegensatz zu Höngg auch nicht über ein Kirchengut); Verzeichnis der durch die Gemeinde Wipkingen um 1630 gelieferten Eichen (für Hausbau, Trottbäume, für das Gesellenhaus Hottingen, 25 zur Erweiterung der Kirche Wipkingen; inkl. Verzeichnis der durch das Flur- und Nutzungswesen bedingten «Beschwerden» der Gemeinde Wipkingen, an welche «die Herren und Junker», also die städtischen Grundbesitzer, nichts beitragen); Verzeichnisse 1639/40 der in der Gemeinde Wipkingen entrichteten «Gutssteuer» (in Form einer Vermögenssteuer obrigkeitlich erhobene Kriegssteuer); obrigkeitlich bestätigte Ordnung 1671 (Kopie 19. Jh.) betr. geordnete Nutzung des Privatholzes im Käferberg durch die verschiedenen Besitzerparteien (Holzgenossen), nämlich der Lehenleute obrigkeitlicher Ämter, der städtischen Gutsbesitzer zu Wipkingen und der Gemeinde Wipkingen (der Gemeinde Wipkingen wird von den anderen Waldbesitzern der eigennützige Bezug von Eichen zum Vorwurf gemacht; Einsetzung einer von den Parteien gebildeten Kommission mit später «Bergvögten» genannten Vollzugsbeamten zur Handhabung des Holzbezugs); Urteilsspruch 1678 im Streit zwischen Junker Blaarer von Zürich als Inhaber des Gutes auf der Weid (im Bann Höngg) und der Gemeinde Wipkingen betr. Weg und Karrenstrasse über die Wipkinger Allmend zum Gut (diese 1663 [s. oben, Pergamenturkunden] der Mutter Blaarers nur zur Winterzeit zugestandene Zufahrt gilt nunmehr durch das ganze Jahr; das Gut auf der Weid hat keine Gerechtigkeit an der Wipkinger Allmend und ist für nachbarliche Flurschäden entschädigungspflichtig; die vor sich gegangenen Beschimpfungen zwischen Blaarer und dem Wipkinger Untervogt sind beigelegt); Unterlagen 17./18. Jh. zu einzelnen Wegrechten, zum Haushofstattrecht, zur Flurordnung; wenige Akten 18. Jh. des «Bergamts vom Käferholz» (Holznutzung).

Jahresrechnungen

Gemeindegutsrechnungen 1780–1798 (VI.WP.B.1.), Rechnungen des Almosengütli 1710–1724 (VI.WP.B.15.).

Bände

VI.WP.C.9.
Im frühen 19. Jh. angelegtes «Urkunden-Buch der Gemeinde Wipkingen». Kopien von zumeist oben erwähnten Dokumenten des Gemeindearchivs Wipkingen 1483–1825.

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